Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)


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Art. 62 Aufbewahrung

1 Für die Auf­be­wah­rung von Stof­fen oder Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pen 1 und 2 gilt Ar­ti­kel 57.

2 Wer Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pen 1 und 2 auf­be­wahrt, muss da­für sor­gen, dass sie für Un­be­fug­te un­zu­gäng­lich sind.

3 Stof­fe und Zu­be­rei­tun­gen der Grup­pen 1 und 2 dür­fen nur in Be­häl­ter um­ge­füllt und in Be­häl­tern auf­be­wahrt wer­den, die mit den zu­tref­fen­den Ge­fah­rensym­bo­len oder Ge­fah­ren­pik­to­gram­men ge­kenn­zeich­net sind.

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