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Art.74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an die Beurteilungsstellen
Auf Verlangen der Anmeldestelle und der Beurteilungsstellen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, sind folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:131
131 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). 135 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, in Kraft seit 15. Dez. 2020 (AS 2020 5125). 137 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst. |