Verordnung
über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und
Zubereitungen
(Chemikalienverordnung, ChemV)


Open article in different language:  EN
Art.76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen

1 Die An­mel­de­stel­le und die Be­ur­tei­lungs­stel­len dür­fen Da­ten, die nicht ver­trau­lich sind, an aus­län­di­sche Be­hör­den und In­sti­tu­tio­nen so­wie in­ter­na­tio­na­le Or­ga­ni­sa­tio­nen wei­ter­ge­ben.

2 Sie dür­fen ver­trau­li­che Da­ten wei­ter­ge­ben, wenn:

a.
völ­ker­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen oder Be­schlüs­se in­ter­na­tio­na­ler Or­ga­ni­sa­tio­nen dies er­for­dern; oder
b.
es zur Ab­wen­dung un­mit­tel­bar dro­hen­der Ge­fahr für Le­ben oder Ge­sund­heit des Men­schen oder für die Um­welt er­for­der­lich ist.

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden