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Art.76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale Organisationen
1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben. 2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn:
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