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Art.79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
1 Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Tox Info Suisse. 2 Das BAG schliesst mit dem Tox Info Suisse eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für seine Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab. |