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Art. 90a Massnahmen der kantonalen Vollzugsbehörden 155
Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in Artikel 87 Absatz 2, 88 Absatz 1 und 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtigen ihren Wohn- oder Geschäftssitz haben, die nötigen Massnahmen. Bei Verstössen gegen die in Artikel 90 Absatz 1 genannten Bestimmungen kann auch die zuständige Behörde des Kantons, in dem die Verstösse begangen wurden, verfügen. Die Kantone koordinieren die nötigen Massnahmen. 155 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. März 2022, in Kraft seit 1. Mai 2022 (AS 2022 220). |