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Art. 93a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
31. Januar 2018 160 1 Herstellerinnen von Stoffen, Zubereitungen und Nanomaterialien nach Artikel 48, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 31. Januar 2018 bereits in Verkehr gebracht worden sind und die nach Inkrafttreten der Änderung vom 31. Januar 2018 erneut in Verkehr gebracht werden, müssen der Meldepflicht nach den Artikeln 48–54 spätestens drei Monate nach dem erneuten Inverkehrbringen nachkommen. 2 …161 160 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). 161 Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 der V vom 18. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 5125). |