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Art. 33 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren 94
Die Anmeldestelle verwendet die Daten aus früheren Versuchen an Wirbeltieren für die Anmeldung nach Artikel 24, vorbehältlich anderer Vereinbarungen zwischen den Anmelderinnen, sobald:
94 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 31. Jan. 2018, in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 801). |