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Art. 37 Überprüfung der Anmeldung oder Mitteilung
1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich:
2 Stellt eine Beurteilungsstelle bei der Überprüfung der Anmeldungsunterlagen fest, dass der Stoff aufgrund seiner Gefährlichkeit, seiner Eigenschaften, seiner voraussichtlichen Verwendung oder seiner in Verkehr gebrachten Menge ein besonderes Risiko für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellt, so kann sie vor der Annahme der Anmeldung eine gezielte Risikobewertung durchführen. 3 Die Beurteilungsstellen teilen das Ergebnis ihrer Überprüfung der Anmeldestelle mit. |