Convenzione concernente la competenza giurisdizionale, il riconoscimento e l'esecuzione delle decisioni in materia civile e commercialeTesto originale |
Art. 21
Le disposizioni della presente sezione possono essere derogate solo da una convenzione:
BGE
123 III 414 () from 26. September 1997
Regeste: Art. 21 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Prioritäre Zuständigkeit des zuerst angerufenen Gerichts. Voraussetzungen und Umfang der Berufungsfähigkeit eines kantonalen Entscheids, der eine Sistierung gemäss Art. 21 LugÜ anordnet (E. 1-3). Grundsätze für die Auslegung des Lugano-Übereinkommens (E. 4). Voraussetzungen, unter denen zwei Klagen im Sinne von Art. 21 LugÜ denselben Anspruch betreffen (E. 5). Zeitpunkt, in dem ein Gericht im Sinne von Art. 21 LugÜ angerufen ist (E. 6). Art. 21 LugÜ und Prüfung des Rechtsschutzinteresses nach nationalem Recht (E. 7).
124 III 444 () from 9. September 1998
Regeste: Art. 54 Abs. 2 LugÜ; Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach Übergangsrecht; Kontrolle der indirekten Zuständigkeit. Die Anerkennung eines ausländischen Entscheids, der nach dem Inkrafttreten des Lugano-Übereinkommens ergangen ist, indessen auf einer Klage beruht, die davor angehoben wurde, kann nicht mit der Begründung verweigert werden, im Anerkennungsstaat sei eine identische Klage früher rechtshängig gewesen. Art. 21 LugÜ ist bei der Kontrolle der indirekten Zuständigkeit nicht zu berücksichtigen.
125 III 346 () from 2. August 1999
Regeste: Art. 5 Ziff. 3 des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Örtliche Zuständigkeit bei negativer Feststellungsklage. Die Klage auf Feststellung, dass der Kläger für einen vom Beklagten aus unerlaubter Handlung zum Ersatz beanspruchten Schaden nicht hafte, ist dort anzubringen, wo der bestrittene Anspruch nach Massgabe von Art. 5 Ziff. 3 LugÜ auf positive Leistungsklage hin zu beurteilen wäre (E. 4b). Der Handlungsort i.S.v. Art. 5 Ziff. 3 LugÜ für als rechtswidrig ausgegebene Äusserungen des Klägers liegt dort, wo sie Dritten gegenüber mündlich abgegeben oder schriftlich abgesandt werden (E. 4c).
128 III 284 () from 8. Mai 2002
Regeste: Identische Klagen (Art. 35 GestG). Wenn sich die gleichen Parteien gegenüberstehen und die Klagen auf demselben Sachverhalt beruhen, müssen eine negative Feststellungsklage und eine Leistungsklage als identisch im Sinne von Art. 35 GestG erachtet werden (E. 3). Der zuerst angerufene Richter im Sinne von Art. 35 GestG bestimmt sich nach der im kantonalen Recht definierten Rechtshängigkeit (E. 4).
129 III 295 () from 21. Februar 2003
Regeste: Feststellungsinteresse. Ergibt sich das Feststellungsinteresse betreffend die Verletzung eines ausländischen Patents aus materiellem ausländischem Recht, kann es im Berufungsverfahren nicht geprüft werden. Offen gelassen, ob das negative Feststellungsinteresse im Bereich des LugÜ nach dem Übereinkommen (orientiert an dessen Sinn und Zweck) zu beurteilen ist (E. 2).
131 III 319 () from 3. Februar 2005
Regeste: Negative Feststellungsklage; Feststellungsinteresse. Das Interesse einer Partei, unter mehreren möglichen Gerichtsständen den ihr zusagenden wählen zu können, vermag für sich allein kein schutzwürdiges Feststellungsinteresse zu begründen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).
133 III 282 () from 13. März 2007
Regeste: Negative Feststellungsklage; internationale Zuständigkeit am Deliktsort (Art. 5 Ziff. 3 LugÜ). Die Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage mit Bezug auf vertragliche Ansprüche hängt nicht davon ab, dass die klagende Partei die Existenz einer vertraglichen Anspruchsgrundlage hinreichend glaubhaft macht. Macht aber die Gegenpartei keine derartigen Ansprüche geltend, fehlt es am Feststellungsinteresse. Die Zuständigkeit kann je nach Anspruchsgrundlage variieren (E. 3). Das Wahlrecht zwischen Handlungs- und Erfolgsort gemäss Art. 5 Ziff. 3 LugÜ steht bei der negativen Feststellungsklage auch dem potentiellen Schädiger zu, sofern er es nicht zweckwidrig ausübt, um die Zuständigkeit eines Gerichts zu begründen, dem die notwendige Beweis- und Sachnähe abgeht (E. 4 und 5).
136 III 523 (4A_170/2010) from 30. Juni 2010
Regeste: Nichteintreten auf negative Feststellungsklage mangels Feststellungsinteresses im Geltungsbereich des Lugano-Übereinkommens (LugÜ). Für eine negative Feststellungsklage darf in internationalen Verhältnissen im Geltungsbereich des LugÜ ein besonderes Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt werden. Die Vorinstanz hat Art. 21 LugÜ nicht verletzt, indem sie das blosse Interesse des Schuldners, einen Gerichtsstand zu fixieren ("forum running"), als nicht hinreichendes Rechtsschutzinteresse erachtete (E. 3-6). |