Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (Etat le 1 juillet 2021)er


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Art. 321c

IV. Heures de trav­ail sup­plé­mentaires

 

1 Si les cir­con­stances ex­i­gent des heures de trav­ail plus nom­breuses que ne le pré­voit le con­trat ou l’us­age, un con­trat-type de trav­ail ou une con­ven­tion col­lect­ive, le trav­ail­leur est tenu d’ex­écuter ce trav­ail sup­plé­mentaire dans la mesure où il peut s’en char­ger et où les règles de la bonne foi per­mettent de le lui de­mander.

2 L’em­ployeur peut, avec l’ac­cord du trav­ail­leur, com­penser les heures de trav­ail sup­plé­mentaires par un con­gé d’une durée au moins égale, qui doit être ac­cordé au cours d’une péri­ode ap­pro­priée.

3 L’em­ployeur est tenu de rétribuer les heures de trav­ail sup­plé­men­tai­res qui ne sont pas com­pensées par un con­gé en versant le salaire nor­mal ma­joré d’un quart au moins, sauf clause con­traire d’un ac­cord écrit, d’un con­trat-type de trav­ail ou d’une con­ven­tion col­lect­ive.

BGE

105 II 39 () from 14. Februar 1979
Regeste: Überstundenarbeit. Art. 321c Abs. 3, 341 Abs. 1 und 357 Abs. 2 OR. Während der Dauer des Arbeitsverhältnisses und eines Monats nach dessen Beendigung kann der Arbeitnehmer weder ausdrücklich noch stillschweigend auf Lohn verzichten, der ihm aus Überstundenarbeit zusteht.

110 II 264 () from 20. Juni 1984
Regeste: Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit (Art. 321c Abs. 3 OR, Art. 13 ArG). Der Ausschluss eines Lohnzuschlags für Überzeitarbeit kann einem schriftlichen Vertrag auch durch Interpretation entnommen werden. Ein Verzicht im voraus auf einen solchen Zuschlag muss indes zu der im Vertrag vorgesehenen Tätigkeit in Beziehung stehen und kann nicht eine zusätzliche, andersartige Beschäftigung betreffen, umso weniger wenn diese beträchtliche Mehrarbeit mit sich bringt.

111 II 358 () from 17. Dezember 1985
Regeste: Gesamtarbeitsvertrag; Feststellungsklage der Arbeitnehmerverbände. 1. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG. Ob der Richter von den Begehren der Parteien abweichen darf, ist eine Frage des kantonalen Rechts, dessen Verletzung nicht mit der Berufung gerügt werden kann, auch nicht wegen Willkür (E. 1). 2. Art. 357b Abs. 1 lit. a OR. Die Klage der Verbände gegen einen Arbeitgeber auf Feststellung eines streitigen Anspruchs kann sich nur auf diese Bestimmung stützen; sie setzt aber kein zusätzliches Interesse voraus (E. 2). 3. Art. 321c OR. Überzeitarbeit kann auch aus Nebenbeschäftigungen im Interesse des Arbeitgebers bestehen; Berechnung der Entschädigung (E. 3). 4. Art. 135 Ziff. 2 OR. Die Verjährung des streitigen Anspruchs wird durch die Klage der Verbände nicht unterbrochen (E. 4).

112 V 242 () from 21. August 1986
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG und 44 lit. a AVIV, Art. 321c OR. Nicht arbeitslos durch eigenes Verschulden ist ein Versicherter, der - nicht einverstanden ist, Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer auszugleichen (Erw. 2b), oder - sich weigert, einen zusätzlichen Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit abzuschliessen, die ohne Bezug zu jener ist, wozu er sich verpflichtet hat (Erw. 2c).

116 II 69 () from 27. März 1990
Regeste: Entlöhnung von Arbeitsstunden, die die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte wöchentliche Arbeitszeit übersteigen; Art. 321c und 357 OR. Arbeitsstunden, die die im Gesamtarbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit übersteigen, sind als Überstunden zu betrachten, sobald der Arbeitgeber sie anordnet; das gilt auch dann, wenn ihre Anordnung auf Wunsch des Arbeitnehmers erfolgt. Die Parteien können nicht gültig vereinbaren, dass solche zusätzliche Arbeitsstunden zu anderen als den im Gesamtarbeitsvertrag für Überstunden vorgesehenen Bedingungen entlöhnt werden (E. 4b).

123 III 84 () from 20. Januar 1997
Regeste: Art. 321c Abs. 2 OR; Arbeitsvertrag; Ausgleich von Überstunden durch Freizeit. Der Ausgleich von Überstundenarbeit durch Freizeit setzt auch nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber und gleichzeitiger Freistellung des Arbeitnehmers dessen Einverständnis voraus (E. 5).

124 II 436 () from 3. Juli 1998
Regeste: Art. 4 Abs. 2 BV; Art. 3 und 6 des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Frau und Mann (GlG); Lohngleichheit; Solothurner Kindergärtnerinnen. Ein Lohnunterschied zwischen einem typisch weiblichen und einem geschlechtsmässig neutral identifizierten Beruf kann eine Diskriminierung darstellen (E. 6). Eine Diskriminierung ist im Sinne von Art. 6 GlG glaubhaft gemacht, wenn einzig bei Kindergärtnerinnen das angeblich geringere Arbeitspensum zu einer tieferen Lohneinstufung führt (E. 7). Der Beweis des Gegenteils ist erbracht, wenn das Arbeitspensum tatsächlich tiefer ist (E. 8 u. 9). Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Lohn kann im Rahmen der Verjährung auch nachträglich geltend gemacht werden (E. 10). Höhe des gerichtlich zuzusprechenden Lohnes (E. 11).

124 III 469 () from 2. September 1998
Regeste: Arbeitsvertrag; Verzicht auf Überstundenentschädigung. Art. 321c Abs. 3 OR ist nur teilweise zwingend (E. 2). Jedoch kann der Arbeitnehmer nicht gültig auf eine Entschädigung für bereits geleistete Überstundenarbeit verzichten (E. 3).

128 III 271 () from 12. Februar 2002
Regeste: Arbeitsvertrag; Ferien- und Freitageanspruch, Freistellung (Art. 8 ZGB; Art. 42 Abs. 2, 321c, 324 Abs. 2, 329, 337c Abs. 2 OR). Beweislastverteilung bezüglich des Beweises der Anzahl bezogener Ferientage (E. 2a). Regelbeweismass und analoge Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR (E. 2b). Verhältnis zwischen der Arbeitsleistung an Feier- oder Freitagen und der Überstundenarbeit (E. 3). Kompensation nicht bezogener Ferientage mit der Freizeit während der Freistellung (E. 4).

129 III 171 () from 8. Januar 2003
Regeste: Arbeitsvertrag; Überstundenentschädigung; Anspruchsverwirkung (Art. 321c OR). Anspruch leitender Angestellter auf Überstundenentschädigung (E. 2.1). Anzeigeobliegenheit des Arbeitnehmers in Bezug auf geleistete Überstunden und Anspruchsverwirkung wegen zu langen Zuwartens (E. 2.2-2.4).

129 V 105 () from 4. Oktober 2002
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AVIG: Versicherter Verdienst. Nebst der Überzeitentschädigung ist auch die Überstundenentschädigung vom versicherten Verdienst ausgenommen (Präzisierung von BGE 116 V 281).

136 III 539 (4A_259/2010) from 2. September 2010
Regeste: Entschädigung der Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer (Art. 56 SVG; Art. 6 und 7 ARV 1; Art. 321c Abs. 3 OR sowie Art. 9 und 13 ArG). Überzeitarbeit berufsmässiger Motorfahrzeugführer ist zwingend mit dem Grundlohn und dem gesetzlich vorgesehenen Zuschlag zu entschädigen, sofern sie nicht mit Freizeit kompensiert wird (E. 2-2.6).

138 I 356 (8C_844/2011) from 23. August 2012
Regeste: Art. 9 Abs. 1 lit. b, Art. 13 und 71 lit. b ArG; §§ 2 und 10 des kantonalzürcherischen Gesetzes über die ärztlichen Zusatzhonorare (Honorargesetz); derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Entschädigungen, welche ein dem ArG unterstellter Oberarzt des Universitätsspitals Zürich aus Honorarpools nach dem Honorargesetz und dem Regierungsratsbeschluss 4094/1990 bezogen hat, sind nicht an den Lohn für geleistete Überzeit (d.h. über die Arbeitszeit von 50 Stunden gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG hinausgehende Tätigkeit) anzurechnen. Das gegenteilige Verständnis von Spital und kantonalem Verwaltungsgericht verstösst gegen Art. 13 und 71 lit. b ArG und damit gegen den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (E. 5).

144 V 411 (8C_324/2018) from 4. Dezember 2018
Regeste: Art. 1a Abs. 1 und 2 UVG; Art. 1a UVV; Art. 18a IVG; Versicherungsdeckung beim Arbeitsversuch. Wer in den Genuss der Massnahme eines Arbeitsversuchs der Invalidenversicherung im Sinne von Art. 18a IVG gelangt, ist obligatorisch gegen Unfall versichert (E. 2-4).

 

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