Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (Etat le 1 janvier 2022)er


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Art. 396

C. Ef­fets

I. Éten­due du man­dat

 

1 L’éten­due du man­dat est déter­minée, si la con­ven­tion ne l’a pas ex­pressé­ment fixée, par la nature de l’af­faire à laquelle il se rap­porte.

2 En par­ticuli­er, le man­dat com­prend le pouvoir de faire les act­es juri­diques né­cessi­tés par son ex­écu­tion.

3 Le man­dataire ne peut, sans un pouvoir spé­cial, transiger, compro­mettre, souscri­re des en­gage­ments de change, alién­er ou gre­ver des im­meubles, ni faire des dona­tions.243

243 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

BGE

90 II 285 () from 22. September 1964
Regeste: Kaufvertrag. Stellvertretung. Stellvertretung, Art. 32 OR. Erfordernis der Ermächtigung (Erw. 1a). Erkennbarkeit des Vertretungsverhältnisses (Erw. 1b). Rücktritt vom Kaufvertrag, Art. 214 Abs. 3, 107 ff. OR. Vorbehalt des Rücktrittsrechtes (Erw. 2 a). Erfordernis sofortiger Rücktrittserklärung. Ablehnung des Einwands der Verspätung wegen Rechtsmissbrauchs (Erw. 2 b). Auseinandersetzung nach dem Rücktritt, Art. 109 OR (Erw. 3).

94 II 141 () from 21. November 1968
Regeste: Art. 518 ZGB: Stellung des Willensvollstreckers; Befugnis zur Prozessführung als Partei bei der Austragung gerichtlicher Streitigkeiten um Nachlassrechte (Bestätigung der Rechtsprechung).

99 II 39 () from 15. Mai 1973
Regeste: Art. 32 ff. OR; Stellvertretung. 1. Umfang der Ermächtigung im Aussenverhältnis, wenn der Dritte sich mit der Behauptung des Vertreters, er sei Generalbevollmächtigter eines andern, zufriedengibt (Erw. 1). 2. Auslegung einer Generalvollmacht, die der Vertreter zur Aufnahme eines Darlehens verwendet (Erw. 2). 3. Weisungen über den Gebrauch der Vollmacht oder sachliche Beschränkung der Ermächtigung (Erw. 3)?

116 II 131 () from 13. Juni 1990
Regeste: Art. 518 ZGB; Partei- und Prozessfähigkeit des Willensvollstreckers. 1. Sofern der Willensvollstrecker mit der Verwaltung der Erbschaft im Sinne von Art. 518 ZGB betraut ist, steht ihm an Stelle des materiell Berechtigten die aktive oder passive Prozessführungsbefugnis im eigenen Namen und als Partei zu (E. 2 u. 3a). 2. Ein gegen den Willensvollstrecker gerichtetes Urteil erfasst nur die zur Erbschaft gehörenden Vermögenswerte. Der Gläubiger, der zugleich auf die unverteilte Erbschaft und auf das persönliche Vermögen eines Erben greifen möchte, muss daher sowohl gegen diesen Erben als auch gegen den Willensvollstrecker klagen, die beide passivlegitimiert sind (E. 3b und 4). 3. Die Frage, ob eine Vorladung nichtig sei, weil der Willensvollstrecker vom Kläger nicht als beklagte Partei bezeichnet worden ist, beantwortet sich nach kantonalem Verfahrensrecht (E. 5).

132 III 460 () from 22. März 2006
Regeste: Art. 400 Abs. 1 OR; Vermögensverwaltungsvertrag; Herausgabe von Retrozessionen und Finder's Fees. Voraussetzungen eines rechtsgültigen Verzichts des Auftraggebers auf die Herausgabe von Retrozessionen und ähnlichen Einnahmen des Vermögensverwalters (E. 4).

145 II 201 (2C_737/2018) from 20. Juni 2019
Regeste: Art. 117 Abs. 1 DBG; Art. 32 ff. OR; Art. 396 OR; Vertretung eines Steuerpflichtigen im Steuerverfahren; Pflicht des Auftragnehmers, im Rahmen eines Steuerrechtsstreits die Beschwerdefrist zu wahren. Ein Steuerpflichtiger, der auf seiner Steuererklärung schriftlich eine Vertreterin bezeichnet, bestätigt damit, dass eine entsprechende Vollmacht vorliegt. Der Auftrag berechtigt die Vertreterin dazu, sämtliche Schritte zu unternehmen, um die anvertraute Steuerangelegenheit zu Ende zu führen. In diesem Zusammenhang muss sich die Vertreterin bei ihrem Auftraggeber vergewissern, ob der Wille besteht, ein allfälliges Rechtsmittel einzulegen. Kann die Vertreterin die Zustimmung des Auftraggebers nicht rechtzeitig erlangen und ist Gefahr in Verzug, hat sie die erforderlichen Massregeln zu treffen (E. 5.1). Die Umstände des konkreten Falls lassen den klaren Willen des Steuerpflichtigen erkennen, sich für einen allfälligen Steuerrechtsstreit vor den zuständigen Behörden im Sinne von Art. 140 ff. DBG von seiner Treuhänderin vertreten zu lassen (E. 5.2). Nachdem die Treuhänderin nicht daran gehindert war, rechtzeitig zu handeln, hat sich der Steuerpflichtige deren Versäumnis anrechnen zu lassen (E. 5.3).

 

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