Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 1° gennaio 2022)


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Art. 336c190

2. Di­sdet­ta in tem­po inop­por­tu­no

a. da par­te del da­to­re di la­vo­ro

 

1 Do­po il tem­po di pro­va, il da­to­re di la­vo­ro non può di­sdi­re il rap­por­to di la­vo­ro:

a.191
al­lor­quan­do il la­vo­ra­to­re pre­sta ser­vi­zio ob­bli­ga­to­rio sviz­ze­ro, mi­li­ta­re o di pro­te­zio­ne ci­vi­le, op­pu­re ser­vi­zio ci­vi­le sviz­ze­ro e, in quan­to il ser­vi­zio du­ri più di 11192 gior­ni, nel­le quat­tro set­ti­ma­ne pre­ce­den­ti e se­guen­ti;
b.
al­lor­quan­do il la­vo­ra­to­re è im­pe­di­to di la­vo­ra­re, in tut­to o in par­te, a cau­sa di ma­lat­tia o in­for­tu­nio non im­pu­ta­bi­li a sua col­pa, per 30 gior­ni nel pri­mo an­no di ser­vi­zio, per 90 gior­ni dal se­con­do an­no di ser­vi­zio si­no al quin­to com­pre­so e per 180 gior­ni dal se­sto an­no di ser­vi­zio;
c.
du­ran­te la gra­vi­dan­za e nel­le 16 set­ti­ma­ne do­po il par­to del­la la­vo­ra­tri­ce;
c.bis 193 pri­ma del ter­mi­ne del con­ge­do di ma­ter­ni­tà pro­lun­ga­to con­for­me­men­te all’ar­ti­co­lo 329f ca­po­ver­so 2;
c.ter 194 fin­ché sus­si­ste il di­rit­to al con­ge­do di as­si­sten­za di cui all’ar­ti­co­lo 329i, ma al mas­si­mo per sei me­si a de­cor­re­re dall’ini­zio del ter­mi­ne qua­dro;
d.
al­lor­quan­do, con il suo con­sen­so, il la­vo­ra­to­re par­te­ci­pa a un ser­vi­zio, or­di­na­to dall’au­to­ri­tà fe­de­ra­le com­pe­ten­te, nell’am­bi­to dell’aiu­to all’este­ro.

2 La di­sdet­ta da­ta du­ran­te uno dei pe­rio­di sta­bi­li­ti nel ca­po­ver­so 1 è nul­la; se, in­ve­ce, è da­ta pri­ma, il ter­mi­ne che non sia an­co­ra giun­to a sca­den­za all’ini­zio del pe­rio­do è so­spe­so e ri­pren­de a de­cor­re­re sol­tan­to do­po la fi­ne del pe­rio­do.

3 Se per la ces­sa­zio­ne di un rap­por­to di la­vo­ro va­le un gior­no fis­so, co­me la fi­ne di un me­se o di una set­ti­ma­na la­vo­ra­ti­va, che non coin­ci­de con la sca­den­za del ter­mi­ne pro­ro­ga­to di di­sdet­ta, que­sto è pro­trat­to si­no al gior­no fis­so im­me­dia­ta­men­te suc­ces­si­vo.

190Nuo­vo te­sto giu­sta il n. I del­la LF del 18 mar. 1988, in vi­go­re dal 1° gen. 1989 (RU 1988 1472; FF 1984 II 494).

191Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 3 del­la LF del 6 ott. 1995 sul ser­vi­zio ci­vi­le so­sti­tu­ti­vo, in vi­go­re dal 1° ott. 1996 (RU 1996 1445; FF 1994 III 1445).

192Ret­ti­fi­ca­to dal­la Com­mis­sio­ne di re­da­zio­ne dell’AF (art. 33 LRC – RU 1974 1051).

193 In­tro­dot­ta dal n. II del­la LF del 18 dic. 2020, in vi­go­re dal 1° lug. 2021 (RU 2021 288; FF 2019 137).

194 Ori­gi­na­ria lett. c.bis. In­tro­dot­ta dal n. II 1 del­la LF del 20 dic. 2019 con­cer­nen­te il mi­glio­ra­men­to del­la con­ci­lia­bi­li­tà tra at­ti­vi­tà lu­cra­ti­va e as­si­sten­za ai fa­mi­lia­ri, in vi­go­re dal 1° lug.2021 (RU 2020 4525; FF 2019 3381).

BGE

115 V 437 () from 17. August 1989
Regeste: Art. 336c Abs. 2 OR, Art. 11 Abs. 3 AVIG. - Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bei Erkrankung nach Kündigung des Arbeitsvertrages. Berechnung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR (Erw. 2c und 3). - Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber für die Dauer der Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach Art. 336c Abs. 2 Satz 2 OR Arbeit anzubieten, wenn er für diese Zeit einen Lohnanspruch erheben will (Erw. 5 und 6).

118 II 58 () from 3. März 1992
Regeste: Kündigung während der Schwangerschaft der Arbeitnehmerin (Art. 336c Abs. 1 lit. c und 341 OR). Irrtum (Art. 23 und 24 OR). 1. Gültigkeit einer Vereinbarung, mit der eine schwangere Arbeitnehmerin und ihr Arbeitgeber den Arbeitsvertrag auf einen Termin rund eineinhalb Monate vor dem voraussichtlichen Geburtsdatum auflösen (E. 2). 2. Nicht wesentlich ist ein Irrtum über das Recht auf bezahlten Mutterschaftsurlaub (E. 3).

119 II 449 () from 11. November 1993
Regeste: Arbeitsvertrag; Krankheit des Arbeitnehmers nach der Kündigung. Berechnung der Kündigungsfrist nach Art. 336c Abs. 2 OR; Dauer und Ende der Kündigungsfrist; Parteivereinbarung (E. 2 und 3).

121 III 64 () from 28. Februar 1995
Regeste: Verbot der Kumulierung der Entschädigungen für missbräuchliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses (Art. 336a OR) und für ungerechtfertigte fristlose Entlassung (Art. 337c Abs. 3 OR). Eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung, die unter Umständen erfolgt ist, welche einer missbräuchlichen Kündigung entsprechen, gibt keinen Anspruch auf beide der in Art. 336a und 337c Abs. 3 OR vorgesehenen Entschädigungen. Gleich verhält es sich, wenn der Arbeitgeber nacheinander eine missbräuchliche Kündigung und eine ungerechtfertigte fristlose Entlassung ausgesprochen hat. In diesem Fall besteht lediglich ein Anspruch auf eine Entschädigung gemäss Art. 337c Abs. 3 OR (E. 2). Bemessungskriterien für eine solche Entschädigung (E. 3b und c).

121 V 377 () from 27. November 1995
Regeste: Art. 51 und 52 Abs. 1 AVIG: Insolvenzentschädigung. Die Insolvenzentschädigung deckt weder Ansprüche aus fristloser und ungerechtfertigter Entlassung des Arbeitnehmers noch solche bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses zur Unzeit, wenn der Arbeitnehmer keine Arbeit geleistet hat.

124 III 346 () from 28. Mai 1998
Regeste: Art. 336c OR. Der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung (E. 1 und 2).

124 III 474 () from 4. November 1998
Regeste: Arbeitsvertrag; Kündigung zur Unzeit durch den Arbeitgeber. Eine Arbeitsunfähigkeit, die während der Zusatzfrist gemäss Art. 336c Abs. 3 OR eintritt, löst keine neue Sperrfrist aus (Bestätigung der Rechtsprechung).

125 V 492 () from 15. Juni 1999
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 AVIG: Anspruch auf Insolvenzentschädigung bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Versicherten. Der Anspruch auf Insolvenzentschädigung setzt eine Lohnforderung des Versicherten gegenüber dem zahlungsunfähigen Arbeitgeber voraus. Daran fehlt es einem krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Versicherten, welcher kein Krankentaggeld beziehen kann, weil es sein Arbeitgeber entgegen der ihm auf Grund eines Gesamtarbeitsvertrages obliegenden Verpflichtung unterlassen hat, ihn gegen dieses Risiko zu versichern; dieser Versicherte verfügt über eine Schadenersatzforderung gegenüber dem Arbeitgeber.

128 III 212 () from 25. März 2002
Regeste: Arbeitsvertrag; vorbehaltene Form für die Kündigungserklärung; Kündigung während einer Sperrfrist und vertragliche Regelung der Vertragsbeendigung; Auslegung von Vertragsklauseln den Lohn betreffend (Art. 16, 18, 335c und 336c OR). Ob die für die Kündigung des Arbeitsvertrages vorbehaltene Form - hier der eingeschriebene Brief - Gültigkeitsvoraussetzung bildet, ist durch Vertragsauslegung zu bestimmen (E. 2a und b). Da die während einer Sperrfrist ausgesprochene Kündigung nichtig ist, muss sie vom Arbeitgeber nach Fristablauf und unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Regeln betreffend Beendigung des Arbeitsverhältnisses wiederholt werden (E. 3a und b). Auslegung einer Index-Klausel und einer Klausel, mit der ein Mindest-Nettolohn garantiert wird (E. 3c und d).

131 III 467 () from 14. April 2005
Regeste: Arbeitsvertrag; gesetzwidrige Vereinbarung über die Dauer der Probezeit; Beginn des Fristenlaufs bei der ordentlichen Kündigung (Art. 335b und 335c OR). Vertragsauslegung und Lückenfüllung in Bezug auf die Kündigungsfrist im Fall, dass eine gegen das Gesetz verstossende Dauer der Probezeit vereinbart wurde (E. 1). Für die Berechnung der Kündigungsfrist gilt der Grundsatz, dass diese mit der Zustellung der Kündigung bzw. am darauf folgenden Tag zu laufen beginnt und am entsprechenden Tag des der Dauer der Frist entsprechenden Monats endet (E. 2).

131 III 623 () from 30. September 2005
Regeste: Art. 324a OR. Lohnanspruch des Arbeitnehmers, der aus einem in seiner Person liegenden Grund ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert wird. Abweichung von dieser Regelung. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses von über drei Monaten, ab welcher der Lohnanspruch des Arbeitnehmers besteht, berechnet sich ab dem Tag der Arbeitsaufnahme (E. 2.3). Wird der Arbeitnehmer ohne Verschulden innert der ersten drei Monate an der Arbeitsleistung verhindert, so hat der Arbeitnehmer im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsvertrags, der eine Kündigungsfrist von drei oder weniger Monaten vorsieht, keinen Lohnanspruch vor dem ersten Tag des vierten Monats des Arbeitsverhältnisses; der Arbeitnehmer hat daher den Lohnausfall während der Karenzfrist von drei Monaten auf sich zu nehmen (E. 2.4). Form, die es gemäss Art. 324a Abs. 4 OR ermöglicht, von dieser Regelung abzuweichen (E. 2.5.1). Art. 324a Abs. 2 OR erlaubt es den Vertragsparteien, durch eine Vereinbarung, die keiner besonderen Form bedarf, dem Arbeitnehmer die Deckung des Lohnausfalls während der Karenzfrist zuzusichern (E. 2.5.2).

132 V 82 () from 21. November 2005
Regeste: Art. 51 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1, Art. 121 AVIG; Art. 21 und 53 EFTA-Übereinkommen; Art. 8, 16 Abs. 2 und Art. 18 Anhang K des EFTA-Übereinkommens; Art. 1 Abs. 1 Anhang K Anlage 2 des EFTA-Übereinkommens; Art. 4 Abs. 1 Bst. g und Art. 71 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 9 Abs. 2 Anhang K Anlage 1 des EFTA-Übereinkommens; Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung: Anspruch einer Grenzgängerin auf Insolvenzentschädigung. Arbeitnehmern, welche in Liechtenstein wohnen und als Grenzgänger in der Schweiz arbeiten, steht, wenn sie vom insolventen Arbeitgeber freigestellt werden und somit vermittlungsfähig sind und die Kontrollvorschriften erfüllen können, für diese Zeit ein Anspruch auf Insolvenzentschädigung weder nach Art. 51 ff. AVIG noch auf Grund des EFTA-Übereinkommens und seiner Anhänge oder des Abkommens zwischen der Schweiz und Liechtenstein über die Arbeitslosenversicherung zu.

133 III 185 () from 12. Januar 2007
Regeste: Zusatzversicherung zur Krankenversicherung nach KVG; Taggeldversicherung. Anspruch auf Taggeld für den Einkommensausfall infolge krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit in einem Fall, da die versicherte Person wegen von ihr am Arbeitsplatz begangener Brandstiftungen, die auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen waren, entlassen und in Haft gesetzt worden ist (E. 2).

133 III 512 () from 26. Juni 2007
Regeste: Art. 336 Abs. 2 lit. b OR; Kündigung gegenüber einem gewählten Arbeitnehmervertreter. Voraussetzungen, unter denen sich eine gegenüber einem gewählten Arbeitnehmervertreter aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochene Kündigung als zulässig erweist (E. 6).

133 III 517 () from 10. Juli 2007
Regeste: Art. 336c OR. Arbeitsvertrag; Kündigung zur Unzeit; Dauer der Sperrfrist bei Verhinderung an der Arbeitsleistung auf der Grenze zwischen den ersten beiden Dienstjahren oder dem fünften und dem sechsten Dienstjahr. Dauert eine Verhinderung an der Arbeitsleistung im Sinn von Art. 336c OR bis in ein Dienstjahr an, das eine längere Sperrfrist vorsieht als das vorhergehende, kommt diese längere Sperrfrist zum Zug. Berechnung und Beginn der Sperrfrist (E. 3).

134 III 354 (4A_47/2008) from 29. April 2008
Regeste: a Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage ist zu bejahen, wenn sie vom Bundesgericht unterschiedlich beantwortet wurde und unklar ist, welche Rechtsprechung massgebend ist (E. 1.3-1.5).

134 III 625 (9C_547/2007) from 25. September 2008
Regeste: Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie Art. 19 Abs. 1 OR; konsensuale Auflösung der Vereinsmitgliedschaft. Ein Ausscheiden aus einem Verein ist nicht nur durch einseitigen Austritt (Art. 70 Abs. 2 ZGB) möglich, sondern auch durch vertragliche Einigung zwischen Verein und Mitglied (E. 3.5.2). In casu ist die Arbeitgeberfirma, ein Zimmereibetrieb, wie die meisten Holzbaufirmen aufgrund zulässiger vertraglicher Übereinkunft auf Ende März 2003 aus dem Schweizerischen Baumeisterverband (SBV) ausgeschieden. Sie unterstand somit nie dem Geltungsbereich des am 1. Juli 2003 in Kraft getretenen, zwischen dem SBV und zwei Gewerkschaften geschlossenen Gesamtarbeitsvertrags für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), weshalb ihrem Arbeitnehmer von vornherein keine Überbrückungsrente nach GAV FAR zusteht (E. 1-3).

135 III 1 (4A_299/2008) from 28. Oktober 2008
Regeste: Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3).

135 III 349 (4A_552/2008) from 12. März 2009
Regeste: Art. 336c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 OR; Kündigung des Arbeitsvertrages während der Schwangerschaft; Mitteilung der Schwangerschaft; Rechtsmissbrauch; Übertragung des Arbeitsverhältnisses; Verzug der Arbeitnehmerin. Der Schutz des Art. 336c Abs. 1 lit. c OR setzt keine Mitteilung der Schwangerschaft voraus. Im vorliegenden Fall, in dem die Arbeitnehmerin ihre Schwangerschaft erst einen Monat nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mitteilte, wurde ein Rechtsmissbrauch verneint (E. 2 und 3). Der Arbeitgeber, der das Arbeitsverhältnis überträgt, haftet solidarisch für den vertraglich noch geschuldeten Lohn, wenn die Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Übertragung des Arbeitsverhältnisses bereits schwanger war (E. 4.1). Hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf Lohn für die Zeit zwischen dem Termin, auf welchen ihr gekündigt wurde, bis zur Anzeige der Schwangerschaft? Die Frage beantwortet sich nach den Bestimmungen über den Schuldnerverzug (E. 4.2).

139 I 57 (8C_358/2012) from 18. Januar 2013
Regeste: Art. 9 BV; Art. 336c Abs. 1 lit. c OR; Art. 12 Abs. 3 des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Juni 1995 über das öffentliche Dienstrecht; Auflösung des Dienstverhältnisses bei Schwangerschaft. Soweit das öffentliche Dienstrecht des Kantons Neuenburg keinen Kündigungsschutz bei Schwangerschaft einer mit einer Probezeit von zwei Jahren angestellten Inhaberin eines öffentlichen Amtes vorsieht, enthält es keine (echte) Lücke, welche das Bundesgericht in Anwendung von Art. 336c Abs. 1 lit. c OR zu füllen gehalten wäre (E. 6).

139 III 145 (4A_609/2012) from 26. Februar 2013
Regeste: Art. 255 und 266 OR. Der Abschluss von Kettenmietverträgen ist zulässig unter Vorbehalt einer Gesetzesumgehung. Das Vorliegen einer solchen hat diejenige Partei zu beweisen, die sich auf die Bestimmung beruft, die umgangen worden sein soll. Gesetzesumgehung im konkreten Fall verneint (E. 4).

141 III 137 (4A_488/2014) from 20. Februar 2015
Regeste: Berechnung des für die sachliche Zuständigkeit massgeblichen Streitwerts (Art. 4 Abs. 2 ZPO). Für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit bemisst sich der Streitwert nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageeinreichung (E. 2.2); Streitwert einer Feststellungsklage betreffend die Gültigkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (E. 2.4).

143 V 161 (8C_267/2016) from 13. Februar 2017
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 und Art. 11a AVIG; Art. 10a und Art. 10h AVIV; anrechenbarer Arbeitsausfall. Eine Abgangsentschädigung von vier Monatslöhnen wegen Restrukturierung ist als freiwillige Leistung zu qualifizieren, auch wenn sie sich nach einer kommunalen Bestimmung beziehungsweise nach der analogieweise anwendbaren kantonalen Gesetzgebung richtet, die eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers vorsieht (E. 4.5). I.c. erreicht sie allerdings nicht den erforderlichen Höchstbetrag, um den Beginn des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung hinauszuschieben (E. 4.6).

145 V 188 (8C_427/2018) from 30. April 2019
Regeste: Art. 8 Abs. 1 lit. b, Art. 11 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 11a AVIG; Art. 10a, Art. 10h AVIV; freiwillige Leistung des Arbeitgebers bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Die in der Abgangsentschädigung enthaltene Mitarbeiterbeteiligung in Form von "restricted stock units" (RSU) und "stock options" (SO) ist im vorliegenden Fall als freiwillige Leistung des Arbeitgebers im Sinn von Art. 11a AVIG zu qualifizieren (E. 5).

 

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