Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 1° gennaio 2023)


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Art. 119

E. Im­pos­si­bi­li­tà dell’adem­pi­men­to

 

1 L’ob­bli­ga­zio­ne si ri­tie­ne estin­ta se ne sia di­ve­nu­to im­pos­si­bi­le l’adem­pi­men­to per cir­co­stan­ze non im­pu­ta­bi­li al de­bi­to­re.

2 Nei con­trat­ti bi­la­te­ra­li il de­bi­to­re co­sì li­be­ra­to è te­nu­to di re­sti­tui­re, se­con­do le nor­me dell’in­de­bi­to ar­ric­chi­men­to, la con­tro­pre­sta­zio­ne già ri­ce­vu­ta e non può più chie­de­re quan­to gli sa­reb­be an­co­ra do­vu­to.

3 So­no ec­cet­tua­ti i ca­si in cui per di­spo­si­zio­ne di leg­ge o se­con­do il te­no­re del con­trat­to il ri­schio è pas­sa­to a ca­ri­co del cre­di­to­re pri­ma dell’adem­pi­men­to.

BGE

81 II 613 () from 13. Dezember 1955
Regeste: 1. Art. 20 OR. Wann macht der widerrechtliche Inhalt den Vertrag nichtig? (Erw. 2). 2. BRB vom 13. August 1940 über die Durchführung des A bkommens vom 9. August 1940 über den deutsch-schweizerischen Verrechnungsverkehr; BRB vom 16. Februar 1945 über die vorläufige Regelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und Deutschland; Bundesratsbeschlüsse vom 26. Februar 1946 und 27. August 1954 über den Zahlungsverkehr mit Osterreich. a) Das Verbot, anders als im gebundenen Zahlungsverkehr zu leisten (BRB vom 27.8.54), schliesst die Forderungsklage nicht aus (Erw. 1). b) Eine unter der Herrschaft des BRB vom 13.8.40 eingegangene Verpflichtung auf Zahlung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs ist gültig (Erw. 3). c) Die Bundesratsbeschlüsse vom 16.2.45, 26.2.46 und 27.8.54 befreien den Schuldner, der vor ihrem Erlasse Zahlung anders als an die Schweiz. Nationalbank bzw. eine ermächtigte schweizerische Bank versprochen hat, nicht von seiner Schuld (Erw. 4). d) Die zivilrechtliche Schuld kann auch durch eine von der Schweizerischen Verrechnungsstelle nicht genehmigte Leistung ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs getilgt werden (Erw. 5).

84 II 266 () from 29. April 1958
Regeste: 1. Art. 1, 2, 184 OR, Kauf gegen Vorauszahlung. Die Kaufsache braucht nicht schon zur Zeit des Vertragsabschlusses bestimmbar zu sein; es genügt, wenn sie zur Zeit der Lieferung bestimmtwerden kann. Wahlrecht des Käufers (Art. 72 OR). Bestimmbarkeit des Kaufpreises (Erw. 2). 2. Art. 2 OR. Die Zahlungsbedingungen hinsichtlich eines Kaufpreisrestes sind Nebenpunkte. Die Einigung über sie kann auf später verschoben werden (Erw. 3). 3. Art. 20 OR, Art. 27 Abs. 2 ZGB. a) Bedeutung der nachträglichen Abänderung des Vertrages für die Frage seiner Sittenwidrigkeit (Erw. 1). b) Wann ist ein Kaufvertrag über eine Wohnungsausstattung gegen teilweise Vorauszahlung des Preises sittenwidrig? (Erw. 4). Erfordern die guten Sitten, dass ein Rücktrittsrecht vereinbart werde? (Erw. 5).

103 II 52 () from 25. Januar 1977
Regeste: Einhaltung einer Bauverpflichtung. Art. 364 Abs. 2 und Art. 379 Abs. 1 OR. Bei der Vergebung Von Baumeisterarbeiten kommt es entscheidend auf die persönlichen Eigenschaften des Unternehmers an (E. 5a). Die Fähigkeit zur persönlichen Leitung setzt bei einem Bauuntemehmer einen Personalbestand sowie einen gewissen Geräte- und Maschinenpark voraus. Eine Weitergabe des Auftrages an Unterakkordanten ist unzulässig (E. 5b). Der Auftrag ist grundsätzlich mit betriebseigenem Personal zu erfüllen; es dürfen nicht beliebig viele ausgeliehene Hilfspersonen beigezogen werden (E. 5c).

107 II 144 () from 23. April 1981
Regeste: Zusammengesetzter Vertrag; Auswirkungen des Dahinfallens gegenseitiger Verpflichtungen, deren Erfüllung ohne Verschulden der Parteien unmöglich geworden ist, auf den Teil des Vertrages, der für sich allein weiterbestehen könnte. Weder Art. 20 Abs. 2 OR noch Art. 119 OR sind hier anwendbar. Fehlt es an einer Regelung durch die Parteien, so hat der Richter die Vertragslücke auszufüllen, indem er danach fragt, was sie in guten Treuen vereinbart hätten, wenn sie die Möglichkeit in Betracht gezogen hätten, dass nur die Erfüllung bestimmter ihrer gegenseitigen Verpflichtungen unmöglich werden könnte.

111 II 352 () from 3. September 1985
Regeste: Art. 119 Abs. 1 OR: behördliches Ausfuhrverbot, Unmöglichkeit der Leistung. Bundesrätliches Ausfuhrverbot für eine Verdampfungs- und Kondensierungsanlage gestützt auf Art. 8 Abs. 2 AtG: Unmöglichkeit der Leistung aus Umständen, die der Schuldner nicht zu verantworten hat, verneint.

114 II 152 () from 16. Mai 1988
Regeste: Art. 109 und 127 OR. Rücktritt vom Vertrag, Verjährung der Ansprüche. Tritt eine Partei wegen Verzuges der andern von einem zweiseitigen Vertrag zurück, so verjährt nicht nur ihre Schadenersatzforderung, sondern auch ihr Anspruch auf Rückgabe des Geleisteten erst mit Ablauf von zehn Jahren.

116 II 512 () from 17. August 1990
Regeste: Abtretung der Miete; Solidarität. Unmöglichkeit der Vertragserfüllung. Kündigung aus wichtigem Grund. Die Schliessung des Mietlokals, um polizeilichen Auflagen zu entgehen, bewirkt weder eine Unmöglichkeit im Sinne von Art. 119 Abs. 2 OR noch eine Befreiung des alten Mieters, der sich für die Vertragserfüllung einer Hilfsperson bedient, nach Art. 146 OR (E. 2). Nach Abtretung der Miete steht die Berufung auf einen wichtigen Grund (Art. 269 OR) ausschliesslich dem neuen Mieter zu (E. 3).

122 III 66 () from 21. Dezember 1995
Regeste: Agenturvertrag mit Alleinvertretungsrecht (Art. 418a ff. OR). Anspruch auf Provision bei unmöglicher Vermittlungstätigkeit (E. 3a-c). Die Kundschaftsentschädigung (Art. 418u OR) ist Ausgleich für den Geschäftswert (E. 3d).

124 III 346 () from 28. Mai 1998
Regeste: Art. 336c OR. Der zeitliche Kündigungsschutz gemäss Art. 336c OR gilt auch im Falle einer ganzen oder teilweisen Betriebsschliessung (E. 1 und 2).

126 III 75 () from 13. Januar 2000
Regeste: Art. 119 Abs. 3 und Art. 324a Abs. 1 OR. Gefahrtragung bei unverschuldeter nachträglicher Unmöglichkeit der vom Arbeitnehmer versprochenen Leistung. Die Folgen der unverschuldeten nachträglichen Unmöglichkeit der vom Arbeitnehmer versprochenen Leistung sind in Art. 324a und Art. 324b OR geregelt. Der Arbeitnehmer hat in einem solchen Fall nur dann einen Anspruch auf Lohnzahlung, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen wurde (E. 2).

132 III 226 () from 13. Februar 2006
Regeste: Gültigkeit eines Verjährungsverzichts (Art. 129 und 141 Abs. 1 OR). Es besteht ein enger Zusammenhang zwischen Art. 129 und 141 Abs. 1 OR (E. 3.3.1). Die historische Auslegung von Art. 141 Abs. 1 OR ergibt, dass der Gesetzgeber mit der Erklärung, auf die Verjährung könne nicht zum Voraus verzichtet werden, nur den Verjährungsverzicht im Zeitpunkt des Vertragsschlusses verbieten wollte, dies unabhängig von der jeweiligen Verjährungsdauer. Nach Abschluss des Vertrages kann der Schuldner bei allen Verjährungsfristen noch während laufender Verjährung darauf verzichten, sich auf die Verjährung zu berufen. Der Verjährungsverzicht ist bei allen Fristen auch nach Ablauf der Verjährungsfrist noch möglich (Änderung der Rechtsprechung; E. 3.3.7). Der Verjährungsverzicht darf nicht für eine Dauer ausgesprochen werden, welche die ordentliche gesetzliche Frist von zehn Jahren gemäss Art. 127 OR überschreitet (E. 3.3.8).

137 III 243 (4A_562/2010) from 3. Mai 2011
Regeste: Art. 40a ff., 67 und 127 OR; Rückabwicklung eines widerrufenen Haustürgeschäfts; Verjährungsfrist. Der Anspruch auf Rückerstattung bereits empfangener Leistungen nach Art. 40f Abs. 1 OR ist bereicherungsrechtlicher Natur und unterliegt entsprechend der Verjährungsfrist nach Art. 67 OR, in Anlehnung an die Praxis zur Rückabwicklung von Verträgen, die mit Willens- oder Formmängeln behaftet sind, bzw. von suspensiv bedingten Verträgen nach Ausfall der Bedingung (E. 4).

 

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