Legge federale
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Art. 244
III. Effetto dell’accettazione Chi elargisce una cosa ad altri con l’intenzione di donarla, può sempre ritirare l’elargizione fino all’accettazione da parte del donatario, anche se l’avesse già effettivamente separata dal suo patrimonio. BGE
114 II 36 () from 20. Januar 1988
Regeste: Grundbuchliche Verfügung; Ausweis über den Rechtsgrund (Art. 965 Abs. 1 und 3 ZGB). Für die Eintragung in das Grundbuch bedarf es für den Nachweis des Rechtsgrundes dann eines zusätzlichen Ausweises über den Beschluss des zuständigen Gemeindeorgans, wenn den Vertretern des Gemeinwesens, die den Vertrag unterzeichnet haben, keine umfassende Vertretungsmacht zukommt. Wie verhält es sich diesbezüglich mit den Vertretern der Gemeinde St. Moritz? Frage offengelassen (E. 3). |