Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (État le 9 février 2023)


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Art. 259i102

c. Procé­dure

 

La procé­dure est ré­gie par le CPC103.

102 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe 1 ch. II 5 du CPC du 19 déc. 2008, en vi­gueur depuis le 1er janv. 2011 (RO 2010 1739; FF 2006 6841).

103 RS 272

BGE

117 II 421 () from 26. November 1991
Regeste: Art. 274d Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Entscheid über Kostenauflage und Parteientschädigung bei mutwilliger Prozessführung vor der Schlichtungsbehörde in Mietsachen. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Schlichtungsverfahrens entscheidet zunächst die Schlichtungsbehörde selbst. Die unterliegende Partei kann daraufhin jedoch gestützt auf Art. 274f Abs. 1 OR innert dreissig Tagen den Richter anrufen (E. 2).

117 II 504 () from 15. Oktober 1991
Regeste: Art. 48 Abs. 2 lit. a OG. Berufungsfähigkeit von Endentscheiden unterer Gerichte, die als letzte, aber nicht einzige kantonale Instanz urteilen. Untere Gerichte im Sinne dieser Bestimmung können nur Rechtsmittelinstanzen sein, welche die Urteile unterer Instanzen materiell umfassend überprüfen. Hat nach kantonalem Recht ein unteres Gericht als einzige Instanz über Mieterstreckungen zu befinden, wird sein Entscheid nicht deswegen zum berufungsfähigen Rechtsmittelentscheid, weil er im Anschluss an den Erstreckungsentscheid der Schlichtungsbehörde (Art. 273 Abs. 4 OR) ergangen ist.

119 IA 264 () from 13. Oktober 1993
Regeste: Art. 4 BV. Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist für das mietrechtliche Schlichtungsverfahren jedenfalls dort gewährleistet, wo der Behörde eine Entscheidkompetenz zukommt (Art. 259i und Art. 273 Abs. 4 OR; E. 4c). Die Notwendigkeit der Verbeiständung ist im vorliegenden Fall zu verneinen (E. 4d).

120 II 28 () from 6. Januar 1994
Regeste: Art. 259i Abs. 2 und 274d ff. OR; Schlichtungsverfahren in Mietsachen und derogatorische Kraft des Bundesrechts. Die Gerichtsbehörde hat von Amtes wegen und vorfrageweise die Übereinstimmung des kantonalen Rechts mit dem Bundesrecht zu überprüfen (E. 3). Das kantonale Recht kann die im Schlichtungsverfahren beklagte und säumige Partei nicht vom Rechtsweg ausschliessen (E. 4), ohne den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts zu verletzen (E. 5).

146 III 63 (4A_182/2019) from 4. November 2019
Regeste: Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO; vereinfachtes Verfahren; Hinterlegung von Mietzinsen. Die "Hinterlegung von Mietzinsen" nach Art. 243 Abs. 2 lit. c ZPO umfasst streitwertunabhängig alle Mängelrechte nach Art. 259a Abs. 1 OR, welche der Mieter im Rahmen des Hinterlegungsverfahrens durchsetzen will und für die ihm die Hinterlegung als Druckmittel dient (E. 4.4).

 

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