Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)

du 30 mars 1911 (État le 9 février 2023)


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Art. 599

B. Ges­tion

 

La so­ciété est gérée par l’as­so­cié ou les as­so­ciés in­défini­ment re­spons­ables.

BGE

98 IB 269 () from 23. Juni 1972
Regeste: OG: Beschwerdelegitimation einer durch die angefochtene Verfügung aufgelösten Gesellschaft (Erw. 1). Bankengesetz: - Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit ist einer in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründeten Bank gestützt auf Art. 23 quinquies Abs. 1 BankG zu entziehen, wenn kein Gesellschafter die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 BankG mehr erfüllt (Erw. 4 a). - Weitgehend Ermessenssache ist der Entscheid über den genauen Zeitpunkt, da ein Bewilligungsentzug in Kraft treten und damit das Bankunternehmen aufgelöst werden soll; die Frage kann nur von Fall zu Fall und im Lichte der Gläubigerinteressen beantwortet werden (Erw. 4 b). - Die Bezeichnung der Revisionsstelle als Liquidatorin (Art. 23 quinquies BankG) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Erw. 5).

 

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