Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 9 febbraio 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 405

2. Mor­te, in­ca­pa­ci­tà, fal­li­men­to

 

1 Sal­vo che il con­tra­rio ri­sul­ti dal­la con­ven­zio­ne o dal­la na­tu­ra dell’af­fa­re, il man­da­to si estin­gue con la per­di­ta del­la re­la­ti­va ca­pa­ci­tà ci­vi­le, il fal­li­men­to, la mor­te o la di­chia­ra­zio­ne del­la scom­par­sa del man­dan­te o del man­da­ta­rio.248

2 Qua­lo­ra pe­rò la ces­sa­zio­ne del man­da­to po­nes­se in pe­ri­co­lo gli in­te­res­si del man­dan­te, il man­da­ta­rio, il suo ere­de o il suo rap­pre­sen­tan­te so­no te­nu­ti a prov­ve­de­re al­la con­ti­nua­zio­ne dell’af­fa­re me­de­si­mo, fin­ché il man­dan­te, il suo ere­de o il suo rap­pre­sen­tan­te si tro­vi­no in con­di­zio­ni di prov­ve­der­vi di­ret­ta­men­te.

248 Nuo­vo te­sto giu­sta l’all. n. 10 del­la LF del 19 dic. 2008 (Pro­te­zio­ne de­gli adul­ti, di­rit­to del­le per­so­ne e di­rit­to del­la fi­lia­zio­ne), in vi­go­re dal 1° gen. 2013 (RU 2011 725; FF 2006 6391).

BGE

88 II 18 () from 23. Januar 1962
Regeste: Art. 165 OR. Abtretung oder blosses Versprechen der Abtretung? Art.2ZGB. Ist es rechtsmissbräuchlich, wenn die Konkursverwaltung sich auf den Formmangel einer Abtretungserklärung beruft, die der Gemeinschuldner seinem Schuldner vor der Konkurseröffnung bestätigte? Art.213 Abs.2Ziff. 1 SchKG. Wann entsteht die Schadenersatzforderung, die der zu Unrecht an einen Dritten zahlende Schuldner daraus ableitet, dass der Gläubiger ihm bestätigte, er habe die Forderung an den Dritten abgetreten?

91 II 442 () from 5. Oktober 1965
Regeste: Auftrag zu treuhänderischer Vermögensverwaltung; Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers; Verjährung. 1. Anwendbares Recht. Rechtswahl im Prozess. Objektive Anknüpfung. (Erw. 1.). 2. Unterauftrag (Art. 399 OR) oder unmittelbarer Auftrag? (Erw. 3). 3. Übergang des Eigentums auf den Treuhändler. Fehlen eines Rechtsgrundes? (Erw. 4). 4. Für den Rückerstattungsanspruch des Auftraggebers oder Hinterlegers (Art. 400 Abs. 1, 475 Abs. 1 OR) beginnt die Verjährung (Art. 127 OR) nicht schon mit der Übergabe der Vermögenswerte an den Beauftragten bezw. Aufbewahrer, sondern grundsätzlich erst mit der Beendigung des Vertragsverhältnisses infolge gegenseitiger Übereinkunft, Ablaufs der vereinbarten Dauer, Widerrufs oder Kündigung (Änderung der Rechtsprechung). Das gilt auch, wenn die Vermögenswerte veruntreut worden oder abhanden gekommen sind. Voraussetzungen der Verjährung im Falle, dass der Beklagte behauptet, die anvertrauten Vermögenswerte seien vor mehr als zehn Jahren zurückgegeben worden, und im Falle, dass eine Rückgabe festgestelltermassen nicht erfolgt ist. (Erw. 5). 5. Gegenstand und Umfang des Rückerstattungsanspruches (Erw. 6).

96 II 79 () from 29. Januar 1970
Regeste: Prozess über die Gültigkeit und die Wirkungen eines unter Lebenden errichteten Trusts zugunsten der Kinder des Errichters. 1. Berufung an das Bundesgericht. Legitimation des Hauptintervenienten (Erw. 4). 2. Rechtskraft eines nicht gemäss Art. 49 OG an das Bundesgericht weitergezogenen Zwischenentscheides des obern kantonalen Gerichts über die örtliche Zuständigkeit (Art. 48 Abs. 3 OG). Zur Frage der örtlichen Zuständigkeit im Sinne von Art. 49 OG gehört auch die Frage, ob der Rechtsstreit der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliege (Erw. 5). 3. Prüfung der Frage des anwendbaren Rechts durch das Bundesgericht (Erw. 6). 4. Anwendung schweizerischen Rechts auf einen Trust, bei welchem eine schweizerische Bank als Trustee amtet. Tragweite von Art. VI des schweizerisch-amerikanischen Vertrags vom 25. November 1850 (Erw. 7). 5. Würdigung des vorliegenden Trustvertrags als Verbindung zwischen fiduziarischer Eigentumsübertragung, Schenkungsversprechen und Vertrag zugunsten Dritter (Erw. 8). 6. Anwendbarkeit der Vorschriften über die Verfügungen von Todes wegen (Art. 245 Abs. 2 OR)? Für die Form massgebendes Recht (Art. 24 NAG). Beobachtung der vom massgebenden ausländischen Recht geforderten Form. Rechtslage im Falle, dass der Vertrag auch in formeller Hinsicht nach schweizerischem Recht zu beurteilen wäre (Erw. 9). 7. Herausgabepflicht der Bank (Erw. 10).

97 I 221 () from 2. Juni 1971
Regeste: Glaubens- und Kultusfreiheit (Art. 49 und 50 BV). Gestaltung der Bestattungsfeier. Staatsrechtliche Beschwerde. 1. Unzuständigkeit des Bundesgerichts zur Beurteilung von Beschwerden wegen Verletzung von Art. 53 Abs. 2 BV (Erw. 1a). 2. Ausnahme vom Grundsatz der kassatorischen Funktion der staatsrechtlichen Beschwerde (Erw. 1b) 3. Voraussetzungen, unter denen mit dem Entscheid der letzten kantonalen Instanz auch derjenige der untern Instanz angefochten werden kann (Erw. 3a). 4. Legitimation einer kirchliche Zwecke verfolgenden Körperschaft zur Beschwerde wegen Verletzung von Art. 50 BV. Wieweit kann sich eine solche Körperschaft auch auf Art. 49 BV berufen? (Erw. 3c). 5. Aus Art. 49 und 50 BV ergibt sich keine Pflicht der staatlichen Behörden, dafür zu sorgen, dass die Gestaltung der Bestattungsfeier dem letzten Willen des Verstorbenen entspricht (Erw. 4).

101 II 117 () from 7. April 1975
Regeste: Stellvertretung. Art. 36 Abs. 1 OR. Der Vertreter hat nach Untergang der Vollmacht gegenüber dem Vertragspartner des Vertretenen keinen Anspruch auf Auskunft aus dem Vertretungsverhältnis (Erw. 4). Gemeinschaftsdepot. Grundsätzliche Anwendung der Bestimmungen über den Auftrag. Solidarische Berechtigung der gemeinsamen Auftraggeber (Art. 150 OR). Bei Bankgeschäften erlischt der Auftrag durch den Tod eines Auftraggebers grundsätzlich nicht (Art. 405 Abs. 1 OR). Die Bank ist dem überlebenden Vertragspartner nach Art. 400 Abs. 1 OR für die ganze Dauer des Auftragsverhältnisses zur Rechenschaft verpflichtet (Erw. 5).

102 IV 145 () from 22. Oktober 1976
Regeste: 1. Art. 28 StGB in Verbindung mit Art. 13 lit. b UWG. Eine Aktiengesellschaft, die seinerzeit Strafantrag wegen unlauteren Wettbewerbs gestellt hat, und die in der Folge durch Konkurs aufgelöst wurde, ist aus dem Wettbewerb ausgeschieden. Für allfällige nach ihrer Auflösung begangene Widerhandlungen gegen das UWG ist sie nicht mehr strafantragsberechtigt. Art. 28 Abs. 4 StGB ist im Falle der Auflösung einer Aktiengesellschaft nicht anwendbar. 2. Art. 2, 13 UWG. Hat der Mitbewerber die Zivilklage verwirkt, dann ist er zur Stellung des Strafantrages nicht befugt, da nach dem Gesetz der zivilrechtliche Schutz im Vordergrund steht und die strafrechtliche Sanktion von dessen Existenz abhängt.

110 V 389 () from 10. Dezember 1984
Regeste: Art. 18 Abs. 2 BZP, Art. 35 Abs. 1 und 405 Abs. 1 OR. Stirbt der Auftraggeber im Laufe des Prozesses und mangelt es an einer diesbezüglichen Vereinbarung, so muss das Auftragsverhältnis in Beachtung des Vertrauensschutzprinzips fortbestehen, wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in welchem - nachdem die Erben ermittelt sind - abgeklärt ist, ob diese den Prozess fortzuführen gedenken und wer gegebenenfalls hierzu ermächtigt ist.

119 II 222 () from 20. April 1993
Regeste: Vertrag über die Veräusserung und Übernahme einer ärztlichen Praxis; Schutz der Persönlichkeitsrechte der Patienten (Art. 28 ZGB, Art. 20 OR). 1. Soweit mit einem solchen Vertrag allgemein der Goodwill der Praxis veräussert wird, ist eine Widerrechtlichkeit unter dem Gesichtspunkt des Persönlichkeitsschutzes nicht ersichtlich (E. 2a). 2. Soweit damit der übernehmende Arzt berechtigt wird, über die Patientenkartei zu verfügen, ist eine Vertragsnichtigkeit aufgrund der heutigen Gesetzgebung zu verneinen (E. 2b).

132 III 222 () from 23. Mai 2005
Regeste: Art. 35 Abs. 1 OR; Verlust der Handlungsfähigkeit des Vollmachtgebers, Erlöschen der Vollmacht, Vereinbarung ihres Weiterbestehens. Erlöschen der Vollmacht mit Eintritt der Handlungsunfähigkeit des Vollmachtgebers trotz vorgängiger Vereinbarung ihres Weiterbestehens (E. 2.1)? Rechtsnatur von Art. 35 Abs. 1 OR (E. 2.2).

135 III 597 (4A_15/2009) from 15. September 2009
Regeste: Art. 400 Abs. 1 OR, Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA. Verpflichtung zur Rechenschaftsablegung des Beauftragten und Berufsgeheimnis des Anwalts (E. 3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden