Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 9 febbraio 2023)


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Art. 422

B. Po­si­zio­ne del pa­dro­ne

I. Ge­stio­ne nell’in­te­res­se del pa­dro­ne

 

1 Se l’as­sun­zio­ne del­la ge­stio­ne era ri­chie­sta nell’in­te­res­se del pa­dro­ne, que­sti è te­nu­to a ri­fon­de­re al ge­sto­re tut­te le spe­se ne­ces­sa­rie od uti­li ri­chie­ste dal­le cir­co­stan­ze, coi re­la­ti­vi in­te­res­si, e a li­be­rar­lo nel­la stes­sa mi­su­ra dal­le ob­bli­ga­zio­ni con­trat­te, non­ché a ri­sar­cir­gli ogni al­tro dan­no se­con­do il pru­den­te cri­te­rio del giu­di­ce.

2 Ta­le di­rit­to com­pe­te al ge­sto­re che ab­bia ado­pe­ra­ta la de­bi­ta di­li­gen­za, quand’an­che non sia­si rag­giun­to lo sco­po vo­lu­to.

3 A ri­guar­do del­le spe­se non rim­bor­sa­bi­li al ge­sto­re, que­sti po­trà va­ler­si del­la fa­col­tà di to­glie­re le co­se ag­giun­te se­con­do le nor­me dell’ar­ric­chi­men­to in­de­bi­to.

BGE

95 II 93 () from 20. Mai 1969
Regeste: I. Berufung Schärer. 1. Berufung gegen Zwischenentscheid, Zulässigkeit. Art. 50 OG (Erw. 1). 2. Haftung aus unerlaubter Handlung, Art. 41 OR. Widerrechtlichkeit (Erw. 2). 3. Haftung des Geschäftsherrn, Art. 55 OR. Verschulden der Hilfsperson ist nicht erforderlich (Erw. 3). Haftung des Geschäftsherrn wegen ungenügender Instruktion der Hilfsperson (Erw. 4). 4. Adäquanz des Kausalzusammenhangs (Erw. 5). 5. Wegbedingung der Haftung, Art. 100 OR? (Erw. 6). II. Berufung Burren. 1. Haftung des Auftraggebers, Art. 402 Abs. 2 OR; stillschweigende Erweiterung des Auftrags? (Erw. 1). 2. Geschäftsführung ohne Auftrag, Art. 422 Abs. 1 OR. Handeln im Interesse des Geschäftsherrn? (Erw. 2). 3. Haftung aus unerlaubter Handlung, Art. 41 OR. Fehlen der Widerrechtlichkeit (Erw. 3). 4. Haftung des Geschäftsherrn, Art. 55 OR. Vorliegen einer dienstlichen Verrichtung? (Erw. 4 a). Widerrechtlichkeit des Verhaltens der Hilfsperson? (Erw. 4 b, c). Adäquanz des Kausalzusammenhangs (Erw. 4 d). Genügende Instruktion der Hilfsperson? (Erw. 4 e).

113 IA 368 () from 23. Dezember 1987
Regeste: Unterschutzstellung einer archeologischen Sammlung: Entschädigung für materielle Enteignung (Art. 4 und 22ter BV). 1. Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde gegen einen Entscheid der letzten kant. Instanz über die Entschädigung für materielle Enteignung beweglicher Sachen (E. 1). 2. a) Inhalt und Zweck der Tessiner Gesetzesbestimmungen, soweit sie bewegliche Sachen im gleichen Masse wie historische Monumente und Kunstdenkmäler schützt (E. 3a). b) Vereinbarkeit einer solchen Regelung mit Art. 22ter BV (E. 3b). c) Besonderheit der Tessiner Gesetzgebung in diesem Bereich gegenüber der Regelung aller übrigen Kantone (E. 3d). 3. Grundsätzliche Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung als massgeblich erklärten Kriterien im Bereich der materiellen Enteignung von Grundstücken auf die Enteignung beweglicher Sachen (E. 4). 4. Die Pflicht zur Einholung einer Bewilligung für die Verlegung eines Gegenstandes der Antike innerhalb des Kantonsgebiets stellt keine schwere Beschränkung des Eigentums an beweglichen Sachen dar, ebensowenig das Verbot, den Gegenstand zu verändern, selbst wenn die Arbeiten nur seiner Erhaltung oder Restaurierung dienen; hingegen können die Verpflichtung, Arbeiten zur Erhaltung des Gutes ausführen zu lassen, und das generelle Verbot der Ausfuhr aus dem Kantonsgebiet eine schwere Beeinträchtigung bewirken (E. 5). 5. Eine weniger schwere Beeinträchtigung des Eigentums an beweglichem Gut kann ebenfalls eine materielle Enteignung bewirken, wenn sie nur einen einzigen oder eine beschränkte Anzahl Eigentümer trifft; Anwendung im konkreten Fall (E. 6).

123 III 161 () from 4. April 1997
Regeste: Art. 276 Abs. 3 und Art. 289 Abs. 2 ZGB; Aktivlegitimation eines Kindes, für dessen Unterhalt das Gemeinwesen oder Dritte aufkommen. Vater und Mutter werden ihrer Unterhaltspflicht nicht enthoben, wenn das Kind seinen Lebensunterhalt dank Leistungen Dritter und nicht aus seinem Arbeitserwerb oder andern Mitteln bestreitet (E. 4a). Allein das Gemeinwesen, das für den Unterhalt aufkommt, tritt in die Rechtsstellung des Kindes ein. Trägt ein Dritter freiwillig zum Unterhalt des Kindes bei, befreit er Vater und Mutter in diesem Umfang von ihrer Unterhaltsverpflichtung, kann aber grundsätzlich Rückgriffsansprüche gegenüber diesen aus Geschäftsführung ohne Auftrag geltend machen. In beiden Fällen verliert das Kind im Rahmen der erbrachten Leistungen das Klagerecht gegenüber Vater und Mutter (E. 4b und c).

126 III 382 () from 17. Juli 2000
Regeste: Verjährung des Gewinnherausgabeanspruchs gemäss Art. 423 Abs. 1 OR. Bei bösgläubiger Geschäftsanmassung sind auf den Gewinnherausgabeanspruch die deliktsrechtlichen Verjährungsregeln (Art. 60 OR) anwendbar (E. 4).

129 III 181 () from 21. Oktober 2002
Regeste: Gefälligkeitshandlungen ohne Rechtsbindungswillen. Analoge Anwendung von Art. 422 Abs. 1 OR betreffend Schadenersatzpflicht des Geschäftsherrn auf Gefälligkeitshandlungen ohne Geschäftsbindungswille (E. 3 und 4).

 

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