Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)

del 30 marzo 1911 (Stato 9 febbraio 2023)


Open article in different language:  DE  |  FR  |  EN
Art. 829

B. So­cie­tà coo­pe­ra­ti­ve del di­rit­to pub­bli­co

 

Le unio­ni di per­so­ne del di­rit­to pub­bli­co, an­che se per­se­guo­no sco­pi coo­pe­ra­ti­vi, sog­giac­cio­no al di­rit­to pub­bli­co del­la Con­fe­de­ra­zio­ne e dei Can­to­ni.

BGE

97 I 293 () from 26. März 1971
Regeste: Eröffnung eines Gesamtfuttermittelkontingentes. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1 a). Beschwerdelegitimation (Erw. 1 b). 2. Die statutarischen Bestimmungen über die Zuteilung der Kontingente sind so auszulegen, dass die verfassungsmässig gewährleistete Handels- und Gewerbefreiheit nicht weiter eingeschränkt wird, als dies die Erreichung der Ziele, welche der Gesetzgeber mit der Kontingentierung der Futtermittelimporte anstrebt, erforderlich macht (Erw. 2). 3. Voraussetzungen, damit ein Einzelkontingent eingeräumt werden kann (Erw. 3).

97 I 740 () from 12. November 1971
Regeste: Mitgliedschaft bei der GGF; Eröffnung eines Gesamtfuttermittelkontingentes. 1. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Erw. 1). 2. Voraussetzungen der Mitgliedschaft (Erw. 2). 3. Neue Einzelkontingente dürfen, selbst wenn alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht eröffnet werden, wenn durch ihre allgemeine Gewährung die bisherige Struktur im Futtermittel-Importhandel erheblich berührt würde (Erw. 3 und 4).

98 IB 442 () from 8. Dezember 1972
Regeste: Erhöhung eines Gesamtfuttermittelkontingentes. Art. 7 der Statuten der GGF sowie dessen Auslegung durch die GGF und das EVD verletzen Art. 1 Abs. 4 BB 1952/1966 über die GGF nicht, denn es entspricht der als gesetzlich anerkannten Kontingentsordnung, dass ausserhalb der periodischen Anpassung der Kontingente an wesentlich veränderte Verhältnisse, einzelne Änderungen in der bestehenden Kontingentsstruktur nur ausnahmsweise und mit Zurückhaltung vorgenommen werden.

101 IB 87 () from 2. Mai 1975
Regeste: Milchwirtschaft: Mitgliedschaft in der Schweizerischen Zentralstelle für Butterversorgung (Butyra), Voraussetzungen, Unterscheidung zwischen "Organisationen" und "Firmen" des Buttergrosshandels. Art. 26 LwG, Art. 15 MB, Art. 11 ff. Verordnung vom 25. Oktober 1960 über die Butyra. 1. Legitimation von Mitgliedern der Butyra zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Verfügung über die Einstufung eines neuen Unternehmens des Buttergrosshandels (Erw. 2a). 2. Ist ein von Detaillisten gebildetes Unternehmen des Buttergrosshandels als "Organisation" oder als "Firma" einzustufen? Auslegung der Art. 12 und 13 Butyra-Verordnung (Erw. 3).

126 I 250 () from 7. September 2000
Regeste: Art. 27 BV; Art. 84 Abs. 1, Art. 88 OG; Art. 762 OR; Art. 2 ff. BGBM, Art. 2 ff. KG (Unzulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde mangels anfechtbaren Hoheitsakten). Standplätze an der internationalen Kunstmesse ART in Basel: Ablehnende Bescheide des gemischt-wirtschaftlich organisierten Messeveranstalters gegenüber interessierten Ausstellern sind keine hoheitlichen Akte im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG. Dasselbe gilt für die Entscheide der vom Messeveranstalter eingesetzten Rekurskommission (E. 2a-c). Die Nichtzulassung zur ART erscheint nicht als eine auf hoheitlichen Grundlagen beruhende Beschränkung des Marktzugangs, welche gegen das Binnenmarktgesetz verstossen könnte (E. 2d/bb). Schranken des Kartellgesetzes (E. 2d/cc).

132 I 270 () from 21. November 2006
Regeste: Bestimmung der Rechtsnatur von Alpgenossenschaften (Gemeindeautonomie). Anwendungsbereich von Art. 59 Abs. 1 und 3 ZGB (E. 4.1). Die gesetzliche Regelung im Kanton Graubünden sieht für Alpgenossenschaften privat- und öffentlichrechtliche Rechtsformen vor (E. 4.2). Zuordnung der Alpgenossenschaften im Anwendungsfall (E. 5); Unhaltbarkeit der Annahme einer privatrechtlichen Rechtsnatur im Lichte des Bündner Gemeinderechts (E. 5.4) und des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB (E. 5.5). Ablehnung einer privaten Rechtsnatur auch bezüglich der Sennereibetriebe, die zu den Alpgenossenschaften gehören (E. 6.2 und 6.3).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden