Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)


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Art. 160

C. Clause pénale

I. Droits du créan­ci­er

1. Re­la­tion entre la peine et l’ex­écu­tion

 

1 Lor­squ’une peine a été stip­ulée en vue de l’in­exécu­tion ou de l’ex­écu­tion im­par­faite du con­trat, le créan­ci­er ne peut, sauf con­ven­tion con­traire, de­mander que l’ex­écu­tion ou la peine conv­en­ue.

2 Lor­sque la peine a été stip­ulée en vue de l’in­exécu­tion du con­trat au temps ou dans le lieu convenu, le créan­ci­er peut de­mander à la fois que le con­trat soit ex­écuté et la peine ac­quit­tée, s’il ne ren­once ex­pressé­ment à ce droit ou s’il n’ac­cepte l’ex­écu­tion sans réserves.

3 Le débiteur con­serve la fac­ulté de prouver qu’il a le droit de se dé­partir du con­trat en pay­ant la peine stip­ulée.

BGE

97 II 350 () from 26. Oktober 1971
Regeste: Art. 160 Abs. 2, Art. 372 OR. 1. Die für Nichteinhaltung der Erfüllungszeit vereinbarte Konventionalstrafe geht unter, wenn der Besteller sie nicht spätestens bei der Ablieferung des Werkes geltend macht. 2. Anders verhält es sich nur, wenn das abgelieferte Werk mit versteckten Mängeln behaftet ist. Diesfalls gilt die vertraglich vorgesehene Garantiefrist oder, wo eine solche nicht vereinbart worden ist, die Verjährungsfrist des Art. 371 Abs. 2 OR.

110 II 141 () from 15. Mai 1984
Regeste: Art. 107 ff. OR. Rücktritt vom Vertrag vor Fälligkeit. Reugeld. 1. Erklärt der Verkäufer dem Käufer, er könne die Kaufsache innert der vorgesehenen Frist nicht liefern, so ist der Rücktritt vom Vertrag erst nach Ansetzung einer Erfüllungsfrist an den Schuldner zulässig, ausser wenn die Aufforderung zu erfüllen sich ohne Zweifel als zwecklos erweisen würde (E. 1). 2. Eine Klausel der allgemeinen Vertragsbedingungen, wonach der Käufer bei Rücktritt vom Vertrag eine Strafe von 20% des Kaufpreises zu zahlen hat, ist unter den gegebenen Umständen als Reugeld auszulegen (E. 2).

119 II 162 () from 20. April 1993
Regeste: Arbeitsvertrag. Fristlose Auflösung (Art. 337 OR); Disziplinarmassnahmen (Art. 323a Abs. 2, Art. 160 OR). 1. Offengelassen, ob nachträglich neue Entlassungsgründe vorgebracht werden können (E. 1). 2. Im Arbeitsvertrag können Disziplinarmassnahmen vorgesehen werden, die ihrem Wesen nach Konventionalstrafen darstellen. Solche Sanktionen müssen in jedem Fall verhältnismässig, und ihre Art muss, soweit möglich, vorher beschrieben worden sein (E. 2).

122 III 420 () from 29. Juli 1996
Regeste: Art. 160 OR; Konventionalstrafe; Verhältnis zum Erfüllungsanspruch und zum Schaden des Gläubigers. Zweck der Konventionalstrafe (E. 2a). Ausnahmen vom Prinzip der Alternativität nach Art. 160 Abs. 1 OR; Konkretisierung für den Fall der Schlechterfüllung (E. 2b u. c). Auslegung einer Vereinbarung, mit welcher die rechtzeitige Lieferung einer funktionstauglichen Anlage durch Konventionalstrafe gesichert wird (E. 3).

135 III 433 (4A_398/2007) from 23. April 2009
Regeste: Art. 160 Abs. 1 OR; Inhalt der Konventionalstrafe; Bestimmtheit der strafbewehrten Pflichten. Als Konventionalstrafe kann sowohl eine positive Leistung als auch ein Rechtsverlust vereinbart werden, z.B. die Reduktion einer Kaufpreisforderung (Änderung der Rechtsprechung; E. 3). Das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot findet bei der Umschreibung der strafbewehrten Pflichten keine Anwendung; Generalklauseln, nach denen für jede Vertragsverletzung eine Strafe geschuldet ist, sind zulässig (E. 4).

138 III 746 (4A_160/2012) from 17. Oktober 2012
Regeste: Herabsetzung einer Konventionalstrafe, die im Wegfall einer Forderung besteht (Art. 163 Abs. 3 OR); Verzugszinsen. Rechtsnatur der Herabsetzung. Verzugszinsen für die Forderung, die bei Verfall der Konventionalstrafe hätte wegfallen sollen und die teilweise bestehen bleibt, sind nicht erst ab dem Entscheid über den Umfang der Herabsetzung geschuldet. Das Vertrauen in den Bestand der ungekürzten, mit Recht und Billigkeit nicht mehr vereinbaren Konventionalstrafe wird nicht geschützt. Es kommt der gewöhnliche Zinssatz zur Anwendung (E. 6).

138 III 785 (4A_356/2012) from 16. Oktober 2012
Regeste: Art. 842 OR; Genossenschaft, Ausscheiden eines Genossenschafters durch Austritt. Unzulässigkeit einer statutarischen Bestimmung einer Genossenschaft, die das austretende Mitglied verpflichtet, eine schadensunabhängige Auslösungssumme zu leisten, d.h. ohne dass die Genossenschaft ihre durch den Austritt verursachte Schädigung dartun muss (E. 2.1). Anwendung auf den konkreten Fall (E. 2.2).

143 II 396 (2C_1165/2014, 2C_1166/2014) from 3. April 2017
Regeste: Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG; Art. 12 StHG; Entschädigung für die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags ("Vorfälligkeitsentschädigung"). Falls die vorzeitige Auflösung eines Hypothekarschuldvertrags auf den Verkauf des belasteten Grundstücks zurückzuführen ist, steht eine Entschädigung für die Vertragsauflösung nicht in ausreichend engem Bezug zur Hypothekarschuld, um als Schuldzins im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a DBG zu gelten (E. 2.3 und 2.4). In diesem Fall ist die Situation nach Massgabe der Bestimmungen von Art. 12 StHG über die Grundstückgewinnsteuer zu beurteilen (E. 2.4). Eine Gleichsetzung der Vorfälligkeitsentschädigung mit Schuldzinsen kann sich rechtfertigten, falls sie im Rahmen eines neuen Darlehensvertrags zu modifizierten Bedingungen anfällt (Vertragsschluss mit demselben Kreditgeber zu besseren Konditionen; E. 2.3; vgl. dazu auch BGE 143 II 382).

143 III 1 (4A_268/2016) from 14. Dezember 2016
Regeste: Herabsetzung einer Konventionalstrafe (Art. 163 Abs. 3 OR); Behauptungslast (Art. 8 ZGB). Der Schuldner trägt die objektive Behauptungslast und die Beweislast für die Voraussetzungen der Herabsetzung der Konventionalstrafe (E. 4).

144 III 327 (4A_579/2017, 4A_581/2017) from 7. Mai 2018
Regeste: Art. 160 ff., Art. 321a, Art. 321e und Art. 362 OR; Arbeitsvertrag, Konventionalstrafe. Vereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5); insbesondere Unterscheidung nach deren Straf- oder Ersatzcharakter (E. 5.2). Rechtsfolgen der Unvereinbarkeit einer Konventionalstrafe mit Art. 321e OR (E. 5.4).

 

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