Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)


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Art. 221

F. Ren­voi aux règles de la vente mo­bilière

 

Les règles con­cernant la vente mo­bilière s’ap­pli­quent par ana­lo­gie aux ventes d’im­meubles.

BGE

87 II 244 () from 24. Oktober 1961
Regeste: Art. 197, 219 OR. Der Verkäufer eines Hauses hat für das zugesicherte Bauvolumen nach Art. 197 ff. OR Gewähr zu leisten, wenn die Zusicherung den Entschluss des Käufers beeinflusst.

96 II 47 () from 10. Februar 1970
Regeste: Verzug des Käufers. 1. Art. 82, 108 Ziff. 3 und 214 Abs. 1 und 2 OR. Recht des Verkäufers, bei einem Grundstückkauf ohne weiteres vom Vertrage zurückzutreten, wenn der Käufer bis zu einer bestimmten Zeit zahlen sollte, aber nicht zahlt (Erw. 1 und 2). 2. Art. 91 OR. Die Ablösung eines Pfandrechtes durch den Verkäufer ist keine Vorbereitungshandlung im Sinne dieser Bestimmung (Erw. 3).

110 II 447 () from 21. Juni 1984
Regeste: Gesetzliches Vorkaufsrecht des Miteigentümers (Art. 682 Abs. 1 ZGB). 1. Hat jemand den Erwerb eines Miteigentumsanteils erst in Aussicht genommen, aber noch nicht vollzogen, so kann in seiner Ablehnung des Kaufs eines weiteren Miteigentumsanteils an der gleichen Liegenschaft nicht ein Verzicht auf sein späteres gesetzliches Vorkaufsrecht erblickt werden (E. 2). 2. Auch bei Ausübung eines gesetzlichen Vorkaufsrechts muss die Anmeldung zur Eintragung des Vorkaufsberechtigten in das Grundbuch durch den Verkäufer erfolgen (E. 4). 3. Wird ein Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft nur zusammen mit Möbeln verkauft, so liegt darin eine unzulässige Erschwerung der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrechts, die hinsichtlich eines Teilverzugs bei der Abwicklung des Kaufvertrags zu beachten bleibt (E. 5).

131 III 145 () from 11. Januar 2005
Regeste: Art. 200, 201 und 203 OR; Grundstückkaufvertrag; Gewährleistung des Verkäufers für die Mängel eines Hauses. Übersicht über die Voraussetzungen, unter denen ein Verkäufer haftbar wird (E. 3). Mängel, die dem Käufer beim Kauf bekannt sind (E. 6). Prüfungs- und Rügepflicht, falls der Erwerber das Haus vor der Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch in Besitz nimmt (E. 7). Absichtliche Täuschung durch den Verkäufer (E. 8).

 

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