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Art. 425
A. Commission de vente et d’achat I. Définition 1 Le commissionnaire en matière de vente ou d’achat est celui qui se charge d’opérer en son propre nom, mais pour le compte du commettant, la vente ou l’achat de choses mobilières ou de papiers-valeurs, moyennant un droit de commission (provision). 2 Les règles du mandat sont applicables au contrat de commission, sauf les dérogations résultant du présent titre. Court decisions
101 II 121 () from March 20, 1975
Regeste: Rechtsnatur einer Vereinbarung, welche die Verwaltung von Wertschriften, die Führung eines Kontos und die Anlage von Geld zum Gegenstand hat (Erw. 1). Art. 425 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 398 OR. Sorgfaltspflicht der Bank beim Kauf von Wertpapieren. Risikoverteilung (Erw. 2).
103 II 59 () from March 15, 1977
Regeste: Haftung des Spediteurs. Art. 398, 399 und 439 OR. 1. Ein vom Beauftragten befugterweise eingesetzter Zwischenspediteur ist als sein Substitut, nicht als eine Hilfsperson zu behandeln (E. 1a). 2. Der Beauftragte haftet diesfalls nur für gehörige Sorgfalt in der Wahl und Instruktion des Zwischenspediteurs (E. 1b). 3. Offen gelassen, ob ein blosser Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen genügt, um diese zum Vertragsinhalt zu machen (E. 2).
108 II 118 () from April 23, 1982
Regeste: Verkauf von Flugbilleten auf Kredit durch ein Reisebüro. 1. Vertretung des Luftfrachtführers durch das Reisebüro (E. 1). 2. Art. 401 OR ist auf die Kaufpreisforderung anwendbar, welche das Reisebüro als indirekter Stellvertreter des Luftfrachtführers erworben hat (E. 2). 3. Lässt sich bei Konkurs des Reisebüros die Masse den Preis des Flugbillets bezahlen, erwirbt der Luftfrachtführer, der sich auf Art. 401 OR berufen kann, eine Ersatzforderung, die gemäss Art. 262 Abs. 1 SchKG vorab beglichen werden muss (E. 2).
109 II 123 () from July 12, 1983
Regeste: Art. 230 Abs. 1 OR. Wer den Steigerungswettbewerb erheblich verfälscht, wirkt gegen die guten Sitten auf den Erfolg der Versteigerung ein (E. 2). Der Einlieferer des Steigerungsgegenstandes durfte unter den gegebenen Umständen nicht mitbieten, da die übrigen Steigerungsteilnehmer mit dieser Möglichkeit nicht rechnen mussten (E. 3); Frage des Kausalzusammenhangs (E. 4).
114 II 57 () from April 19, 1988
Regeste: Aktienrecht. "Spaltungstheorie"; Stimmrecht des Buchaktionärs. 1. Durch die "Aktienspaltung" fallen Macht und Risiko bei der Aktiengesellschaft auseinander. Keine der in der Lehre entwickelten Theorien vermag diese an sich unerwünschte Folge überzeugend zu beseitigen. Gesellschaftsrechtlich lässt sich der Ausschluss des reinen Buchaktionärs vom Stimmrecht an der Generalversammlung nicht begründen (E. 5). 2. Der Buchaktionär hat sich vorliegend nicht ausdrücklich vertraglich verpflichtet, sein Stimmrecht in Zukunft nicht mehr auszuüben, und auch die Auslegung der Erwerbsgeschäfte ergibt keine Pflicht zur Stimmabstinenz (E. 6). 3. Ein solcher Ausschluss besteht auch nicht bei bestimmten Geschäften, für welche das Gesetz eine Privilegierung von Stimmrechtsaktien ausschliesst oder qualifizierte Mehrheiten verlangt (E. 7).
115 II 62 () from Jan. 30, 1989
Regeste: Vertrag über die Anlage und Verwaltung von Vermögen. Art. 398 Abs. 2 OR; Haftung des berufsmässig und entgeltlich handelnden Vermögensverwalters wegen Verletzung der Sorgfalts- und Treuepflicht.
124 III 155 () from Oct. 7, 1997
Regeste: Vertrag über Beratung, Vermittlung und Verwaltung bei Erwerb und Veräusserung von börsenmässig gehandelten Terminoptionen. Auslegung einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der vermittelnden Gesellschaft enthaltenen Klausel über die Höhe der dem Kunden verrechneten Kommission (E. 1). Rechtliche Qualifikation des Vertrages zwischen Kunde und vermittelnder Gesellschaft (E. 2). Aufklärungs- und Beratungspflicht der vermittelnden Gesellschaft; Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht gegenüber dem Kunden bei Verletzung dieser Pflichten (E. 3).
133 III 221 () from Feb. 27, 2007
Regeste: Effektengeschäft an der Schweizer Börse; Kommissionsvertrag; Haftung der Bank. Der Auftrag des Kunden an die Bank, bei der Schweizer Börse warrants zu erwerben, stellt einen Kommissionsvertrag dar (E. 5.1). Ungültigerklärung des Kaufgeschäfts über die warrants durch die Schweizer Börse, die einen Fehler bei der Transaktion (mistrade) festgestellt hat; Bedeutung der Reglemente über den Handel an der Schweizer Börse (E. 5.2). Auswirkungen der Ungültigerklärung eines solchen Erwerbs auf das in der Folge vorgenommene Verkaufsgeschäft über dieselben warrants (E. 6). Doppelte Begründung des angefochtenen Urteils (E. 2); Abweisung der Berufung, da eine der Begründungen, auf die sich das Urteil stützt, dessen Bestätigung erlaubt (E. 7).
139 III 49 (4A_13/2012) from Nov. 19, 2012
Regeste: Art. 312 ff., 400 Abs. 1 und Art. 425 ff. OR; zusammengesetzter Vertrag; Herausgabe- und Rechenschaftspflicht; interne Dokumente. Grundsätze des zusammengesetzten Vertrags (E. 3.3). Anwendung auf den Vertrag mit kommissions- und darlehensrechtlichen Elementen (E. 3.4). Rechenschaftsablage über (der Herausgabepflicht nicht unterliegende) interne Dokumente (E. 4). |