Loi fédérale
complétant le Code civil suisse
(Livre cinquième: Droit des obligations)


Open article in different language:  DE  |  IT
Art. 951789

2. Droit ex­clusif à la rais­on de com­merce in­scrite

 

La rais­on de com­merce d’une so­ciété com­mer­ciale ou d’une so­ciété coopérat­ive doit se dis­tinguer nette­ment de toute autre rais­on de com­merce d’une so­ciété com­mer­ciale ou d’une so­ciété coopérat­ive déjà in­scrite en Suisse.

789 Nou­velle ten­eur selon le ch. I de la LF du 25 sept. 2015 (Droit des rais­ons de com­merce), en vi­gueur depuis le 1er juil. 2016 (RO 2016 1507; FF 2014 9105). Voir aus­si les disp. trans. de cette mod. à la fin du texte.

BGE

82 II 152 () from 13. März 1956
Regeste: Firmenrecht. Erfordernis der deutlichen Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Art. 951, 956 OR), allgemeine Grundsätze (Erw. 1 und 2). Bedeutung des Umstandes, dass der den beiden Firmen gemeinsame massgebende Bestandteil eine gemeinfreie Sachbezeichnung ist und der sie unterscheidende Zusatz im Verkehr häufig weggelassen wird (Erw. 3-5).

88 II 176 () from 25. Juni 1962
Regeste: 1. Ansprüche auf Unterlassung und auf Beseitigung eines gegen ein absolutes Recht verstossenden Zustandes. a) Sie verjähren nicht (Erw. 2). b) Handelt rechtsmissbräuchlich, wer lange zuwartet, ehe er sie geltend macht? (Erw. 3) 2. Firmenrecht. a) Art. 956 Abs. 2 OR gibt auch Anspruch auf Löschung der Firma (Erw. 1). b) Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft (Erw. 4, 5). 3. Unlauterer Wettbewerb. a) Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG setzt nicht voraus, dass der Täter Verwechslungen herbeiführen wolle (Erw. 6). b) Die Ansprüche aus Art. 2 Abs. 1 lit. a-c UWG setzen nicht ein Verschulden voraus (Erw. 6).

88 II 293 () from 25. September 1962
Regeste: Art. 951 Abs.2'956 Abs.2OR. Voraussetzungen der Klage auf Unterlassung der weiteren Führung einer Firma; Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft.

90 II 315 () from 6. Oktober 1964
Regeste: Internationaler Schutz des Handelsnamens, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Schutzanspruch des nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragenen ausländischen Unternehmens (Erw. 2). Namensschutz, Art. 29 ZGB. Anwendung auf den Handelsnamen eines ausländischen Unternehmens (Erw. 3). Unlauterer Wettbewerb, Begriff des Wettbewerbsverhältnisses (Erw. 4). Berufungsverfahren, Art. 63 Abs. 3 OG, freie rechtliche Überprüfung (Erw. 1).

92 II 95 () from 14. Juni 1966
Regeste: Firmenrecht. Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft; Unterlassungsklage (Art. 951 Abs. 2, 956 Abs. 2 OR).

93 II 40 () from 9. Mai 1967
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches Löschungsbegehren? (Erw. 2 lit. c). Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 3).

94 II 128 () from 9. Juli 1968
Regeste: Firmenrecht. Verwechselbarkeit von Firmabezeichnungen wegen Übereinstimmung des Hauptbestandteils. Anforderungen an die Unterscheidungskraft.

97 II 153 () from 30. März 1971
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Art. 2 ZGB. Verwirkung des Klagerechts des Firmeninhabers (Erw. 1). Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2). Art. 29 Abs. 2 ZGB. Namensanmassung einer Aktiengesellschaft, wenn sie den verwechselbaren Hauptbestandteil ihrer Firma im Geschäftsverkehr verwendet (Erw. 3). Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 4).

97 II 234 () from 26. Oktober 1971
Regeste: Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidung von Gesellschaftsfirmen (Bestätigung der Rechtsprechung).

100 II 224 () from 9. Juli 1974
Regeste: Firmenrecht. Wettbewerbsrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firma der Aktiengesellschaft (Verdeutlichung der Rechtsprechung; Erw. 2). Verwechslungsgefahr im konkreten Fall bejaht (Erw. 3). Art. 944 Abs. 1 und 950 Abs. 1 OR. Sachbezeichnungen, die in die Firma der Aktiengesellschaft aufgenommen werden, sind vom Nachbenützer mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu versehen (Erw. 4). Art. 956 Abs. 2 OR und Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unterlassungsklage. Kumulative Anwendung von Firmen- und Wettbewerbsrecht (Erw. 5).

101 IB 361 () from 25. November 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Handelsregister. Art. 103 lit. a OG. Legitimation zur Beschwerde der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1). Art. 944 Abs. 1 OR, 44 Abs. 1 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sachbegriffe ohne Kennzeichnungskraft dürfen nicht als alleiniger Inhalt einer Firma anerkannt werden. Unzulässigkeit der Firma "Inkasso AG" (Erw. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde ihre Praxis ändern darf (Erw. 6).

112 II 59 () from 28. Januar 1986
Regeste: Art. 38 Abs. 1 HRegV und Art. 944 Abs. 1 OR. Firmenwahrheit. 1. Firmenbildung mit einem Künstlernamen, der sich insbesondere mit einem weit verbreiteten Familiennamen deckt. Umstände, welche die Aufnahme des Namens in die Firma einer AG nicht als unzulässig erscheinen lassen (E. 1). 2. Privaten Klagen aus Namensrecht vorzubeugen, ist im Normalfall nicht Aufgabe des Amtes (E. 2).

114 II 432 () from 13. Dezember 1988
Regeste: Schutz von Geschäftsfirmen (Art. 956 OR und 29 ZGB). Unterscheiden sich zwei Firmen in ihren wesentlichen Bestandteilen ausreichend, so ist es unerheblich, ob andere Bestandteile beim Gebrauch im Geschäftsverkehr graphisch hervorgehoben werden.

118 II 322 () from 27. April 1992
Regeste: Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Anforderungen bei Firmen, die aus Sach- und Gattungsbegriffen mit assoziativem Charakter zusammengesetzt sind. Erhöhte Verwechslungsgefahr als Folge der besonderen Nähe von Konkurrenzunternehmen (E. 1). Ungenügende Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Fertrans AG und Ferosped AG), deren Nebenbestandteile sich zwar klanglich und vom Schriftbild her klar unterscheiden, jedoch in Verbindung mit dem identischen Hauptbestandteil auf die gleiche unternehmerische Tätigkeit hinweisen (E. 2). Verwechslungen ausserhalb konkreter Geschäftsbeziehungen als Indiz für die fehlende Unterscheidungskraft (E. 3).

122 III 369 () from 24. September 1996
Regeste: Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b).

128 III 224 () from 3. April 2002
Regeste: Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c).

131 III 572 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 956 OR; Schutz der Firma. Geografischer Schutzumfang der Einzelfirmen nach Art. 956 OR. Darstellung der Pflichten, die den Inhaber einer Einzelfirma gegenüber dem Inhaber einer früher im Handelsregister eingetragenen Geschäftsfirma treffen. Umschreibung der Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Verwechslungsgefahr (E. 3). Die Bestimmung von Art. 956 OR kann auch gegen den Inhaber einer Einzelfirma angerufen werden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist (E. 4.1). Fälle, in denen Familiennamen, die in der Geschäftsfirma an die erste Stelle gesetzt werden, nicht geeignet sind, das Unternehmen zu individualisieren (E. 4.2). Das Wort "Atlantis" stellt eine Fantasiebezeichnung dar, wenn es in der Einzelfirma eines Schönheitsinstituts verwendet wird (E. 4.3). Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei konkreten Geschäftsfirmen, die eine identische Fantasiebezeichnung enthalten und sich im gleichen geografischen Umkreis konkurrenzieren (E. 4.4).

 

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden