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Art. 956
E. Protection des raisons de commerce 1 Dès que la raison de commerce d’un particulier, d’une société commerciale ou d’une société coopérative a été inscrite sur le registre et publiée dans la Feuille officielle suisse du commerce, l’ayant droit en a l’usage exclusif. 2 Celui qui subit un préjudice du fait de l’usage indu d’une raison de commerce peut demander au juge d’y mettre fin et, s’il y a faute, réclamer des dommages-intérêts. BGE
83 II 249 () from 11. April 1957
Regeste: Namenswahl eines Vereins. Klage eines andern Vereins auf Unterlassung der Führung dieses Namens. 1. Passivlegitimation (Erw. 1). 2. Ablehnung des Firmenschutzes nach Art. 944 ff. OR, Zuerkennung des Persönlichkeits- und insbesondere des Namensschutzes nach Art. 27 ff. ZGB (Erw. 2). 3. Bedeutung einer gebräuchlichen Kurzbenennung (Erw. 3, a). Unzulässigkeit der Wahl eines zu Verwechslungen Anlass bietenden Vereinsnamens (Erw. 3, b). 4. Schutzwürdiges Interesse an der Klage. Der neue Name soll sich deutlich unterscheiden, auch wenn der Name des Klägers dem allgemeinen Sprachgut entnommene Elemente enthält (Erw. 4 und 5). 5. Dem Urteil auf Unterlassung ist von Amtes wegen die Strafandrohung nach Art. 292 StGB beizufügen. Art. 40 OG und 76 BZP (Erw. 6). 6. Änderung des Namenseintrages im Handelsregister. Verfahren. Art. 60 und 61 HRV (Erw. 7). 7. Urteilspublikation. Voraussetzungen nach Art. 28 Abs. 1 ZGB und Art. 49 OR (Erw. 8).
88 II 176 () from 25. Juni 1962
Regeste: 1. Ansprüche auf Unterlassung und auf Beseitigung eines gegen ein absolutes Recht verstossenden Zustandes. a) Sie verjähren nicht (Erw. 2). b) Handelt rechtsmissbräuchlich, wer lange zuwartet, ehe er sie geltend macht? (Erw. 3) 2. Firmenrecht. a) Art. 956 Abs. 2 OR gibt auch Anspruch auf Löschung der Firma (Erw. 1). b) Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft (Erw. 4, 5). 3. Unlauterer Wettbewerb. a) Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG setzt nicht voraus, dass der Täter Verwechslungen herbeiführen wolle (Erw. 6). b) Die Ansprüche aus Art. 2 Abs. 1 lit. a-c UWG setzen nicht ein Verschulden voraus (Erw. 6).
88 II 293 () from 25. September 1962
Regeste: Art. 951 Abs.2'956 Abs.2OR. Voraussetzungen der Klage auf Unterlassung der weiteren Führung einer Firma; Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft.
90 II 315 () from 6. Oktober 1964
Regeste: Internationaler Schutz des Handelsnamens, Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, Art. 2 Abs. 1, Art. 8. Schutzanspruch des nicht im schweizerischen Handelsregister eingetragenen ausländischen Unternehmens (Erw. 2). Namensschutz, Art. 29 ZGB. Anwendung auf den Handelsnamen eines ausländischen Unternehmens (Erw. 3). Unlauterer Wettbewerb, Begriff des Wettbewerbsverhältnisses (Erw. 4). Berufungsverfahren, Art. 63 Abs. 3 OG, freie rechtliche Überprüfung (Erw. 1).
92 II 95 () from 14. Juni 1966
Regeste: Firmenrecht. Anforderungen an die Unterscheidungskraft der Firma einer Aktiengesellschaft; Unterlassungsklage (Art. 951 Abs. 2, 956 Abs. 2 OR).
92 II 257 () from 15. November 1966
Regeste: Marken-, Wettbewerbs- und Namenrecht. Im Ausland erfolgte Anbringung eines mit schweizerischen Marken verwechselbaren Zeichens auf einem Werbemuster, das als Beilage einer Zeitschrift in der Schweiz verbreitet wird. Markenrechtliche Beurteilung dieses Sachverhalts (Erw. II). Verwechselbarkeit (Erw. II/1). Markenmässiger Gebrauch, Art. 1 Ziff. 2 MSchG (Erw. II/2). Nachahmung, Art. 24 lit. a MSchG (Erw. II/3). Feilhalten, Inverkehrbringen, Art. 24 lit. c MSchG (Erw. II/4). Wettbewerbsrechtliche Beurteilung (Erw. III). Verhältnis des Marken- zum Wettbewerbsrecht (Erw. III/1). Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts (Erw. III/2). Verstoss gegen Treu und Glauben wegen Täuschungsgefahr in bezug auf die Herkunft des mit dem Werbemuster angepriesenen Erzeugnisses, Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (Erw. III/3, 4). Ansprüche aus diesem Sachverhalt (Erw. III/5-9). Namenrecht, Art. 28, 29 Abs. 2 ZGB (Erw. IV).
92 II 270 () from 15. November 1966
Regeste: Markenschutz 1. Voraussetzungen, unter denen eine geographische Bezeichnung (hier: Sihl) nicht als Gemeingut (Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2, Art. 3 Abs. 3 MSchG) anzusehen, sondern als Marke schutzfähig ist (Erw. 2). 2. Unterscheidbarkeit der Marken der Parteien (COSIL einerseits, Sihl und SYNTOSIL anderseits). Art. 6 Abs. 1 MSchG (Erw. 3, 4). Unlauterer Wettbewerb 1. Der markenmässige Gebrauch eines nach MSchG als Marke zulässigen Zeichens verstösst nicht gegen Art. 1 UWG (Erw. 5). 2. Begründet die nicht markenmässige Verwendung des Zeichens COSIL für die Erzeugnisse der Beklagten die Gefahr von Verwechslungen mit den durch die Zeichen Sihl oder SYNTOSIL gekennzeichneten Erzeugnissen der Klägerin? Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG (Erw. 6). Schutz der Firma, des Namens und der Persönlichkeit. Liegt darin, dass die Beklagte für ihre Erzeugnisse das Wort COSIL verwendet, ein unbefugter Gebrauch der Firma der Klägerin(Art. 956 Abs. 2 OR) oder eine Anmassung ihres Namens (Art. 29 Abs. 2 ZGB), oder wird die Klägerin dadurch in ihren persönlichen Verhältnissen verletzt (Art. 28 ZGB)? (Erw. 7).
93 II 40 () from 9. Mai 1967
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Interesse der Klägerin an der Klage aus Firmenrecht trotz Konkurseröffnung über die beklagte Aktiengesellschaft (Erw. 1). Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2 lit. a und b). Rechtsmissbräuchliches Löschungsbegehren? (Erw. 2 lit. c). Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 3).
94 II 128 () from 9. Juli 1968
Regeste: Firmenrecht. Verwechselbarkeit von Firmabezeichnungen wegen Übereinstimmung des Hauptbestandteils. Anforderungen an die Unterscheidungskraft.
97 II 153 () from 30. März 1971
Regeste: Firmenrecht, unlauterer Wettbewerb. Art. 2 ZGB. Verwirkung des Klagerechts des Firmeninhabers (Erw. 1). Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften (Erw. 2). Art. 29 Abs. 2 ZGB. Namensanmassung einer Aktiengesellschaft, wenn sie den verwechselbaren Hauptbestandteil ihrer Firma im Geschäftsverkehr verwendet (Erw. 3). Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer verwechselbaren Firma (Erw. 4).
97 II 234 () from 26. Oktober 1971
Regeste: Art. 951 Abs. 2 und 956 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidung von Gesellschaftsfirmen (Bestätigung der Rechtsprechung).
98 II 57 () from 1. Februar 1972
Regeste: Firmenbildung, Schutz des Handelsnamens, unlauterer Wettbewerb. 1. Art. 8 und 10bis PVUe. Schutz eines ausländischen Handelsnamens in der Schweiz (Erw. 1). 2. Art. 1 UWG. Wettbewerbsverhältnis zwischen einem ausländischen und einem schweizerischen Bankunternehmen (Erw. 2). 3. Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unlauterer Wettbewerb durch Führung einer Firma, die teils aus dem zum Individualzeichen gewordenenBestandteil einer älteren Firma besteht; Rechtsfolgen (Erw. 3-5). 4. Art. 29 Abs. 2 ZGB. Verletzung des Namensrechtes durch den Gebrauch einer unzulässigen Geschäftsfirma (Erw. 6).
100 II 224 () from 9. Juli 1974
Regeste: Firmenrecht. Wettbewerbsrecht. Art. 951 Abs. 2 OR. Anforderungen an die Unterscheidbarkeit der Firma der Aktiengesellschaft (Verdeutlichung der Rechtsprechung; Erw. 2). Verwechslungsgefahr im konkreten Fall bejaht (Erw. 3). Art. 944 Abs. 1 und 950 Abs. 1 OR. Sachbezeichnungen, die in die Firma der Aktiengesellschaft aufgenommen werden, sind vom Nachbenützer mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu versehen (Erw. 4). Art. 956 Abs. 2 OR und Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Unterlassungsklage. Kumulative Anwendung von Firmen- und Wettbewerbsrecht (Erw. 5).
100 II 395 () from 22. Oktober 1974
Regeste: Art. 944 Abs. 1 und 956 Abs. 2 OR, Art. 1 UWG. 1. Klage aus Firmen- und Wettbewerbsrecht wegen Gebrauchs einer Firmenbezeichnung; Zulässigkeit der Berufung ohne Rücksicht auf den Streitwert (Erw. 1). 2. Art. 2 ZGB. Untergang von Löschungs- und Unterlassungsansprüchen aus Firmenrecht und unlauterem Wettbewerb infolge unbegründeten Zuwartens mit der Klage (Erw. 2, 3 und 4b). 3. Art. 44 Abs. 2 HRegV. Zulässigkeit einer Kurzbezeichnung, die Bestandteil der Firma ist, aber nur in Werbetexten, Inseraten und dergleichen verwendet wird (Erw. 4a).
101 IB 212 () from 30. Juni 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Legitimation. Art. 103 lit. a OG. Ob jemand durch den angefochtenen Entscheid "berührt" sei, hängt nicht davon ab, ob er im kantonalen Verwaltungsverfahren als Partei behandelt wurde. Wer seine Interessen auf dem Wege des Zivilprozesses wahrnehmen kann, hat kein "schutzwürdiges Interesse" an der Beschwerdeführung.
101 IB 361 () from 25. November 1975
Regeste: Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Handelsregister. Art. 103 lit. a OG. Legitimation zur Beschwerde der Gründer einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft (Erw. 1). Art. 944 Abs. 1 OR, 44 Abs. 1 HRegV. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. Sachbegriffe ohne Kennzeichnungskraft dürfen nicht als alleiniger Inhalt einer Firma anerkannt werden. Unzulässigkeit der Firma "Inkasso AG" (Erw. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde ihre Praxis ändern darf (Erw. 6).
103 IB 6 () from 8. Februar 1977
Regeste: Name einer Stiftung. Eintragung in das Handelsregister. 1. Über die Zulässigkeit des Namens einer Stiftung hat das Amt im Verfahren nach Art. 115 HRegV zu befinden (E. 2 und E. 3). 2. Auf den Namen von Stiftungen ist Art. 38 Abs. 1 HRegV, nicht aber Art. 944 Abs. 1 OR anwendbar (E. 4). 3. Der Name "Schweizerische Energie-Stiftung" ist nicht täuschend (E. 5).
105 II 135 () from 9. Mai 1979
Regeste: Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums; Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen. 1. Das Bundesgesetz gewährt den Namen, Sigeln und Zeichen der zwischenstaatlichen Organisationen einen weitergehenden Schutz als Art. 6 ter der Pariser Verbandsübereinkunft; letztere Bestimmung kann nicht zugunsten einer einschränkenden Anwendung des Bundesgesetzes angerufen werden (E. 2). 2. Der Gebrauch des Namens oder des Sigels einer zwischenstaatlichen Organisation in einer Firma ist selbst dann verboten, wenn keine Verwechslungsgefahr besteht (E. 2c). 3. Auf Art. 5 des Bundesgesetzes darf sich nur berufen, wer selber den Namen, das Sigel oder das Zeichen einer zwischenstaatlichen Organisation benützt; eine Tochtergesellschaft kann nicht die Benützung durch die Muttergesellschaft geltend machen (E. 3a). 4. Nur die in der Schweiz erfolgte Benützung von Namen, Sigeln und Zeichen einer zwischenstaatlichen Organisation schafft wohlerworbene Rechte im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes (Art. 3b). 5. Löschung einer Firma, die entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes gebildet und eingetragen wurde (E. 4).
107 II 356 () from 6. Oktober 1981
Regeste: Markenrecht, unlauterer Wettbewerb. Voraussetzungen, unter welchen der Gebrauch der Marke durch einen Dritten (in diesem Fall durch einen Alleinvertreter) dem Markeninhaber angerechnet wird (Erw. 1). Art. 1 Abs. 2 lit. d UWG. Verwechslungsgefahr zwischen einer Marke und einer Firma. Anwendung des Grundsatzes des Vorrechts an der Marke, unter Vorbehalt besonderer Umstände, welche in diesem Fall nicht vorliegen (Erw. 4). Tragweite der Einwilligung des Markeninhabers, den Wortteil der Marke in der Firma eines Dritten, einem Alleinvertreter, zu gebrauchen (Erw. 2, 4d).
110 II 398 () from 30. Oktober 1984
Regeste: Handelsfirma. Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR und 38 HRegV). Der Begriff "gymnase" in der Firma eines Genfer Unternehmens zur Bezeichnung einer Turnhalle gibt Anlass zur Verwechslung; der Durchschnittsleser in der Schweiz - auch im französischsprachigen Teil - versteht darunter im allgemeinen eine Lehranstalt höherer Stufe.
118 II 322 () from 27. April 1992
Regeste: Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Anforderungen bei Firmen, die aus Sach- und Gattungsbegriffen mit assoziativem Charakter zusammengesetzt sind. Erhöhte Verwechslungsgefahr als Folge der besonderen Nähe von Konkurrenzunternehmen (E. 1). Ungenügende Unterscheidbarkeit zweier Firmen (Fertrans AG und Ferosped AG), deren Nebenbestandteile sich zwar klanglich und vom Schriftbild her klar unterscheiden, jedoch in Verbindung mit dem identischen Hauptbestandteil auf die gleiche unternehmerische Tätigkeit hinweisen (E. 2). Verwechslungen ausserhalb konkreter Geschäftsbeziehungen als Indiz für die fehlende Unterscheidungskraft (E. 3).
122 III 369 () from 24. September 1996
Regeste: Art. 951 Abs. 2 OR. Unterscheidbarkeit der Firmen von Aktiengesellschaften. Geringer Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind und keine erhöhte Verkehrsgeltung geniessen (E. 1 und 2a). Gegenüber einer älteren Firma, die gleiche Sachbezeichnungen wie die jüngere aufweist, können bereits verhältnismässig kennzeichnungsschwache Zusätze genügend Abstand schaffen (E. 1 und 2b).
123 III 220 () from 6. November 1996
Regeste: Firmenrecht (Art. 944 ff. OR, 950 OR); Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Positive Publizitätswirkung der Eintragung im Handelsregister (E. 3). Eine Aktiengesellschaft kann ihre Firma unter Wahrung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung frei wählen; diese Grundsätze, darunter das Täuschungsverbot, hat der Handelsregisterführer von Amtes wegen zu beachten (Art. 955 OR). Anders die Verwechslungsgefahr (Art. 944 Abs. 1 OR), die auf Begehren eines Betroffenen hin geprüft wird. Wer gegen die gesetzlichen Bestimmungen der Firmenbildung und -gebrauchspflicht verstösst, haftet dem Dritten aus Art. 41 OR (E. 4a-c). Haftung aus erwecktem Konzernverhalten (E. 4e)? Stellt die späte Erhebung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Zivilprozess ein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar? Folgen dieses Vorgehens (E. 4d).
125 III 91 () from 11. Februar 1999
Regeste: Markenrecht; Namensrecht und Firma. Über Kollisionen zwischen Namensrecht oder Firma und Markenrecht ist nicht schematisch zu entscheiden, sondern durch Abwägen der gegenseitigen Interessen, die einem möglichst gerechten Ausgleich entgegenzuführen sind (Bestätigung der Rechtsprechung). Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall, wo eine als Domänenname im Internet verwendete Firma einer jüngeren Marke entgegen steht.
128 III 224 () from 3. April 2002
Regeste: Art. 956 OR, Art. 3 lit. d UWG; Firmenschutz, unlauterer Wettbewerb. Zum Schutz der Ausschliesslichkeit von Firmen, deren Inhalt im Wesentlichen aus einer gemeinfreien Sachbezeichnung besteht, insbesondere von solchen, die nach "alter Praxis" des Eidgenössischen Handelsregisteramts anerkannt wurden. Unterschiede zum Markenschutz (E. 2b). Pflicht zum Gebrauch der Firma, wie sie im Handelsregister eingetragen ist, soweit dies erforderlich ist, um eine Verwechslungsgefahr gegenüber einer Firma mit Exklusivitätsrecht zu vermeiden (E. 2d). Lauterkeitsrechtliche Schranken für verwechselbare Darstellungen der Firma, in denen einzelne Firmenbestandteile ungleich gestaltet sind (E. 2c).
131 III 572 () from 7. September 2005
Regeste: Art. 956 OR; Schutz der Firma. Geografischer Schutzumfang der Einzelfirmen nach Art. 956 OR. Darstellung der Pflichten, die den Inhaber einer Einzelfirma gegenüber dem Inhaber einer früher im Handelsregister eingetragenen Geschäftsfirma treffen. Umschreibung der Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Verwechslungsgefahr (E. 3). Die Bestimmung von Art. 956 OR kann auch gegen den Inhaber einer Einzelfirma angerufen werden, der nicht im Handelsregister eingetragen ist (E. 4.1). Fälle, in denen Familiennamen, die in der Geschäftsfirma an die erste Stelle gesetzt werden, nicht geeignet sind, das Unternehmen zu individualisieren (E. 4.2). Das Wort "Atlantis" stellt eine Fantasiebezeichnung dar, wenn es in der Einzelfirma eines Schönheitsinstituts verwendet wird (E. 4.3). Bejahung der Verwechslungsgefahr zwischen zwei konkreten Geschäftsfirmen, die eine identische Fantasiebezeichnung enthalten und sich im gleichen geografischen Umkreis konkurrenzieren (E. 4.4).
146 III 225 (4A_335/2019) from 29. April 2020
Regeste: Kennzeichengebrauch im Internet; hinreichender Bezug zur Schweiz. Grundsätze der Beurteilung, wann bei der Verwendung einer ausländischen Internetpräsenz ein Kennzeichengebrauch in der Schweiz vorliegt (E. 3). |