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Art. 1099
4. Responsabilità dell’emittente; presentazione al visto 1 L’emittente è obbligato nello stesso modo dell’accettante di una cambiale. 2 Il vaglia cambiario pagabile a certo tempo vista deve essere presentato al visto dell’emittente nel termine fissato dall’articolo 1013. Il termine dalla vista decorre dalla data del visto apposto dall’emittente sul vaglia. Il rifiuto dell’emittente di apporre il visto datato è constatato con protesto (art. 1015), la cui data serve a fissare l’inizio del termine dalla vista. BGE
124 III 112 () from 12. Februar 1998
Regeste: Wechselbürgschaft; Rückgriff des Ehrenzahlers oder Nachindossataren. Eine Ehrenzahlung kann auch auf einer dem Wechsel angehefteten Allonge quittiert werden (Art. 1061 Abs. 1 OR, E. 1). Rückgriffsansprüche (Art. 1062 Abs. 1 OR) erwirbt der Ehrenzahler nur bei vorgängiger Protestaufnahme (Art. 1058 OR); wird der Wechsel erst nach erfolgter Ehrenzahlung protestiert und dann indossiert (Art. 1010 Abs. 1 OR), kann der Nachindossatar ebenfalls gegen den Wechselbürgen regressieren (Art. 1022 Abs. 1 OR). Die Konversion einer allenfalls ungültigen Ehrenzahlung in ein Nachindossament ist grundsätzlich möglich (E. 2). Wird eine Wechselprolongation dem Wechselbürgen nicht angezeigt oder die Frist für die Erhebung des Protests mangels Zahlung verpasst, schadet dies den Rückgriffsberechtigten bei einem Eigenwechsel nicht, da der Aussteller (Art. 1099 Abs. 1 OR) und somit auch der für ihn einstehende Wechselbürge (Art. 1022 Abs. 1 OR) ohne vorherigen Protest haften (E. 3).
142 IV 119 (6B_1229/2014) from 7. April 2016
Regeste: Art. 1096-1099 OR; Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB; eigener Wechsel, Urkunde, Urkundenfälschung. Sofern keine besonderen Umstände vorliegen, kann aus einer in einem eigenen Wechsel enthaltenen Zahlungsverpflichtung nicht auf die Absicht des Ausstellers geschlossen werden, die darin verkörperte Schuld zu bezahlen. Hinsichtlich des Zahlungswillens ist der eigene Wechsel keine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 und Art. 251 Ziff. 1 StGB (E. 2). |