Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)


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Art. 1132

VII. Dell’as­se­gno ban­ca­rio fal­so o fal­si­fi­ca­to

 

Il dan­no ca­gio­na­to dal pa­ga­men­to d’un as­se­gno ban­ca­rio fal­so o fal­si­fi­ca­to è sop­por­ta­to dal trat­ta­rio, sal­vo che il traen­te de­si­gna­to nel ti­to­lo sia in col­pa, spe­cial­men­te per non aver cu­sto­di­to con la ne­ces­sa­ria di­li­gen­za i for­mu­la­ri d’as­se­gno che gli era­no sta­ti con­se­gna­ti.

BGE

112 II 450 () from 18. November 1986
Regeste: Verantwortlichkeit einer Bank, die ihr von einem Bankkunden anvertraute Gelder einem nicht ermächtigten Dritten auszahlt. Überwälzung des Risikos auf den Kunden. Geschäftsführung ohne Auftrag. 1. Rechtsnatur der Ansprüche des Kunden gegenüber der Bank und der Klausel, mit der die Bank das Risiko der nicht befreienden Erfüllung auf ihre Kunden überwälzt (E. 3). 2. Der Betrieb einer Bank ist der Ausübung eines obrigkeitlich konzessionierten Gewerbes im Sinne von Art. 100 Abs. 2 OR gleichzusetzen (E. 3). 3. Gründe für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung der Ansprüche des Bankkunden (E. 4). 4. Geschäftsführung des Bankkunden im Interesse zweier Banken: Abweichung von der Regel, nach der für die Bestimmung des anwendbaren Rechts anzuknüpfen ist (E. 1a); Vorgehen bei der Anrechnung der vom Bankkunden zurückerhaltenen Beträge auf dessen Forderung gegenüber den beiden Banken (E. 5a und b).

 

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