Legge federale
di complemento del Codice civile svizzero
(Libro quinto: Diritto delle obbligazioni)


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Art. 358

III. Rap­por­ti con il di­rit­to im­pe­ra­ti­vo

 

Il di­rit­to im­pe­ra­ti­vo fe­de­ra­le e can­to­na­le pre­va­le sul con­trat­to col­let­ti­vo; non­di­me­no, le de­ro­ga­zio­ni sti­pu­la­te in fa­vo­re dei la­vo­ra­to­ri so­no va­li­de, se non ri­sul­ti di­ver­sa­men­te dal di­rit­to im­pe­ra­ti­vo.

BGE

96 II 139 () from 27. Juli 1970
Regeste: Konkurrenzverbot. Art. 357 OR. Ein in zeitlicher Hinsicht unbeschränktes Konkurrenzverbot ist nicht als Ganzes ungültig, sondern innerhalb der zulässigen Grenze verbindlich (Erw. 2). Beschränkung des Konkurrenzverbots auf das zeitlich erlaubte Mass (Erw. 3).

102 IA 533 () from 17. März 1976
Regeste: 1. Art. 84 OG. Voraussetzungen dafür, dass ein von einer Behörde ausgehendes an eine ihr nicht direkt unterstellte öffentliche Körperschaft gerichtetes Rundschreiben, das eine Empfehlung zum Inhalt hat, einem mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbaren Hoheitsakt gleichzustellen ist (E. 1). 2. Kant. Bestimmung betr. Ausschluss der Vergebung öffentlicher Arbeiten an Bewerber, die sich nicht verpflichten, auf das mit ihren Angestellten bestehende Vertragsverhältnis die Bestimmungen des für diese Kategorie geltenden Gesamtarbeitsvertrages anzuwenden. Eine solche Vorschrift kann vom Kanton erlassen werden, obwohl der Bund Bestimmungen über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen erlassen hat - Art. 34ter BV -, und bedeutet weder eine Verletzung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts - Art. 2 ÜbBest. BV - (E. 7) noch der Handels- und Gewerbefreiheit - Art. 31 BV (E. 10 und 11). 3. Handels- und Gewerbefreiheit. a) Verhältnis zur Vertragsfreiheit (E. 10a). b) Sie verleiht dem Privaten kein Recht auf Leistungen des Staates (E. 10b). c) Der Vorbehalt zugunsten des kant. Rechts (Art. 31 Abs. 2 BV) umfasst ausser Polizeibestimmungen im engen Sinn auch sozialpolitische Massnahmen, sofern diese nicht in die freie Konkurrenz eingreifen oder deren Wirkung abschwächen und im übrigen nicht gegen die andern Verfassungsgrundsätze verstossen, deren Beachtung jede Beschränkung der verfassungsmässigen Rechte voraussetzt (E. 10e). d) Die Tessiner Gesetzgebung über die Vergebung öffentlicher Arbeiten geht nicht über den Vorbehalt des Art. 31 Abs. 2 BV hinaus (E. 10f), entspricht einem öffentlichen Interesse (E. 11c), verletzt die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (E. 11d) und der rechtsgleichen Behandlung der Berufsgenossen nicht (E. 11e).

107 IA 155 () from 11. November 1981
Regeste: Art. 58 Abs. 1 BV; Art. 19 Abs. 1 Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit. Grundsatz der Parität bei Bestellung eines Schiedsgerichts. 1. Verhältnis von Art. 58 Abs. 1 BV zu Art. 19 Abs. 1 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit (E. 2). 2. Tragweite des Grundsatzes der Parität bei Bestellung eines zwischen zwei Verbänden vorgesehenen Schiedsgerichts in Streitigkeiten zwischen einem Mitglied des einen Verbands und einer Person, die dem andern Verband nicht angehört (E. 3). Auf den Paritätsanspruch kann nicht verzichtet werden (E. 4).

130 V 18 () from 27. November 2003
Regeste: Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV; Art. 20 des Reglements der Pensionskasse ComPlan; Art. 43 der Statuten der Pensionskasse des Bundes: Leistungen bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses; Gleichbehandlung. Begriff des Sozialplanes (Erw. 2.3) und Auslegung seiner normativen Bestimmungen (Erw. 4.2). Gemäss Art. 20 des Reglements der ComPlan fällt die Ausrichtung von Leistungen, namentlich von Renten, welche denjenigen gemäss den jeweils gültigen Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes mindestens analog sind, nur in Betracht, wenn kein vom angeschlossenen Arbeitgeber und den anerkannten Personalverbänden ausgearbeiteter Sozialplan vorliegt (Erw. 3.2). Die in der Vereinbarung zwischen der Swisscom AG und den Gewerkschaften sowie interessierten Personalverbänden vom 3. Mai 1999 enthaltenen Bestimmungen entsprechen dem Begriff des Sozialplanes im Sinne dieser Reglementsbestimmung (Erw. 3.2). Diese steht nicht in Widerspruch zum Gleichbehandlungsgrundsatz (Erw. 5).

137 II 399 (2C_561/2010) from 28. Juli 2011
Regeste: a Art. 60 Abs. 3 BBG, Art. 72 und 83 BGG; Rechtsnatur der gemäss Verbindlicherklärung des Bundesrates zu leistenden Bildungsbeiträge. Die Verbindlicherklärung eines Berufsbildungsfonds für alle Betriebe der Branche und deren Verpflichtung zur Entrichtung von Bildungsbeiträgen (Art. 60 Abs. 3 BBG) hat zur Folge, dass die ursprünglich auf dem Reglement einer privatrechtlichen Vereinigung beruhende privatrechtliche Beitragspflicht zu einer öffentlich-rechtlichen wird. Damit steht in diesem Bereich einzig die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zur Verfügung (E. 1). Anwendung im konkreten Fall (E. 4).

138 III 107 (4A_466/2011) from 30. Januar 2012
Regeste: Art. 329d Abs. 1 und Art. 356c Abs. 1 OR; Berechnung des auf die Ferien entfallenden Lohnes; Abänderung eines Gesamtarbeitsvertrages. Die Zulagen für Nacht-, Feiertags- und Wochenendarbeit sind bei der Berechnung des Lohnes gemäss Art. 329d Abs. 1 OR nur zu berücksichtigen, wenn sie einen andauernden und regelmässigen Charakter haben (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Ein Schiedsgericht, das in einem Gesamtarbeitsvertrag vorgesehen ist, hat nicht die Kompetenz, diesen abzuändern (E. 4).

143 I 403 (2C_774/2014) from 21. Juli 2017
Regeste: Art. 27, 28 Abs. 1, 36, 49 Abs. 1, 94, 110 und 122 BV; Art. 71 ArG; ELG; Art. 4 AVEG; Art. 342 und 356 ff. OR; Art. 34a KV/NE; abstrakte Normenkontrolle des Gesetzes des Kantons Neuenburg vom 28. Mai 2014 zur Änderung des Gesetzes über die Beschäftigung und die Arbeitslosenversicherung (LEmpl/NE); Verfassungs- und Rechtmässigkeit eines kantonalen Minimallohns. Eine Gesetzesänderung, die für den Kanton Neuenburg einen Mindestlohn bestimmt mit dem Ziel, allen Arbeitnehmenden einen angemessenen Lebensstandard zu ermöglichen, ohne dass sie Sozialhilfe beanspruchen müssen, und die Armut zu bekämpfen, ist keine wirtschafts-, sondern eine sozialpolitische Massnahme. Sie verstösst nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.1-5.5). Vereinbarkeit des kantonalen Gesetzes mit dem individualrechtlichen Gehalt der Wirtschaftsfreiheit (E. 5.6 und 5.7) und der Koalitionsfreiheit vor dem Hintergrund der Gesetzgebung über die Gesamtarbeitsverträge (E. 6). Die Einführung eines minimalen Stundenlohns auf kantonaler Ebene verletzt den Vorrang des Bundesrechts weder im Hinblick auf das private noch das öffentliche Arbeitsrecht (E. 7).

 

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