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Art. 608
IV. Estensione della responsabilità 1 L’accomandante risponde verso i terzi fino al totale del capitale accomandato iscritto di commercio. 2 Quando l’accomandante o, a sua saputa, la società, abbia dichiarato a terzi un maggior capitale accomandato, l’accomandante risponde fino al totale di questo. 3 I creditori hanno la facoltà di provare che il valore attribuito ad un conferimento in natura non corrispondeva a quello reale nel momento in cui fu effettuato. BGE
93 I 542 () from 29. November 1967
Regeste: Besteuerung der an Kollektiv- und Kommanditgesellschaften beteiligten Personen. Behandlung von Forderungen, die den unbeschränkt haftenden Gesellschaftern neben ihren als solchen verbuchten Kapitalanteilen und den Kommanditären neben ihrer Kommandite gegen die Gesellschaft zustehen. Voraussetzungen, unter denen solche Guthaben als Anteile am Geschäftsvermögen zu betrachten und die Guthaben sowie ihre Erträgnisse daher nicht am Wohnsitz der Gesellschafter, sondern am Sitz der Gesellschaft zu versteuern sind (Erw. 1). Anwendung der massgebenden Kriterien auf das Kontokorrentguthaben eines Kommanditärs bei der Kommanditgesellschaft (Erw. 2).
121 III 324 () from 14. August 1995
Regeste: Kommanditgesellschaft; Wiedereintragung im Handelsregister (Art. 181, 592 Abs. 2, Art. 604, 608 Abs. 1, Art. 610 Abs. 2 und Art. 619 OR). Übernimmt eine neu gegründet Aktiengesellschaft Aktiven und Passiven einer Kommanditgesellschaft, so haftet sie gemäss Art. 181 Abs. 2 OR solidarisch mit dieser während zwei Jahren (E. 2). In diesem Fall, der nicht von Art. 610 Abs. 2 OR erfasst wird, haftet der Kommanditär solidarisch mit der Aktiengesellschaft für die Schulden der aufgelösten Kommanditgesellschaft, wobei seine Haftung auf den Betrag der Kommanditsumme beschränkt ist. Daraus ergibt sich, dass ein Gläubiger der im Handelsregister gelöschten Kommanditgesellschaft kein Interesse an ihrer Wiedereintragung geltend machen kann (E. 3). |