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Art. 687
5. Azioni nominative non interamente versate 1 L’acquirente di un’azione nominativa, della quale il prezzo d’emissione non è stato interamente pagato, è responsabile verso la società dell’ammontare non versato, tosto ch’egli sia iscritto nel libro delle azioni. 2 Il sottoscrittore, che aliena la sua azione, può essere costretto a pagare l’ammontare non versato, se la società cade in fallimento entro due anni dalla sua iscrizione nel registro di commercio e se l’azionista che ha preso il posto del sottoscrittore è dichiarato decaduto dal suo diritto come tale. 3 L’iscrizione dell’acquirente nel libro delle azioni libera l’alienante, che non sia sottoscrittore, dall’obbligo di pagare l’ammontare non versato. 4 Finché il valore nominale d’azioni nominative non è stato interamente versato, si deve indicare su ciascun titolo l’importo effettivamente pagato. BGE
86 II 89 () from 21. März 1960
Regeste: 1. Art. 181 OR erklärt nicht eine durch Sondernormen ausgeschlossene Schuldübernahme als zulässig. 2. Art. 683 OR. Der Zeichner von Inhaberaktien kann sich seiner Pflicht, ihren Nennwert einzuzahlen, weder durch Veräusserung der vorzeitig ausgegebenen Aktien entziehen, noch dadurch, dass jemand mit Zustimmung der Gesellschaft seine Schuld übernimmt.
90 II 164 () from 23. Juni 1964
Regeste: Aktiengesellschaft. 1. Anspruch auf Einzahlung ausstehender Aktienbeträge. Verwertung dieses Anspruchs im Konkurs der Gesellschaft (Art. 256 SchKG; Art. 79 Abs. 2 KV). Rechte des Ersteigerers. (Erw. 1). 2. Veräusserung nicht voll einbezahlter Namenaktien. Der Übergang der Einzahlungspflicht auf den Erwerber setzt die gültige Übertragung der Aktien und die Zustimmung der Gesellschaft voraus; die Eintragung im Aktienbuch wirkt nicht konstitutiv (Art. 687 Abs. 1 und 3, 685 Abs. 2 und 4, 686 Abs. 3 OR). (Erw. 2-4)... 3. Übertragung von Namenaktien (Ordrepapieren) durch Übergabe des nicht indossierten Titels, verbunden mit einer Abtretungserklärung auf einer besondern Urkunde (Art. 684 Abs. 2 und 967 Abs. 2 OR). Die schriftliche Verpflichtung zur Übertragung der Aktien kann die schriftliche Abtretungserklärung nicht ersetzen. (Erw. 5-9).
115 II 468 () from 19. Dezember 1989
Regeste: Fiduziarische Gründung einer Aktiengesellschaft. Übergang der vom Beauftragten erworbenen Rechte auf den Auftraggeber; Art. 401 Abs. 1 OR. Anfechtung von Generalversammlungsbeschlüssen; Art. 706 OR. Während der Dauer des Treuhandverhältnisses ist der Strohmann-Aktionär Träger der Gesellschaftsrechte. Selbst nach erfolgter Legalzession darf der Dritte den Fiduziar noch solange für berechtigt halten, bis ihm der Forderungsübergang angezeigt wird (E. 2b und c). Im Gegensatz zur blossen Anfechtbarkeit kann die Nichtigkeit auch von einem Nichtaktionär geltend gemacht werden, der an ihrer Feststellung ein rechtliches Interesse hat (E. 3b).
147 III 469 (4A_39/2021) from 9. August 2021
Regeste: Art. 622 OR; Anspruch auf wertpapiermässige Verbriefung von Namenaktien. Namenaktionäre haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte in einem Wertpapier verbrieft werden. Dieser grundsätzliche Anspruch kann aber in den Statuten der Gesellschaft ausgeschlossen werden (E. 4). |