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Art. 963
A. Obbligo di allestimento 1 La persona giuridica soggetta all’obbligo di presentare i conti che controlla una o più imprese soggette al medesimo obbligo deve includere nella relazione sulla gestione un conto annuale consolidato concernente l’insieme delle imprese controllate (conto di gruppo). 2 Una persona giuridica controlla un’altra impresa se:
3 La norma contabile riconosciuta di cui all’articolo 963b può definire la cerchia delle imprese da consolidare. 4 Le associazioni, le fondazioni e le società cooperative possono delegare l’obbligo di allestire il conto di gruppo a un’impresa controllata, purché quest’ultima, attraverso una maggioranza di voti o in altra guisa, riunisca sotto una direzione unica le altre imprese e comprovi di esercitare effettivamente tale controllo. BGE
82 II 555 () from 20. September 1956
Regeste: Nichtigkeitsbeschwerde wegen Anwendung kantonalen statt eidgenössischen Rechtes (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG). 1. Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde, wenn Berufung zulässig ist (Erw. 1 und 2). 2. Unter den sonstigen Voraussetzungen unterliegt auch ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid der Berufung, wenn er ohne Vorbehalt eines ordentlichen Verfahrens einen endgültigen Befehl (hier: zur Vorlegung von Urkunden) ausspricht (Erw. 3). 3. Wann ist der Anspruch auf Vorlegung von Urkunden materiellrechtlicher Natur? (Erw. 4). 4. Wann ist er vom Bundesrecht beherrscht? (Erw. 7). 5. Die Einsichtnahme in Urkunden ist kein der Erbengesamtheit vorbehaltener Verfügungsakt (Art. 602 Abs. 2 ZGB), sondern steht jedem einzelnen Erben zu (Erw. 7). 6. Wann genügt im Berufungsverfahren ein Antrag auf Rückweisung der Sache an die kantonale Instanz? (Erw. 6).
93 II 60 () from 30. Mai 1967
Regeste: Berufung, Zulässigkeit; Art. 43 OG. Der Entscheid, durch den ein am Prozess nicht beteiligter Dritter gestützt auf Art. 963 OR z ur Vorlegung der Buchhaltung verpflichtet wird, betrifft nicht eine Zivilsache und ist daher nicht berufungsfähig.
101 IV 53 () from 7. Mai 1975
Regeste: Art. 251 StGB. Steuerstrafrecht. Urkundenfälschung zur Steuerhinterziehung ist nicht nach kantonalem bzw. eidgenössischem Steuerstrafrecht, sondern nach Art. 251 StGB zu beurteilen, wenn die Urkunde objektiv auch andern als steuerlichen Zwecken dient, was bei der Buchhaltung zutrifft (Erw. 1b). Dass die Buchfälschung in einer Einmann-AG geschieht und die Bilanz nicht berührt, ändert nichts an der Anwendbarkeit des Art. 251 StGB (Erw. 1c). Konkurrenz von Art. 251 StGB und Steuerstrafrecht? (Frage offengelassen; Erw. 2). Die Absicht, die Steuerbehörden zu täuschen, genügt nach Art. 251 StGB (Erw. 3).
103 IV 23 () from 21. Januar 1977
Regeste: Art. 110, Art. 251 StGB; Beweiseignung. 1. Einer Schrift muss, auch wenn sie vom Aussteller zum Beweis hergestellt wurde, überdies nach Gesetz oder Verkehrsübung Beweiseignung zukommen, um als Urkunde gelten zu können (Erw. 1a). 2. Einer von der Kontrollstelle nicht geprüften und von der Generalversammlung nicht abgenommenen Bilanz kommt nicht von Gesetzes wegen Beweiseignung zu (Erw. 1b). 3. Das Fehlen der Unterschriften auf der Bilanz ist für die Frage der Beweiseignung ohne Belang, sofern sich feststellen lässt, dass sie vom Unterzeichnungspflichtigen (Art. 961 OR) aufgestellt oder genehmigt wurde (Erw. 1b).
114 IV 26 () from 10. Juni 1988
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 2 StGB. Urkundencharakter von Fotokopien. Fotokopien kommt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr Beweiseignung zu. Wer eine vom Original eines Steuerinventars abweichende Fotokopie benützt, um für einen Autokauf seine Solvenz zu beweisen, macht sich der Fälschung einer öffentlichen Urkunde schuldig.
116 IV 343 () from 14. Juni 1990
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 und Art. 251 StGB; Urkundenfälschung. Nicht die mittels eines Computers auf elektromagnetischen Datenträgern gespeicherten Daten als solche, sondern deren Erscheinungsbild in der Form des Ausdrucks oder der Bildschirmanzeige (sog. Output) können als Schriften und Zeichen im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB betrachtet werden und damit, soweit sie deren übrige Voraussetzungen erfüllen, Urkunden darstellen (Präzisierung der Rechtsprechung). Voraussetzungen, unter denen bei einer Bildschirmanzeige die für eine Schrift erforderliche Beständigkeit bejaht werden kann (E. 5b). Beweiseignung der Wiedergabe einer Gutschrift oder des Standes eines Bankkontos mittels Computerausdruck oder Bildschirmanzeige (E. 6).
129 III 301 () from 25. November 2002
Regeste: Aktienrecht; Sonderprüfung; Zivilrechtsstreitigkeit (Art. 697d Abs. 2 OR; Art. 45 und 46 OG). Das Drittverfahren, in welchem die Auskunfts- und Editionspflicht nach Art. 697d Abs. 2 OR in Frage steht, hat keine Zivilrechtsstreitigkeit zum Gegenstand (E. 1).
148 III 362 (4A_110/2022) from 16. August 2022
Regeste: Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG; erleichterte Fusion; indirekte Beteiligungsverhältnisse. Das erleichterte Fusionsverfahren gemäss Art. 23 Abs. 1 lit. b FusG ist nur bei direkten Beteiligungsverhältnissen anwendbar (E. 2-6). |