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Art. 603
B. Représentation La société est représentée par l’associé ou les associés indéfiniment responsables, conformément aux règles applicables aux sociétés en nom collectif. BGE
98 IB 269 () from 23. Juni 1972
Regeste: OG: Beschwerdelegitimation einer durch die angefochtene Verfügung aufgelösten Gesellschaft (Erw. 1). Bankengesetz: - Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit ist einer in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft gegründeten Bank gestützt auf Art. 23 quinquies Abs. 1 BankG zu entziehen, wenn kein Gesellschafter die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 BankG mehr erfüllt (Erw. 4 a). - Weitgehend Ermessenssache ist der Entscheid über den genauen Zeitpunkt, da ein Bewilligungsentzug in Kraft treten und damit das Bankunternehmen aufgelöst werden soll; die Frage kann nur von Fall zu Fall und im Lichte der Gläubigerinteressen beantwortet werden (Erw. 4 b). - Die Bezeichnung der Revisionsstelle als Liquidatorin (Art. 23 quinquies BankG) ist grundsätzlich nicht ausgeschlossen (Erw. 5). |