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Art. 783
N. Acquisto di quote sociali proprie 1 La società può acquistare quote sociali proprie soltanto se possiede capitale proprio liberamente disponibile equivalente all’importo dei mezzi necessari per l’acquisto e se il valore nominale complessivo di tali quote non eccede il 10 per cento del capitale sociale. 2 Se sono acquistate quote sociali nell’ambito di una restrizione della trasferibilità o del recesso o dell’esclusione di un socio, il limite massimo è del 35 per cento. Nella misura in cui eccedono complessivamente il 10 per cento del capitale sociale, le quote sociali proprie devono, entro due anni, essere alienate o soppresse mediante una riduzione del capitale. 3 Se alle quote sociali da acquistare è connesso un obbligo di effettuare versamenti suppletivi o di fornire prestazioni accessorie, tale obbligo deve essere soppresso prima dell’acquisto. 4 Per il rimanente, si applicano per analogia le disposizioni del diritto della società anonima concernenti l’acquisto di azioni proprie. BGE
83 II 53 () from 28. Januar 1957
Regeste: 1. Art. 55 Abs. 1 lit. b OG. Wann genügt der Berufungsantrag auf Rückweisung der Sache? (Erw. 1). 2. Art. 753, 827 OR. Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann aus Tatsachen, die allen Gründern bei der Gründung bekannt waren, keinen Schadenersatzanspruch gegen die Gründer ableiten (Erw. 2).
96 II 273 () from 9. Juli 1970
Regeste: Klage auf Nichtigerklärung einer durch Erbvertrag errichteten Stiftung aus dem Grunde, dass Art. 81 ZGB die Errichtung einer Stiftung durch Erbvertrag nicht zulasse. 1. Für eine solche Klage gilt keine Frist. Aktivlegitimation der gesetzlichen Erben der Stifter. Passivlegitimation der Stiftung (Erw. 1). 2. Die Eintragung der Stiftung ins Handelsregister (Art. 52 Abs. 1, 81 Abs. 2 ZGB) hat im Falle der Nichtigkeit des Stiftungsgeschäfts keine heilende Wirkung (Erw. 2). 3. Eine Stiftung kann durch eine in einem Erbvertrag enthaltene letztwillige Verfügung errichtet werden. Vertragliche Natur der Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags (Erw. 3). 4. Das schweizerische Recht lässt die Errichtung einer Stiftung durch eine vertragliche (die Stifter bindende) Bestimmung eines Erbvertrags nicht zu (Erw. 4-8). 5. Umdeutung der als vertragliche Bestimmung nichtigen Stiftungsklausel des streitigen Erbvertrags in eine letztwillige Verfügung oder in eine vertragliche Bestimmung mit zulässigem Inhalt? (Erw. 3 Abs. 2 am Ende, Erw. 9). 6. Folgen der Nichtigerklärung der Stiftung (Erw. 10).
123 III 24 () from 2. Oktober 1996
Regeste: Art. 645 OR; Haftung für vor der Eintragung der Aktiengesellschaft in deren Namen eingegangene Verpflichtungen bei formbedürftigen Verträgen. Aus einem für die zukünftige Gesellschaft abgeschlossenen Bürgschaftsvertrag haften die für sie Handelnden nur, wenn die für sie persönlich vorgeschriebene Vertragsform erfüllt ist.
147 III 505 (4A_209/2021) from 19. Juli 2021
Regeste: Art. 783 und 822 OR; Erwerb eigener Stammanteile; Austritt. Würde das Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GmbH dazu führen, dass die Gesellschaft eigene Stammanteile im Nennwert von über 35 % des Stammkapitals hielte, ist der Austritt nicht zu bewilligen (E. 1-6). Ohne entsprechende Rechtsbegehren kann das Gericht im Austrittsverfahren nicht von Amtes wegen alternative Rechtsfolgen anordnen (E. 7).
150 II 369 (9C_135/2023) from 6. Juni 2024
Regeste: a Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG; Massgeblichkeitsprinzip; Korrekturnorm; erfolgsneutrale Verbuchung eigener Aktien. Für die Ermittlung des Reingewinns ist vom Handelsrecht auszugehen (Massgeblichkeitsprinzip; E. 3.1). Der Differenzbetrag zwischen Ausgabepreis von Beteiligungsrechten (Wiederbegebungspreis im Rahmen des Mitarbeiterbeteiligungsprogramms) und Anschaffungskosten bei der Steuerpflichtigen stellt eine steuerneutrale Kapitaleinlage dar, sofern die Verbuchung steuerneutral erfolgte. Art. 58 Abs. 1 lit. c DBG kann nicht als Korrekturnorm zum Abweichen vom Massgeblichkeitsprinzip herangezogen werden, da der Wortlaut der Norm für die Korrektur eines "Ertrags" bedarf. Die eigenen Aktien stellen keinen Vermögenswert dar, weshalb auch nicht von einem "Kapitalgewinn" gesprochen werden kann (E. 5.3). |