Costituzione federale
della Confederazione Svizzera

del 18 aprile 1999 (Stato 13 febbraio 2022)


Open article in different language:  DE  |  FR
Art. 141 Referendum facoltativo

1 Se 50 000 aven­ti di­rit­to di vo­to o ot­to Can­to­ni ne fan­no ri­chie­sta en­tro cen­to gior­ni dal­la pub­bli­ca­zio­ne uf­fi­cia­le dell’at­to, so­no sot­to­po­sti al vo­to del Po­po­lo:119

a.
le leg­gi fe­de­ra­li;
b.
le leg­gi fe­de­ra­li di­chia­ra­te ur­gen­ti e con du­ra­ta di va­li­di­tà su­pe­rio­re a un an­no;
c.
i de­cre­ti fe­de­ra­li, per quan­to pre­vi­sto dal­la Co­sti­tu­zio­ne o dal­la leg­ge;
d.
i trat­ta­ti in­ter­na­zio­na­li:
1.
di du­ra­ta in­de­ter­mi­na­ta e in­de­nun­cia­bi­li,
2.
pre­ve­den­ti l’ade­sio­ne a un’or­ga­niz­za­zio­ne in­ter­na­zio­na­le,
3.120
com­pren­den­ti di­spo­si­zio­ni im­por­tan­ti che con­ten­go­no nor­me di di­rit­to o per l’at­tua­zio­ne dei qua­li è ne­ces­sa­ria l’ema­na­zio­ne di leg­gi fe­de­ra­li.

2 ...121

119 Ac­cet­ta­to nel­la vo­ta­zio­ne po­po­la­re del 9 feb. 2003, in vi­go­re dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 43154511, 2002 5783, 2003 271333943401).

120 Ac­cet­ta­to nel­la vo­ta­zio­ne po­po­la­re del 9 feb. 2003, in vi­go­re dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 43154511, 2002 5783, 2003 271333943401).

121 Abro­ga­to nel­la vo­ta­zio­ne po­po­la­re del 9 feb. 2003, con ef­fet­to dal 1° ago. 2003 (DF 4 ott. 2002, DCF 25 mar. 2003, DF 19 giu. 2003 – RU 2003 1949; FF 2001 43154511, 2002 5783, 2003 2713).

BGE

131 II 449 () from 31. Mai 2005
Regeste: Art. 59 ff. und 71 f. BPR; Stimmrechtsbescheinigung bei Volksinitiativen. Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (E. 1). Die Stimmrechtsbescheinigungen sind von den Initianten bei der zuständigen Amtsstelle innerhalb der Sammelfrist einzuholen (E. 3.2). Eine Nachbescheinigung oder Nachbesserung mangelhafter Bescheinigungen durch die Bundeskanzlei ist nicht möglich (E. 3.4).

139 II 303 (1C_606/2012, 1C_608/2012) from 5. Juni 2013
Regeste: Art. 141 Abs. 1 BV, Art. 59a, 62 BPR; Fristenlauf für das fakultative Referendum, Stimmrechtsbescheinigung. Die Referendumsfrist von 100 Tagen beginnt mit der Veröffentlichung des Erlasses im Bundesblatt. Es besteht keine verbindliche Regel, dass Referendumsfristen immer erst elf Tage nach dem Beschluss der eidgenössischen Räte beginnen. Die amtliche Publikation im ersten möglichen Zeitpunkt, vier Tage nach der Beschlussfassung, ist angesichts der Dringlichkeit der Vorlage nicht zu beanstanden (E. 5.2). Das Referendum muss mit der nötigen Anzahl Unterschriften samt Stimmrechtsbescheinigung innerhalb der Referendumsfrist bei der Bundeskanzlei eintreffen (E. 7.2). Die Verantwortung für die rechtzeitige Einholung der Stimmrechtsbescheinigungen obliegt den Urhebern des Referendums. Diese müssen bei ihrer Planung berücksichtigen, dass Ablaufstörungen im Bescheinigungsverfahren vorkommen können (E. 7.5). Bei Einreichung zur Beglaubigung einer grossen Zahl von Unterschriften am 97. Tag der Referendumsfrist besteht keine Gewähr, dass die Unterschriften noch vor Ablauf der Referendumsfrist zurückgegeben werden können. Die Bundeskanzlei hat die verspätet eingereichten Unterschriften zu Recht als ungültig bezeichnet (E. 8).

141 II 297 (1C_348/2015 und andere) from 19. August 2015
Regeste: Art. 34 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 3 sowie Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR; ein sehr knappes Resultat einer eidgenössischen Abstimmung vermittelt für sich alleine keinen Anspruch auf eine Nachzählung. Eine unmittelbar aus Art. 34 Abs. 2 BV fliessende Verpflichtung zur Nachzählung sehr knapper Wahl- und Abstimmungsresultate besteht nur in jenen knapp ausgegangenen Fällen, in denen der Bürger auf konkrete Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Auszählung oder für ein gesetzwidriges Verhalten der zuständigen Organe hinzuweisen vermag. Unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens ist nunmehr auch Art. 77 Abs. 1 lit. b BPR so auszulegen, dass ein allgemeiner und unbedingter Anspruch auf Nachzählung eines sehr knappen Resultats einer eidgenössischen Abstimmung nur dann besteht, wenn zusätzlich ernstzunehmende Anhaltspunkte darauf hinweisen, dass nicht korrekt ausgezählt worden ist (E. 5.2-5.5).

145 I 1 (1C_163/2018, 1C_239/2018) from 29. Oktober 2018
Regeste: Art. 34 Abs. 2 und Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 82 lit. c BGG; Zulässigkeit behördlicher Interventionen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung; Abstimmungsvideo der Bundeskanzlei; Interventionen von kantonalen Behörden sowie von Unternehmen, die von den Kantonen beherrscht werden. Mit der Beschwerde in Stimmrechtssachen (Art. 82 lit. c BGG) kann geltend gemacht werden, ein im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung von der Bundeskanzlei veröffentlichtes Abstimmungsvideo verletze den Anspruch der Stimmberechtigten auf eine freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe gemäss Art. 34 Abs. 2 BV. Mit Blick auf Art. 189 Abs. 4 BV kann das Bundesgericht ein Abstimmungsvideo allerdings nicht überprüfen, soweit ein Beschwerdeführer ganz bestimmte Passagen wegen des Textes kritisiert, der den vom Bundesrat verabschiedeten Abstimmungserläuterungen entspricht (E. 5). Betrifft der Ausgang einer eidgenössischen Volksabstimmung mehrere oder alle Kantone namhaft, dürfen sich die Kantonsregierungen im Vorfeld der Abstimmung dazu öffentlich äussern und eine Abstimmungsempfehlung abgeben. Allerdings müssen sich die kantonalen Interventionen diesfalls an den Kriterien der Sachlichkeit, der Verhältnismässigkeit sowie der Transparenz messen lassen, wie sie auch für den Bundesrat gelten. Das Gleiche gilt für die Konferenz der Kantonsregierungen, wenn eine Mehrheit der Kantone namhaft betroffen ist. Interventionen von Fachdirektorenkonferenzen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung bleiben ausgeschlossen (E. 6). Ein öffentliches Unternehmen, das von den Kantonen beherrscht wird, darf sich im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung mit der gebotenen Zurückhaltung am Abstimmungskampf beteiligen, wenn es durch die Abstimmung besonders betroffen und ähnlich einem Privaten in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt wird (E. 7 und 8).

146 I 126 (1C_134/2020) from 24. März 2020
Regeste: Art. 80 Abs. 2 BPR; Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen eine Verfügung der Bundeskanzlei über das Zustandekommen eines Referendums. Gemäss der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung von Art. 80 Abs. 2 BPR ist gegen Verfügungen der Bundeskanzlei über das Nicht-Zustandekommen eines Referendums die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig. Daraus folgt, dass die gegen eine Verfügung über das Zustandekommen eines Referendums gerichtete Beschwerde unzulässig ist (E. 1).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden