Costituzione federale
della Confederazione Svizzera


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Art. 169 Alta vigilanza

1 L’As­sem­blea fe­de­ra­le eser­ci­ta l’al­ta vi­gi­lan­za sul Con­si­glio fe­de­ra­le e sull’am­mi­ni­stra­zio­ne fe­de­ra­le, sui tri­bu­na­li fe­de­ra­li e su­gli al­tri en­ti in­ca­ri­ca­ti di com­pi­ti fe­de­ra­li.

2 L’ob­bli­go di man­te­ne­re il se­gre­to non è op­po­ni­bi­le al­le de­le­ga­zio­ni spe­cia­li di com­mis­sio­ni di vi­gi­lan­za pre­vi­ste dal­la leg­ge.

BGE

141 I 172 (2C_1006/2014) from 24. August 2015
Regeste: Art. 9, 29 Abs. 1 und Art. 29a BV; Art. 86 Abs. 3 BGG; Art. 110 DBG und Art. 39 Abs. 1 StHG; Art. 320 StGB. Oberaufsicht des Parlaments über die Verwaltung; Steuergeheimnis; Ausnahme von der Rechtsweggarantie; Willkürverbot und Verbot formeller Rechtsverweigerung. Überweisung von Steuerdossiers der beschwerdeführenden Steuerpflichtigen durch die kantonale Regierung an die parlamentarische Geschäftsprüfungskommission, die eine Untersuchung über angebliche Missstände in der Verwaltung führt. Der Ausschluss der Zuständigkeit der kantonalen Gerichtsbehörden für die Prüfung der Ausübung der parlamentarischen Oberaufsicht verletzt weder das Willkürverbot (E. 4.3) noch die Rechtsweggarantie; die Oberaufsicht trägt überwiegend politische Züge, was den Kantonen erlaubt, eine Ausnahme von der Rechtsweggarantie vorzusehen (E. 4.4 und 4.5). Da die Ausübung der Oberaufsicht die Beschwerdeführenden nicht direkt in ihren Rechten berührt und diese nicht glaubhaft machen konnten, dass eine für sie nachteilige atypische Verfahrensart vorliegt, konnten sie von der Regierung nicht zulässigerweise verlangen, es sei ihnen eine beschwerdefähige Verfügung über die Aufhebung des Steuer- und Amtsgeheimnisses der Verwaltung zuzustellen (E. 5).

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