Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (Etat le 1 janvier 2022)er


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Art. 220249

En­lève­ment de mineur

 

Ce­lui qui aura sous­trait ou re­fusé de re­mettre un mineur au déten­teur du droit de déter­miner le lieu de résid­ence sera, sur plainte, puni d’une peine privat­ive de liber­té de trois ans au plus ou d’une peine pécu­ni­aire.

249 Nou­velle ten­eur selon l’an­nexe ch. 4 de la LF du 21 juin 2013 (Autor­ité par­entale), en vi­gueur depuis le 1er juil. 2014 (RO 2014 357; FF 2011 8315).

BGE

91 IV 136 () from 6. Mai 1965
Regeste: Art. 220 StGB, Täterschaft bei Entziehung und Vorenthalten von Unmündigen. Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind bei der richterlich bewilligten Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes durch Zuteilung an den andern Ehegatten weggenommen wurde.

91 IV 228 () from 17. Dezember 1965
Regeste: Art. 220 StGB. Vorenthalten eines Unmündigen. 1. Täter kann auch der Ehegatte sein, dem das Kind während des Scheidungsverfahrens nicht zugeteilt ist (Erw. 1). 2. Dieser Ehegatte ist dem schweizerischen Recht auch dann unterworfen, wenn er das Kind im Ausland zurückhält, der andere Ehegatte aber, dem es zugeteilt ist, in der Schweiz wohnt. 3. Unter Erfolg im Sinne von Art. 7 StGB ist der Schaden zu verstehen, um dessentwillen die Handlung unter Strafe gestellt ist. Ein solcher Schaden tritt nicht nur bei den Erfolgsdelikten im technischen Sinne, sondern auch bei den schlichten Tätigkeitsdelikten ein (Erw. 2).

92 IV 156 () from 29. August 1966
Regeste: 1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1). 2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2). 3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).

95 IV 67 () from 28. Februar 1969
Regeste: Art. 220 StGB. Entziehen von Unmündigen. Täter kann auch der Elternteil sein, der im ungeschmälerten Besitz der elterlichen Gewalt steht.

105 IV 229 () from 21. August 1979
Regeste: Art. 2 ZGB. Rechtsmissbräuchlicher Strafantrag eines geschiedenen Ehemannes, der seiner früheren Ehefrau, die das ihr zustehende Besuchsrecht geringfügig überschritt, dazu durch grobes rechtswidriges Verhalten unmittelbar Anlass gegeben hatte, indem er die Ausübung des Besuchsrechts während längerer Zeit ohne triftigen Grund vereitelte oder erschwerte und darauf ausging, ihr die Kinder zu entfremden.

105 IV 326 () from 2. November 1979
Regeste: Art. 215 CP. Die Bigamie ist ein Zustandsdelikt, nicht ein Dauerdelikt (Erw. 3b). Art. 7 Abs. 1 StGB. "Erfolg" im Sinne dieser Bestimmung ist der als Tatbestandselement umschriebene Aussenerfolg eines sogenannten Erfolgsdeliktes (Praxisänderung) (Erw. 3 c-g).

110 IV 35 () from 10. Juli 1984
Regeste: Art. 220 StGB; Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen. Täter im Sinne von Art. 220 StGB kann auch der Ehegatte sein, dem die Kinder für die Dauer eines Ehetrennungsverfahrens durch richterliche Zuteilung an den anderen Ehegatten weggenommen wurden (in casu erging die vorsorgliche Anordnung durch einen kalifornischen Richter).

125 IV 14 () from 27. November 1998
Regeste: Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 StGB und Art. 220 StGB; Entziehen von Unmündigen, Begehungsort. Wer sich nach einem Ferienaufenthalt im Ausland weigert, die Kinder ihrer Mutter in der Schweiz zurückzugeben, erfüllt den Tatbestand des Entziehens von Unmündigen in der Schweiz.

125 IV 177 () from 15. Juni 1999
Regeste: Art. 3 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 7 Abs. 1 StGB, Art. 173 ff. StGB. Erfolgsort bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht bei ehrverletzenden Äusserungen in Briefen, die im Ausland verfasst, aus dem Ausland zielgerichtet an individuell bestimmte Personen in der Schweiz versandt und von den Adressaten im Inland zur Kenntnis genommen wurden (E. 2 und 3). Art. 27 aStGB. Pressestrafrecht. Ehrverletzende Äusserungen in Briefen an die rund 250 Mitglieder eines Vereins fallen nicht unter den Anwendungsbereich dieser Bestimmung (E. 4).

126 IV 221 () from 14. Dezember 2000
Regeste: Art. 183 Ziff. 2 StGB; Entführung. Das Verbringen eines Kindes unter sechzehn Jahren an einen anderen Aufenthaltsort durch einen Elternteil, der die elterliche Sorge innehat, fällt nicht unter Art. 183 Ziff. 2 StGB, auch wenn die Ortsveränderung nicht dem Wohl des Kindes dient (Änderung der Rechtsprechung).

128 IV 117 () from 29. April 2002
Regeste: Art. 1 und 196 StGB; Internationales Abkommen über die Unterdrückung des Handels mit volljährigen Frauen, nullum crimen sine lege, Menschenhandel, Begriff der wirksamen Einwilligung. Zum Verhältnis Staatsvertragsrecht/nationales Recht nach Ablehnung der Verfassungsgerichtsbarkeit (E. 3b). Bei Fehlen einer entsprechenden Bestimmung im Landesrecht schliesst der Grundsatz nullum crimen sine lege die Strafbarkeit eines Verhaltens allein auf der Grundlage eines Staatsvertrages jedenfalls dann aus, wenn dieser nicht direkt anwendbar ist (E. 3b am Ende). Der Tatbestand des Menschenhandels ist in der Regel erfüllt, wenn junge Frauen, die aus dem Ausland kommen, unter Ausnützung ihrer schwierigen Lage zur Ausübung der Prostitution in der Schweiz engagiert werden. Deren Einwilligung in diese Tätigkeit ist nicht wirksam, wenn sie, wie im beurteilten Fall, durch die schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingt ist (E. 4b und c; Präzisierung der Rechtsprechung). Art. 196 StGB ist auch anwendbar auf die Tätigkeit eines Geschäftsführers, der im Ausland Prostituierte für sein Bordell in der Schweiz anwirbt und verpflichtet (E. 6d; Änderung der Rechtsprechung). Art. 196 und 305bis StGB. Zwischen den Tatbeständen des Menschenhandels und der Geldwäscherei besteht echte Konkurrenz. Die Finanzierung des Menschenhandels mit Vermögenswerten, die aus dem Menschenhandel selbst oder aus andern Verbrechen herrühren, ist daher nicht bloss eine durch Art. 196 StGB mitbestrafte Vortat, wenn die Ermittlung der Herkunft der Vermögenswerte aus Verbrechen vereitelt werden soll (E. 7f). Art. 23 Abs. 1 al. 5 und Abs. 4 ANAG. Wer junge Prostituierte beschäftigt, die mit einem unrechtmässig erlangten Touristenvisum in die Schweiz eingereist sind und hier verweilen, um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, ist allein wegen Widerhandlung gemäss Art. 23 Abs. 4 ANAG strafbar (E. 9).

128 IV 154 () from 2. Juli 2002
Regeste: Art. 220 StGB (Entziehen von Unmündigen); faktisches Familienverhältnis, Registerelternschaft. Geschütztes Rechtsgut (E. 3.1). Zusammenfassung der Rechtsprechung zur Kindesentziehung bzw. zum Besuchsrechtsmissbrauch unter Scheidungsparteien (E. 3.2). Objektiver Tatbestand, Begriff des Inhabers der elterlichen "Gewalt" bzw. Sorge; Anwendbarkeit der familien- bzw. kindesrechtlichen Regeln (E. 3.3). Die elterliche Obhut des Registervaters, die ihm durch richterlichen Entscheid zugewiesen wurde, wird von der Registermutter verletzt, wenn sie das Kind in Überschreitung ihres Besuchsrechts ins Ausland verbringt und es nicht zurückbringt (E. 3.4-3.6). Art. 28 Abs. 1 StGB (Strafantrag); Rechtsmissbrauch. Der gegen die Registermutter erhobene Strafantrag des Registervaters, der während 11 Jahren die Elternfunktion ausgeübt hat, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Registervater gemeinsam mit der Registermutter den unzutreffenden Registereintrag erschlichen hat (E. 4).

131 IV 83 () from 10. November 2004
Regeste: Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5).

132 IV 49 () from 14. Dezember 2005
Regeste: Art. 217 und 29 StGB; Vernachlässigung von Unterhaltspflichten; Beginn der Strafantragsfrist. Der Arbeitgeber, der entgegen dem Entscheid eines Zivilgerichts den von seinem Arbeitnehmer als Unterhaltsbeitrag geschuldeten Lohnanteil nicht der unterhaltsberechtigten Gattin zukommen lässt, sondern den gesamten Lohn an den Arbeitnehmer überweist, ist subjektiv Gehilfe zur Vernachlässigung von Unterhaltspflichten, wenn er im Zeitpunkt der Überweisung den deliktischen Willen des Arbeitnehmers kennt, der bereits den Entschluss zur Vernachlässigung der Unterhaltspflichten gefasst hat (E. 1). Die Vernachlässigung von Unterhaltspflichten ist ein Dauerdelikt, so dass die Strafantragsfrist - analog der Verjährungsfrist (Art. 71 lit. c StGB) - erst mit der letzten tatbestandsmässigen Unterlassung der Zahlung zu laufen beginnt (E. 3.1). Die Strafantragsfrist beginnt gegenüber dem Teilnehmer erst zu laufen, wenn die Berechtigte den Täter kennt (E. 3.2).

136 III 353 (5D_171/2009) from 1. Juni 2010
Regeste: Wegzug ins Ausland; Entscheidungskompetenzen des alleinigen Obhutsinhabers. Inhalt des elterlichen Sorgerechts (E. 3.1). Inhalt des Obhutsrechts. Dieses umfasst insbesondere das Aufenthaltsbestimmungsrecht, weshalb in der Regel der alleinige Inhaber mit dem Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils ins Ausland ziehen darf. Der neuen Situation ist mit einer darauf zugeschnittenen Regelung des Besuchsrechts Rechnung zu tragen (E. 3.2). Bei ernsthafter Gefährdung des Kindeswohls kann die Vormundschaftsbehörde den Wegzug untersagen (E. 3.3). Der alleinige Obhutsinhaber macht sich durch den Wegzug nicht strafbar (E. 3.4). Der nicht obhutsberechtigte Elternteil kann kein Rückführungsbegehren gemäss HKÜ stellen (E. 3.5).

141 IV 205 (6B_1045/2014, 6B_1046/2014) from 19. Mai 2015
Regeste: a Art. 3 Abs. 1 und Art. 8 Abs. 1 StGB, Art. 183 Ziff. 1 und aArt. 220 StGB, Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 lit. a und b des Haager Kindesschutzübereinkommens (HKsÜ); Zuständigkeit der schweizerischen Gerichtsbarkeit bei Entführung und Entziehung eines Unmündigen. Schweizerische Gerichtsbarkeit bejaht in einem Fall, in welchem eine nicht allein sorgeberechtigte Mutter verhinderte, dass der Sohn, der zuvor im Einverständnis des in der Schweiz wohnhaften Vaters ferienhalber zu seiner Grossmutter in die Ukraine ausgereist war, an den Wohnsitz in der Schweiz zurückkehrte (E. 5).

 

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