Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (Etat le 1 janvier 2022)er


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Art. 234

Con­tam­in­a­tion d’eau pot­able

 

1 Ce­lui qui, in­ten­tion­nelle­ment, aura con­tam­iné au moy­en de sub­stan­ces nuis­ibles à la santé l’eau pot­able ser­vant aux per­sonnes ou aux an­imaux do­mest­iques sera puni d’une peine privat­ive de liber­té de cinq ans au plus ou d’une peine pé­cuni­aire de 30 jours-amende au moins.

2 La peine sera une peine privat­ive de liber­té de trois ans au plus ou une peine pé­cuni­aire si le dé­lin­quant a agi par nég­li­gence.

BGE

96 I 350 () from 8. Juli 1970
Regeste: Eigentumsgarantie; Entschädigung wegen materieller Enteignung; Gewässerschutz. Begriff der materiellen Enteignung; gegen den Störer gerichtete polizeiliche Massnahmen zur konkreten Gefahrenabwehr stellen jedenfalls dann entschädigungslos zulässige Eigentumsbeschränkungen dar, wenn die zuständige Behörde zu diesem Zweck ein von Gesetzes wegen bestehendes Verbot konkretisiert und in bezug auf eine beabsichtigte Grundstücksnutzung bloss die stets zu beachtenden polizeilichen Schranken der Eigentumsfreiheit festsetzt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn dem Eigentümer eines in der Nähe einer bestehenden Grundwasserfassung gelegenen und bisher landwirtschaftlich genutzten Grundstücks gestützt auf Art. 4 Abs. 2 GSchG untersagt wird, darauf eine Kiesgrube zu betreiben.

97 I 462 () from 26. März 1971
Regeste: Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung. BG vom 16. März 1955. Massnahmen, die zum Schutze der Gewässer gegen einen Viehmastbetrieb verfügt werden dürfen. Zulässiges Verhältnis des Viehbestandes zur Grösse des Jauchetroges und der Ausbringfläche. Auch nicht dinglich gesichertes Pachtland ist als Ausbringfläche zu berücksichtigen.

100 IB 94 () from 8. März 1974
Regeste: Gewässerschutz; Errichtung eines Tanklagers. 1. Widerruf einer gewässerschutzpolizeilichen Bewilligung durch die der Bewilligungsinstanz vorgesetzte Behörde; allgemeine Voraussetzungen (Erw. 2). 2. Prüfung der Zulässigkeit des Widerrufs im konkreten Einzelfall; Ausschluss der Errichtung von Tanklagern über Grundwasservorkommen in Zone A; Geltung der gewässerschutzrechtlichen Zonenvorschriften in Kantonen, die noch keine Zonenausscheidung vorgenommen haben (Erw. 3).

 

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