Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (Etat le 1 juin 2022)er


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Art. 159

Dé­tourne­ment de re­tenues sur les salaires

 

L’em­ployeur qui aura vi­olé l’ob­lig­a­tion d’af­fecter une re­tenue de salaire au paiement d’im­pôts, de taxes, de primes ou de cot­isa­tions d’as­sur­ance ou à d’autres fins pour le compte de l’em­ployé et aura ain­si porté at­teinte aux in­térêts pé­cuni­aires de ce­lui-ci sera puni d’une peine privat­ive de liber­té de trois ans au plus ou d’une peine pécu­ni­aire.

BGE

81 IV 276 () from 22. Dezember 1955
Regeste: Art. 159 StGB. Begriff der Geschäftsführung (Erw. 2 lit. a) und des Vermögens (Erw. 2 lit. b).

88 IV 133 () from 1. November 1962
Regeste: 1. Art. 40 ff. TSG, Art. 269 ff. VOTSG, Art. 9 RTubG, Art. 8 BRB vom 23. Dezember 1953/9. November 1956 über die Bekämpfung des Rinderabortus Bang. Verhältnis der Strafbestimmungen der Tierseuchengesetzgebung zu den gemeinrechtlichen Strafnormen. Verfehlungen eines Kantonstierarztes, die keine seuchenpolizeilichen Tatbestände betreffen, sondern bloss im Zusammenhang mit Massnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen begangen wurden, sind, sofern sie Tatbestände des StBG erfüllen, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ahnden (Erw. 1-3). 2. Art. 159 StGB. Dem Beamten, dem kraft seiner Stellung die ausschliessliche Befugnis zusteht, über Gelder einer öffentlichen Kasse zu verfügen, ist jedenfalls dann, wenn es sich hiebei nicht um bloss unbedeutende Werte handelt, die Geschäftsführung über Vermögen im Sinne dieser Bestimmung übertragen (Erw. 4).

95 IV 65 () from 16. Mai 1969
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung setzt voraus, dass der zur Fürsorge Verpflichtete befugt ist, über das fremde Vermögen selbständig zu verfügen.

97 IV 10 () from 6. April 1971
Regeste: Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. 1. Als Geschäftsführer im Sinne dieser Bestimmung gilt ein die Gesellschaft tatsächlich leitendes Verwaltungsorgan einer Aktiengesellschaft (Erw. 2). 2. Mit der unentgeltlichen Überlassung einer Sacheinlage zu unbeschränktem Eigentum an einen Dritten verletzt das zur Verwaltung einer Aktiengesellschaft eingesetzte Organ die ihm von Gesetzes wegen auferlegte Pflicht zur Erhaltung des Gesellschaftsvermögens (Erw. 3). 3. Ein geschäftsführendes Organ einer Aktiengesellschaft muss sich die von ihm begangene widerrechtliche Verletzung des Gesellschaftsvermögens als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).

100 IV 108 () from 5. April 1974
Regeste: I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).

100 IV 167 () from 23. April 1974
Regeste: Art. 148 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 StGB. 1. Voraussetzungen, unter denen die Erfindung eines Arbeitnehmers dem Arbeitgeber gehört (Erw. 1). 2. Vermögensschädigung durch Abschluss eines Patentlizenzvertrages. Verbindlichkeit der Vertragsunterzeichnung durch Verwaltungsratsmitglieder von Aktiengesellschaften (Erw. 2). 3. Ungetreue Geschäftsführung, begangen durch ein Verwaltungsratsmitglied einer Aktiengesellschaft (Erw. 3).

101 IV 164 () from 7. Juli 1975
Regeste: Art. 159 StGB. Ungetreue Geschäftsführung setzt voraus, dass der zur Fürsorge Verpflichtete befugt ist, über das fremde Vermögen selbständig zu verfügen.

101 IV 407 () from 21. November 1975
Regeste: 1. Art. 312 StGB. Der Zuschlag einer öffentlichen Arbeit an einen privaten Unternehmer auf Grund vorangegangener Ausschreibung und die Verweigerung dieses Zuschlags an einen andern Bewerber, der sich auf die Submission hin ebenfalls gemeldet hat, stellen keine Äusserung staatlicher Befehlsgewalt dar und fallen nicht unter diese Bestimmung (Erw. 1). 2. Art. 314 StGB. Diese Bestimmung kommt nur dann zur Anwendung, wenn das Behördemitglied durch das Rechtsgeschäft selber und dessen rechtliche Wirkungen öffentliche Interessen finanzieller oder ideeller Art vorsätzlich schädigt (Erw. 2).

104 IA 49 () from 25. Januar 1978
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen und ergänzender Staatsvertrag zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland. 1. Internationale Rechtshilfe der Schweiz bei Konnexität zwischen gemeinrechtlichen und Fiskaldelikten (E. 4). 2. Das massgebliche Staatsvertragsrecht verlangt nicht, dass die Schweiz vor Gewährung der Rechtshilfe vom ersuchenden Staat noch eine ausdrückliche Zusicherung der Wahrung des Spezialitätsgrundsatzes einholt (E. 5b).

105 IB 418 () from 28. September 1979
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika. 1. Bei der Beurteilung einer Einsprache gegen eine Auslieferung ist das Bundesgericht an den in den Auslieferungsdokumenten dargestellten Sachverhalt gebunden, ausser bei offensichtlichen Fehlern, Lücken und Widersprüchen in den vorgelegten Dokumenten; um so mehr ist es an den in einem Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt gebunden, da jenes für die Betroffenen weniger einschneidende Massnahmen zur Folge hat als die Auslieferung (E. 4b). 2. Für die Anwendung von Zwangsmassnahmen muss der ersuchte Staat nur prüfen, ob der im Rechtshilfeersuchen dargestellte Sachverhalt die objektiven Merkmale eines Straftatbestands erfüllt, der in der Liste im Anhang zum Staatsvertrag aufgeführt ist und zudem nach seinem eigenen Recht strafbar wäre (Art. 4 Abs. 2 Staatsvertrag); im Unterschied zum Auslieferungsrecht muss nicht untersucht werden, ob der Sachverhalt auch einen Straftatbestand nach dem Recht des ersuchenden Staats erfüllt (E. 5). Das Bundesgericht prüft diese Frage frei (E. 5b).

105 IV 189 () from 25. Mai 1979
Regeste: 1. Art. 159 StGB, ungetreue Geschäftsführung. Schädigungsvorsatz (Erw. 1). 2. Art. 110 Ziff. 5 Abs. 1, 251 StGB, Urkunde. Einer die Buchhaltung betreffenden und an die Revisionsstelle einer AG gerichteten sog. Vollständigkeitserklärung (hier: über Haftung für fremde Verbindlichkeiten) kommt nicht nur Beweisbestimmung, sondern auch Beweiseignung und damit Urkundencharakter zu (Erw. 2).

105 IV 307 () from 20. November 1979
Regeste: 1. Art. 70 ff. StGB. Verfolgungsverjährung. Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das die Rechtskraft des angefochtenen kantonalen Urteils nicht hemmt (Erw. 1). 2. Art. 159 Abs. 1 StGB. Ungetreue Geschäftsführung. Begriff des Geschäftsführers (Erw. 2). Wer als Geschäftsführer zur Mehrung des Vermögens des Geschäftsherrn verpflichtet ist, verletzt die Treuepflicht, wenn er gewinnbringende Geschäfte nicht für den Geschäftsherrn abschliesst, sondern schwarz erledigt (Erw. 3). Vermögensschaden im entgangenen Gewinn (Erw. 4).

106 IB 260 () from 26. September 1980
Regeste: Europäisches Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959. 1. Ohne Bewilligung im Sinne von Art. 271 Ziff. 1 StGB dürfen ausländische Beamte an einer Hausdurchsuchung oder Beschlagnahme zwar teilnehmen, deren Durchführung aber nicht selber vornehmen (E. 2). 2. Anforderungen an das Rechtshilfeersuchen (E. 3). 3. Die Vertragsstaaten gewähren grundsätzlich auch dann Rechtshilfe, wenn die verlangten Beweiserhebungen sowohl der Aufklärung fiskalischer als auch gemeinrechtlicher Delikte dienen können (E. 4).

107 IB 74 () from 27. März 1981
Regeste: Art. 10 und Art. 28 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens; Art. IV Abs. 1 des Vertrages zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkommens und die Erleichterung seiner Anwendung (SR 0.353.913.61). Durch welche Handlungen die Verjährung unterbrochen wird, bestimmt sich im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz gemäss Art. IV Abs. 1 der von diesen beiden Staaten abgeschlossenen Zusatzvereinbarung allein nach dem Recht des um die Auslieferung ersuchenden Staates. Mit dieser Bestimmung sollte nach dem Willen der Bundesversammlung eine Lücke im Europäischen Auslieferungsübereinkommen geschlossen werden; das Bundesgericht kann daher nicht prüfen, ob diese Regelung mit den Bestimmungen des Auslieferungsübereinkommens in Einklang stehe.

107 IV 119 () from 6. März 1981
Regeste: Art. 198 und 199 StGB; Gewinnsucht. Die Begriffe "Gewinnsucht", "gewinnsüchtige Absicht" ("dessein de lucre"), die im besonderen Teil des Strafgesetzbuches verwendet werden, bedeuten nicht das gleiche wie der im allgemeinen Teil (Art. 48 Ziff. 1 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 106 Abs. 2 StGB) verwendete Begriff der "Gewinnsucht" ("cupidité"), obschon die Terminologie im deutschen und im italienischen ("fine di lucro") Gesetzestext dieselbe ist. "Gewinnsüchtig" ("cupide") im Sinne des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist derjenige Täter, welcher aussergewöhnlich begierig auf finanzielle Vorteile ist. "Gewinnsüchtig", "mit gewinnsüchtiger Absicht" ("avec un dessein de lucre") handelt, wer eine in moralischer Hinsicht verwerfliche Bereicherung anstrebt, indem er die Menschenwürde betreffende Werte in Frage stellt, die nicht in Geld messbar sind oder deren Umsetzung in Geld eine Verunglimpfung darstellt. Mit andern Worten: das Kriterium bei der "Gewinnsucht" ("cupidité") im Sinne des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches ist quantitativer Natur, dasjenige bei der "Gewinnsucht" ("dessein de lucre") im Sinne des besonderen Teils des Strafgesetzbuches qualitativer Art.

109 IB 47 () from 26. Januar 1983
Regeste: Vertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe in Strafsachen. Börsengeschäfte aufgrund von Insider-Informationen. Art. 1 Ziff. 1 lit. a des Vertrages: die Untersuchungen der amerikanischen "Securities and Exchange Commission" (SEC) sind den Ermittlungsoder Gerichtsverfahren im Sinne dieser Vorschrift gleichzustellen (E. 3a). Börsengeschäfte aufgrund von Insider-Informationen sind nach amerikanischem Recht strafbar (E. 3b). Art. 4 Ziff. 2 lit. a des Vertrages: Voraussetzungen für die Anwendung von Zwangsmassnahmen (E. 4). Nach schweizerischem Recht weisen Insidergeschäfte grundsätzlich weder die objektiven Merkmale der ungetreuen Geschäftsführung (E. 5a) noch jene des Betruges auf (E. 5b); unter den Tatbestand der Verletzung des Geschäftsgeheimnisses im Sinne von Art. 162 StGB fallen sie nur, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (E. 5c). Abweisung eines Rechtshilfebegehrens, das keine Angaben darüber enthält, ob diese Voraussetzungen gegeben sind (E. 6).

109 IV 166 () from 21. November 1983
Regeste: Art. 159 Abs. 2 StGB. Ungetreue Geschäftsführung, Gewinnsucht. Gewinnsucht im Sinne dieser Bestimmung ist praktisch nichts anderes als Bereicherungsabsicht.

110 IB 173 () from 4. Juli 1984
Regeste: Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG). Gegenrechtsprinzip (E. 3a). Grundsatz der Spezialität (E. 3b). Formerfordernisse gemäss Art. 28 IRSG (E. 4). Beidseitige Strafbarkeit (E. 5). Kein Anwendungsfall von Art. 2 IRSG (E. 6).

111 IV 19 () from 11. Januar 1985
Regeste: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Veruntreuung durch fingierte Devisengeschäfte. Wer als Bankangestellter die ihm anvertrauten Devisenkonten, über die er faktisch allein verfügen kann, dazu benützt, sich durch fingierte Geschäfte mit manipulierten Kursen zum Nachteil der Bank unrechtmässig zu bereichern, begeht eine Veruntreuung.

113 IB 170 () from 12. Mai 1987
Regeste: Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS (beidseitige Strafbarkeit); Art. 148 StGB. Betrug; Manipulation des Aktienmarktes. 1. Die Kombination von Immobilisierung eines Teils der Titel und nicht ernstgemeinten Kaufsangeboten, die zu einer Kurssteigerung führt, stellt eine arglistige Täuschung der Käufer dar (E. 3c aa). 2. Diese erleiden eine Vermögensschädigung, wenn der Ankauf der Titel ohne ihr Wissen ein Risiko darstellt, das die einer solchen Operation üblicherweise anhaftenden spekulativen Risiken übersteigt (E. 3c bb).

113 IB 175 () from 20. August 1987
Regeste: Rechtshilfe in Strafsachen gegenüber den USA. 1. Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS, Art. 2 lit. b und c sowie Art. 3 Abs. 1 IRSG; erweiterter Schutz, politisches Delikt, Umstände im Zusammenhang mit einem solchen Delikt. Die Untersuchung wird im ersuchenden Staat durch eine von den politischen Instanzen unabhängige Gerichtsperson geführt und zielt einzig auf die Verfolgung von Delikten des gemeinen Rechts. Der Umstand allein, dass sie einen Bezug zur politischen Angelegenheit von "Irangate" hat, erlaubt es der Schweiz nicht, die Rechtshilfe gestützt auf Art. 2 Ziff. 1 lit. c Abs. 1 RVUS zu verweigern (E. 6). 2. Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS; Zwangsmassnahmen. Der im Rechtshilfeersuchen angegebene Sachverhalt erfüllt die objektiven Voraussetzungen eines Deliktes, das nach schweizerischem Recht strafbar (Art. 314 StGB) und im Anhang zum Rechtshilfevertrag aufgeführt ist (Ziff. 16 und Ziff. 19 lit. c) (E. 7).

115 IB 517 () from 2. November 1989
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Art. 63 und 74 IRSG, Herausgabe von Vermögenswerten. Bei der Auslegung der Bestimmungen über die Herausgabe von Gegenständen im Rahmen der "anderen Rechtshilfe" sind mitzuberücksichtigen: - die übrigen Vorschriften des IRSG und die internationalen Rechtshilfe-Übereinkommen (E. 3); - Sinn und Zweck des IRSG (E. 4); - die Regelung über die Herausgabe von Objekten im Auslieferungsverfahren (E. 5). Art. 63 IRSG (E. 6). Art. 63 IRSG umfasst auch Vorkehren, die es dem ersuchenden Staat ermöglichen, Verfügungsgewalt über Deliktsgut zu erlangen, d.h. die Sicherungsbeschlagnahme und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (E. 6a, b), ohne Beschränkung auf bestimmte Herausgabezwecke (E. 6c). Art. 74 IRSG (E. 7). Wortlaut, Materialien (E. 7a). Art. 74 Abs. 1 bezieht sich auf Gegenstände, die als Beweismittel dienen können (E. 7b). Art. 74 Abs. 2 IRSG betrifft Deliktsgut und nennt den Sonderfall, dass im ersuchenden Staat kein Strafverfahren läuft, gilt aber a fortiori, wenn ein solches eröffnet worden ist; in diesem Fall ist der Herausgabezweck nicht beschränkt (E. 7c). Als Beweismittel beanspruchte Objekte müssen eine Beziehung zum Strafverfahren im ersuchenden Staat aufweisen; Voraussetzung für die Herausgabe von Deliktsgut ist, dass die fraglichen Gegenstände in Beziehung zur Tat stehen, d.h. dass ihre deliktische Herkunft höchst wahrscheinlich sein muss (E. 7d). Herauszugeben ist nur Deliktsgut, über das der Verfolgte rechtlich oder tatsächlich verfügt (E. 7e). Der Begriff der Beute umfasst auch das Entgelt (E. 7f). Rechte von Behörden und Dritten: Unterliegt das Deliktsgut in der Schweiz als ersuchtem Staat der Einziehung, geht diese der Herausgabe vor (E. 7g aa). Bestehen Rechte Dritter an herausverlangten Beweismitteln, müssen diese herausgegeben, vom ersuchenden Staat aber wieder zurückgegeben werden; Rechte Dritter am Deliktsgut gehen der Herausgabe grundsätzlich vor (E. 7g bb). Art. 74 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 IRSG ist eine Kann-Vorschrift (E. 7h). Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide (E. 8). Lehre und Rechtsprechung (E. 8a). Die Möglichkeit der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide steht mit dem Zweck des IRSG in Einklang (E. 8b). Der in Art. 94 Abs. 2 IRSG verwendete Begriff der "Sanktionen" umfasst auch die Einziehung (E. 8b aa-dd). Die Voraussetzung von Art. 94 lit. a IRSG gilt im Falle der Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide nicht (E. 8c). Die Vollstreckung ausländischer Einziehungsentscheide besteht in der Aushändigung der fraglichen Gegenstände oder Vermögenswerte an den ersuchenden Staat (E. 8d). Aufschub der Herausgabe; Art. 95 und Art. 110 Abs. 2 IRSG, verjährungs- und übergangsrechtliche Fragen (E. 9). Ein Aufschub der Herausgabe darf nicht dazu führen, dass die Rechtshilfe infolge der inzwischen eingetretenen Verfolgungsverjährung nicht mehr geleistet werden kann (E. 9a). Ist die Herausgabe des Deliktsgutes vor Ausfällung des ausländischen Sachurteils zulässig, darf sie im Exequaturverfahren nicht mit Hinweis auf Art. 110 Abs. 2 IRSG verweigert werden (E. 9b). Zusammenfassung der allgemeinen Erwägungen (E. 10). Kompetenz zur Anordnung der Herausgabe (E. 11). Der Herausgabeentscheid kann auch von einer Verwaltungsbehörde ausgehen (E. 11a). Kantonale Zuständigkeitsordnung, Notwendigkeit richterlicher Überprüfung (E. 11b, c). Anwendung auf den vorliegenden Fall (E. 12-14). Doppelte Strafbarkeit (E. 12). Die beschlagnahmten Vermögenswerte rühren höchstwahrscheinlich aus der Gegenstand des mexikanischen Strafverfahrens bildenden Straftat her (E. 13a, b). Die Vermögenswerte können in der Schweiz nicht eingezogen werden (E. 13c). Drittpersonen, die von den Verfolgten eingeschaltet worden sind, um die wahren Verfügungsverhältnisse zu verschleiern, können sich nicht auf Art. 34 Abs. 3 und 4 IRSG berufen (E. 13d). Sofortige Herausgabe oder Aufschub? Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen (E. 14).

117 IA 251 () from 14. Juni 1991
Regeste: Art. 87 OG; Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid. Art. 87 OG kommt selbst dann zur Anwendung, wenn ein Zwischenentscheid nur in bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen angefochten wird (E. 1a). Der Umstand, dass über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des letztinstanzlichen Rückweisungsentscheides im neuen kantonalen Verfahren nicht mehr entschieden werden kann, stellt keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil dar; dieser Kostenentscheid kann im Anschluss an das neue kantonale Urteil mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden, gegebenenfalls direkt nach einem unterinstanzlichen Entscheid (E. 1b).

117 IB 64 () from 8. März 1991
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Notwendigkeit von Erhebungen in mehreren Kantonen, Art. 80 IRSG; Prüfungsobliegenheiten nach Art. 78 und 79 IRSG, Heilung von allfälligen Mängeln des kantonalen Verfahrens; Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung, Art. 2 IRSG. 1. Der zwischen Paraguay und der Schweiz abgeschlossene Auslieferungsvertrag ist teilweise auch für die Rechtshilfe im Sinne des dritten Teils des IRSG anwendbar. Soweit eine staatsvertragliche Regelung fehlt, gelangen das IRSG und die IRSV zur Anwendung (E. 2a). 2. Der vom BAP gestützt auf Art. 80 IRSG mit der Leitung des Rechtshilfeverfahrens beauftragte Kanton alleine hat den Grundsatzentscheid über die internationale Rechtshilfe für alle Betroffenen in allen durch das ausländische Ersuchen berührten Kantonen zu fällen (E. 3). Somit hat der "Leitkanton" die materielle Zulässigkeit der internationalen Rechtshilfe zu prüfen (Art. 79 Abs. 1 IRSG), während es sich bei der dem BAP nach Art. 78 Abs. 1 IRSG obliegenden Prüfung um eine blosse Vorprüfung handelt, die im wesentlichen auf die Frage beschränkt ist, ob ein Ersuchen den formellen Anforderungen entspricht oder ob seine Ausführung nicht sonstwie offensichtlich unzulässig ist. In casu sind die zuständigen Behörden des "Leitkantons" ihrer Prüfungs- und Begründungspflicht noch hinreichend nachgekommen. Allfällige Mängel des vorinstanzlichen Verfahrens wären vor Bundesgericht geheilt worden (E. 4). 3. Die grundsätzlichen Voraussetzungen der Rechtshilfeleistung sind zu bejahen. - Die Bestätigung nach Art. 76 lit. c IRSG/Art. 31 Abs. 2 IRSV wie auch die Gegenrechtserklärung nach Art. 8 IRSG liegen vor (E. 2a und 5b). - Die Erfordernisse nach Art. 28 IRSG sind erfüllt, wie auch beidseitige Strafbarkeit gegeben ist (Art. 2 des zwischen Paraguay und der Schweiz abgeschlossenen Vertrages, Art. 64 IRSG). Die Gegenstand des Ersuchens bildenden, teilweise durch ehemalige Staatsorgane begangenen Straftaten spielten sich zwar in einem gewissen politischen Umfeld ab, doch handelt es sich dabei um gemeinrechtliche, rechtshilfefähige Delikte (E. 5c). - Die Darstellung im Begehren weist zwar darauf hin, dass der ersuchende Richter nicht nur als Untersuchungsrichter amtet, sondern hernach als erstinstanzlicher Strafrichter in derselben Angelegenheit vorgesehen sein soll, was mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 58 Abs. 1 BV nicht zu vereinbaren ist. Dies hat aber nicht die grundsätzliche Verweigerung der Rechtshilfe zur Folge. Vielmehr ist die Forderung nach einem den betreffenden Bestimmungen entsprechenden Richter in einen Vorbehalt aufzunehmen. Die Rechtshilfeleistung ist von der von den zuständigen Behörden Paraguays abzugebenden Zusicherung abhängig zu machen, dass dieser Vorbehalt eingehalten wird (E. 5f/g).

117 IV 259 () from 22. März 1991
Regeste: Art. 159 StGB. Ungetreue Geschäftsführung durch den einzigen Verwaltungsrat zum Nachteil einer Einmannaktiengesellschaft. 1. Die Einmannaktiengesellschaft ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer, und ihr Vermögen ist für ihn ein fremdes (E. 3). 2. a) Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, die als (verdeckte) Gewinnausschüttung zu qualifizieren ist, ist nur dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 159 StGB, wenn das nach ihrer Vornahme verbleibende Reinvermögen - Aktiven minus Forderungen gegen die Gesellschaft - der AG nicht mehr zur Deckung von Grundkapital und gebundenen Reserven ausreicht (Änderung der Rechtsprechung) (E. 4 und 5a). b) Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats auf Kosten der Einmannaktiengesellschaft, die als Aufwand zu qualifizieren ist, ist dann pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand von Art. 159 StGB, wenn dadurch erstens das nach den zwingenden aktienrechtlichen Kapitalschutzbestimmungen zu erhaltende Mindestreinvermögen der AG angegriffen wird und zweitens (kumulativ) der Aufwand mit den Pflichten des Geschäftsführers zur sorgfältigen Verwaltung der Geschäfte der AG nicht zu vereinbaren ist; ob diese zweite Voraussetzung erfüllt sei, hängt von den gesamten Umständen des konkreten Falles ab, zu denen einerseits die finanzielle Situation des Unternehmens und anderseits Umfang, Art und Zweck des Aufwandes gehören (E. 5b).

117 IV 408 () from 8. März 1991
Regeste: Art. 71 Abs. 2 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; fortgesetztes Delikt. Ob und unter welchen Bedingungen eine Mehrzahl strafbarer Handlungen jeweils zu einer entsprechenden rechtlichen Einheit zusammenzufassen ist, ist in den Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden hat (Strafschärfung, Verjährung, Strafantragsfrist, ne bis in idem), gesondert zu beurteilen. Verzicht auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (E. 2d). Verschiedene strafbare Handlungen sind gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann als eine Einheit (bei der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt) anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden (E. 2f).

117 IV 429 () from 22. Oktober 1991
Regeste: Art. 140 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 1. Ob ein Anklagesachverhalt bundesrechtlich als Veruntreuung zu qualifizieren ist, beantwortet sich unabhängig davon, ob bei einer erweiterten Anklage auf Betrug hätte erkannt werden müssen (E. 2). 2. Eine Forderung ist dem Bevollmächtigten anvertraut, wenn er ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann. Stellungnahme zur Kritik an dieser Rechtsprechung (E. 3b/cc). 3. Ein Gut ist dem Täter auch anvertraut, wenn er sich die Verfügungsmöglichkeit durch eine vorangegangene Täuschung erschlichen hat und sich die Täuschung gerade darauf bezieht, dass der Getäuschte dem Täter die Sache anvertraut hat (E. 3c).

118 IV 244 () from 1. Juli 1992
Regeste: Art. 159 StGB; ungetreue Geschäftsführung. Wer als Mitglied einer Behörde berechtigt ist, die Funktion eines Verwaltungsrates auszuüben, die Tantiemen aber dem Gemeinwesen abliefern muss, macht sich, wenn er dieser Verpflichtung nicht nachkommt, grundsätzlich nicht der ungetreuen Geschäftsführung schuldig, ausser wenn seine amtlichen Funktionen ihn dazu verpflichten, für die Eintreibung solcher Forderungen zu sorgen (E. 2).

118 IV 309 () from 17. Juni 1992
Regeste: Art. 25 StGB. Gehilfenschaft eines Beamten. Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, den Strafverfolgungsbehörden die Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat (E. 1). Art. 316 StGB. Annahme von Geschenken. Verjährung. Diese Tat impliziert nicht ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten des Täters. Die Verfolgungsverjährung beginnt daher jeweils mit jeder Entgegennahme eines Vorteils zu laufen, auch wenn der Täter während mehreren Jahren Geschenke angenommen hat (E. 2).

119 IV 59 () from 20. Januar 1993
Regeste: Art. 305bis Ziff. 1 StGB; Verstecken von Drogengeld. Den Grundtatbestand der Geldwäscherei erfüllt jede Tathandlung, die geeignet ist, die Einziehung der Verbrechensbeute zu vereiteln (E. 2). Bedeutung des Randtitels für die Auslegung (E. 2b/cc). Das Verstecken von Drogengeld (Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG) ist eine Vereitelungshandlung (E. 2d).

119 IV 187 () from 4. August 1993
Regeste: Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen. Art. 76 Abs. 3 BVG ist wie Art. 87 Abs. 3 AHVG auszulegen (Beantwortung der in BGE 117 IV 82 offengelassenen Frage).

121 IV 97 () from 22. Mai 1995
Regeste: Art. 63 und 68 Ziff. 2 StGB, Art. 4 Abs. 1 und 3 VStGB 1, Art. 1 Abs. 1 VStGB 3; Strafzumessung, Berücksichtigung der Grenze von 6 Monaten für die Halbgefangenschaft, Zusatzstrafe. Bei der Strafzumessung sind die Auswirkungen der Strafe auf das Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (E. 2c). Ist gegenüber einem 58jährigen Täter, der trotz einer Vorstrafe Arbeit gefunden hat und sich in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet, zu einer Grundstrafe von 18 Monaten Gefängnis (bedingt) und einer ersten unbedingten Zusatzstrafe von 4 Monaten Gefängnis eine zweite unbedingte Zusatzstrafe auszusprechen, so ist der beruflichen Integration Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (E. 2d/bb).

123 IV 17 () from 20. Dezember 1996
Regeste: Art. 251 Ziff. 1 aStGB; Herstellen unechter Urkunden. Ein nicht zeichnungsberechtigter Angestellter einer juristischen Person, der im Namen der Gesellschaft und auf Briefpapier mit dem Briefkopf der Gesellschaft Garantieerklärungen errichtet und unterschreibt, stellt unechte Urkunden her (E. 2). Art. 159 aStGB; ungetreue Geschäftsführung; Schädigung fremder Vermögensinteressen. Der Geschäftsstellenleiter einer Gesellschaft, der in deren Namen und aus Geldgier unwiderrufliche, abstrakte Garantieerklärungen unterschreibt, die nicht bestehen, begeht qualifizierte ungetreue Geschäftsführung (E. 3; Bestätigung der Rechtsprechung).

126 IV 203 () from 8. November 2000
Regeste: Art. 344 Ziff. 1 StGB; Art. 122 BStP. Zuständigkeit bei Delegationsstrafsachen. Mit der Delegation der Bundesstrafsache an einen Kanton geht die Verfahrensherrschaft vollständig an die kantonalen Behörden über (E. 2). Entschädigungsgesuche nach Art. 122 BStP sind - soweit sie sich auf den unter der Verfahrensherrschaft des Bundes abgewickelten Teil der Strafuntersuchung beziehen - trotz des Übergangs der Verfahrensherrschaft vom Bund auf den Kanton an die Anklagekammer des Bundesgerichts zu richten (E. 3).

129 IV 124 () from 8. Januar 2003
Regeste: Art. 159 Abs. 1 aStGB; ungetreue Geschäftsführung. Die Entgegennahme von Schmiergeldern erfüllt den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsführung nur, wenn der Geschäftsführer durch die Zuwendung zu einem Verhalten verleitet wird, das sich gegen die Vermögensinteressen des Geschäftsherrn richtet und sich schädigend auswirkt. Die blosse Verletzung der arbeitsvertraglichen Herausgabepflicht bleibt straflos (E. 4.1).

130 III 213 () from 9. Januar 2004
Regeste: a Art. 321a Abs. 1, Art. 717 Abs. 1 und Art. 663e Abs. 1 OR; Treuepflicht von geschäftsleitenden Organen einer Aktiengesellschaft im Arbeitsverhältnis. Qualifikation des Rechtsverhältnisses zwischen den geschäftsleitenden Organen und der Aktiengesellschaft. Für die Treuepflicht massgebliche Normen (E. 2.1). Treuepflicht des Arbeitnehmers und des Organs im Konzern. Schaden aus einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung innerhalb des Konzerns (E. 2.2 und 2.3).

141 IV 104 (6B_20/2015) from 16. März 2015
Regeste: Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zum Nachteil einer Einpersonen-AG. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form der Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den Alleinaktionär jemand anderer. Handlungen des Verwaltungsrats zum Nachteil der Einpersonen-AG können den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllen, auch wenn der Alleinaktionär darin einwilligt (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

 

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