Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (Etat le 1 juin 2022)er


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Art. 166

Vi­ol­a­tion de l’ob­lig­a­tion de tenir une compt­ab­il­ité

 

Le débiteur qui aura contrevenu à l’ob­lig­a­tion lé­gale de tenir réguliè­re­ment ou de con­serv­er ses livres de compt­ab­il­ité, ou de dress­er un bil­an, de façon qu’il est devenu im­possible d’ét­ab­lir sa situ­ation ou de l’ét­ab­lir com­plète­ment, sera, s’il a été déclaré en fail­lite ou si un acte de dé­faut de bi­ens a été dressé contre lui à la suite d’une sais­ie pra­tiquée en vertu de l’art. 43 de la loi fédérale du 11 av­ril 1889 sur la pour­suite pour dettes et la fail­lite (LP)192, puni d’une peine privat­ive de liber­té de trois ans au plus ou d’une peine pé­cuni­aire.

BGE

87 I 195 () from 29. Juni 1961
Regeste: Vertrag zwischen der Schweiz und Italien über gegenseitige Auslieferung von Verbrechern und Angeschuldigten vom 22. Juli 1868. 1. Das Vorliegen der Voraussetzungen der Auslieferung ist von - Amtes wegen zu prüfen (Erw. 1 Abs. 2). 2. Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit (Erw. 2); die verfolgte Tat muss im ersuchenden und im ersuchten Staat als Auslieferungsdelikt strafbar sein (Erw. 3). 3. Es wird nicht ausgeliefert, wenn die Verfolgung oder die Vollstreckung nach dem Recht des ersuchenden oder des ersuchten Staates verjährt ist (Erw. 4). 4. Steht eine im ersuchenden Staat gewährte Amnestie der Auslieferung entgegen? (Erw. 5.) 5. Der Grundsatz der Spezialität der Auslieferung gilt auch nach dem schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrag (Erw. 7).

96 IV 76 () from 25. Mai 1970
Regeste: Art. 325 Abs. 1, 326 Abs. 1 StGB; Ordnungswidrige Führung der Geschäftsbücher. Vorgeschobener einziger Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft; subjektiver Tatbestand.

107 IV 75 () from 19. Februar 1981
Regeste: Gerichtsstandsbestimmung. Konkursdelikte. Konkursdelikte sind grundsätzlich am Ort der Konkurseröffnung zu verfolgen (Bestätigung der Rechtsprechung). Ausnahme von dieser Regel, wo die sie rechtfertigenden Umstände fehlen, was im hier beurteilten Fall zutrifft.

116 IV 26 () from 27. April 1990
Regeste: 1. Art. 165 Ziff. 1 und Art. 172 Abs. 1 StGB; Leichtsinniger Konkurs und Vermögensverfall, Anwendung auf juristische Personen. Art. 172 überträgt die täterschaftliche Qualifikation von der juristischen Person auf ihre Organe bzw. deren Mitglieder; dasselbe gilt, wenn das Organ seinerseits eine juristische Person ist (E. 4b). Bei der Anwendung von Art. 165 Ziff. 1 StGB dürfen an die Pflichten einer Kontrollstelle nicht höhere als die im OR umschriebenen Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist die Kontrollstelle nicht verpflichtet, während des Geschäftsjahres Kontrollen vorzunehmen (E. 4b). 2. Art. 166 StGB; Unterlassen der Buchführung. Eine Kontrollstelle bzw. ihre Organe oder deren Mitglieder (Art. 172 StGB) können sich der Unterlassung der Buchführung nicht schuldig machen (E. 4c).

117 IV 163 () from 1. Juli 1991
Regeste: Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. Zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes genügt Eventualvorsatz (Präzisierung der Rechtsprechung).

117 IV 449 () from 8. November 1991
Regeste: 1. Art. 166 StGB; Unterlassung der Buchführung. In subjektiver Hinsicht genügt für die Erfüllung des Tatbestandes von Art. 166 StGB dolus eventualis; eine Verschleierungsabsicht ist nicht erforderlich (E. 5). 2. Art. 151 StGB; Erschleichung einer Leistung (Gratisfahren). In der Ausnutzung der allgemeinen Öffnung von Massenverkehrsmitteln liegt kein Erschleichen einer Leistung, wenn der Passagier dem (Stichproben-)Kontrolleur offen bekanntgibt, keinen gültigen Fahrausweis zu besitzen (E. 6).

124 II 184 () from 24. März 1998
Regeste: Internationale Rechtshilfe in Strafsachen; Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit rechtswidriger Finanzierung politischer Parteien (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR in Verbindung mit Art. 64 Abs. 1 IRSG). Für die Prüfung der beidseitigen Strafbarkeit ist nicht so sehr die Übereinstimmung der Strafnormen entscheidend, sondern die Frage, ob die im Rechtshilfegesuch angeführten Handlungen - bei gehöriger Umsetzung - nach Schweizer Recht strafbar wären. Die Rechtshilfe kann daher auch für die Verfolgung eines Sachverhalts gewährt werden, der im italienischen Recht als widerrechtliche Finanzierung politischer Parteien (eine dem schweizerischen Recht nicht bekannte Straftat) definiert ist, und in der Schweiz strafbar ist, weil er beispielsweise die objektiven Tatbestandselemente der Bestechung, der Urkundenfälschung, der unwahren Angaben über Handelsgesellschaften usw. erfüllt. Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche politische Straftat im Sinne von Art. 3 IRSG, sondern um Verletzungen des gemeinen Rechts, für welche die Rechtshilfe nicht im Sinne von Art. 67 Abs. 1 IRSG ausgeschlossen ist (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 4b). Grundsatz der Spezialität (Art. 67 Abs. 1 IRSG; Vorbehalt der Schweiz zu Art. 2 lit. b EUeR. Missachtung des Spezialitätsprinzips durch die italienischen Behörden im Rahmen von Verfahren fiskalischer Natur. Insbesondere angesichts der formellen Zusicherungen, die Italien abgegeben hat, und der Intervention des Bundesamtes für Polizeiwesen, um der genauen Einhaltung des Spezialitätsprinzips zum Durchbruch zu verhelfen, sind vorliegend keine Gründe gegeben, die Rechtshilfe zu verweigern (E. 5 und 6).

 

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