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Art. 95
Disposizioni comuni 1 Prima di decidere circa lʼassistenza riabilitativa e le norme di condotta, il giudice e lʼautorità preposta allʼesecuzione delle pene possono chiedere una relazione allʼautorità cui competono lʼassistenza medesima, il controllo delle norme di condotta o lʼesecuzione dellʼinterdizione di esercitare unʼattività o del divieto di avere contatti e di accedere ad aree determinate.122 L’interessato può esprimere il proprio parere in merito. Le sue osservazioni discordanti vanno menzionate nella relazione. 2 L’assistenza riabilitativa e le norme di condotta devono essere disposte e motivate nella sentenza o nella decisione. 3 Se il condannato si sottrae all’assistenza riabilitativa o disattende le norme di condotta o se esse si rivelano inattuabili o non più necessarie, l’autorità competente ne riferisce al giudice o alle autorità preposte all’esecuzione delle pene. 4 Il giudice o l’autorità preposta all’esecuzione delle pene può, nei casi previsti dal capoverso 3:
5 Nei casi previsti dal capoverso 3, il giudice può revocare la sospensione condizionale della pena detentiva o ordinare il ripristino dell’esecuzione della pena o della misura qualora vi sia seriamente d’attendersi che il condannato commetterà nuovi reati. 122 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 13 dic. 2013 sullʼinterdizione di esercitare unʼattività e sul divieto di avere contatti e di accedere ad aree determinate, in vigore dal 1° gen. 2015 (RU 2014 2055; FF 2012 7765). BGE
88 IV 72 () from 29. Juni 1962
Regeste: Art. 59 Abs. 2 MFG. Die Bestimmungen der Art. 89 bis 99 StGB stehen der Annahme nicht im Wege, dass wegen Rückfalles bei Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustande auch strafbar ist, wer die frühere Verurteilung als Jugendlicher erlitt.
92 IV 122 () from 27. Oktober 1966
Regeste: Art. 98 StGB. Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu würdigen ist und wann sie verjährt, beurteilt sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.
93 IV 7 () from 23. Februar 1967
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1. Schwerste Tat im Sinne des Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann nur die mit der schwersten Strafe bedrohte, nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat sein. 2. Hat ein Jugendlicher sich teils vor und teils nach Erreichung des achtzehnten Altersjahrs strafbar gemacht, so ist Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sinngemäss anzuwenden. Deshalb muss für die Jugendverfehlung die Strafdrohung für Jugendliche (Einschliessung), nicht diejenige für Erwachsene gemäss den besonderen Bestimmungen des StGB massgebend sein. Damit ist die spätere Tat die schwerste Tat (Erw. 2 a).
94 IV 17 () from 11. März 1968
Regeste: Art. 91 und 92 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 95 StGB. Der Richter darf nicht wegen Schwierigkeiten, die sich dem Vollzug entgegenstellen, von der Anordnung der gesetzlich vorgeschriebenen Massnahme absehen und an ihrer Stelle eine Strafe ausfällen.
94 IV 56 () from 13. Februar 1968
Regeste: Art. 95 Abs. 1 StGB. Die auszufällende Strafe richtet sich vor allem nach dem Alter und der Persönlichkeit des jugendlichen Täters und erst in zweiter Linie nach seinem Verschulden. Der Verweis ist auch bei Verfehlungen zulässig, die objektiv nicht zu den leichtesten gehören, nach den gesamten Umständen des Einzelfalles aber nicht als schwer zu würdigen sind.
96 IV 9 () from 23. Februar 1970
Regeste: Art. 91, 92 StGB. Verhältnis dieser Bestimmungen zu Art. 95 StGB. Sind die Voraussetzungen zur Einweisung des Jugendlichen in eine Erziehungsanstalt i.S. von Art. 91 Ziff. 1 erfüllt, ist diese Massnahme anzuordnen; an deren Stelle darf nicht eine Strafe ausgesprochen werden.
96 IV 23 () from 19. März 1970
Regeste: Art. 346 ff. und 372 StGB; Art. 263 BStP. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer in Fällen, in denen sich der Beschuldigte teils als Jugendlicher, teils nach Vollendung des achtzehnten Altersjahres vergangen hat (Erw. 1). 2. In solchen Fällen ist in der Regel eine einheitliche Beurteilung zu ermöglichen, und zwar an jenem der konkurrierenden Orte, der nach dem Ermessen der Behörden der zweckmässigste ist (Erw. 2). 3. Konkurrenz des besondern Gerichtsstandes des Art. 372 Abs. 1 mit dem allgemeinen Gerichtsstand der Art. 346 ff. StGB (Erw. 3 a). 4. Vor der Vollendung des achtzehnten Altersjahres begangene Straftaten sind mit milderer Strafe bedroht als nachher verübte; Folgen für die Bestimmung des allgemeinen Gerichtsstandes (Erw. 3 b).
100 IV 17 () from 3. Juli 1974
Regeste: Art. 98 Abs. 4 StGB. Diese Bestimmung ist nicht schematisch anzuwenden, sobald die zeitliche Voraussetzung erfüllt ist. Vielmehr prüft der Richter, ob das Verhalten des fehlbaren Jugendlichen während des Jahres nach der Tat den Schluss auf eine innere Umkehr rechtfertige und jener keiner strafrechtlichen Sanktion bedürfe, wobei Art und Schwere der Tat sowie die persönlichen Verhältnisse des Jugendlichen zu berücksichtigen sind.
104 IB 269 () from 4. September 1978
Regeste: Jugendstrafrecht. Art. 94 Ziff. 2 Abs. 1 StGB lässt die Rückversetzung in eine Anstalt zu, wenn der bedingt Entlassene während der Probezeit strafbare Taten begeht.
115 IV 131 () from 11. Juli 1989
Regeste: Halbgefangenschaft; Art. 397bis Abs. 1 lit. e und f StGB; Art. 4 VStGB 1, Art. 1 VStGB 3, Art. 5 lit. a des Reglements des waadtländischen Regierungsrats vom 6. Juni 1986. Ein Kanton verstösst nicht gegen Bundesrecht, wenn er die Gewährung der Halbgefangenschaft davon abhängig macht, dass der Verurteilte nicht mehr als einmal während der fünf der Straftat vorausgegangenen Jahre zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (E. 2). Eine solche kantonale Bestimmung verstösst auch dann nicht gegen Art. 4 BV, wenn sie nicht zwischen Zuchthaus-, Gefängnis- und Haftstrafen unterscheidet (E. 3).
129 II 100 () from 14. Januar 2003
Regeste: Art. 1 und 2 EAUe; Art. 37 Abs. 1 IRSG; Art. 3 und 8 EMRK. Art. 37 Abs. 1 IRSG findet keine Anwendung gegenüber einem Staat, der Vertragspartei des EAUe ist (E. 3.1). Auch bei Anwendung der Vorbehalte Frankreichs zu Art. 1 und 2 EAUe durch die Schweiz kann dem jugendlichen Alter der auszuliefernden Person keine Rechnung getragen werden (E. 3.2). Die Bestimmungen von Art. 3 und 8 EMRK verschaffen kein Recht auf Aburteilung im Staat, der die besseren Resozialisierungsmöglichkeiten bietet (E. 3.3-3.5).
138 IV 65 (6B_588/2011) from 16. März 2012
Regeste: Art. 89 Abs. 3 und Art. 95 Abs. 3-5 StGB; Nichtbewährung, Rückversetzung des bedingt Entlassenen. Die Durchführbarkeit von Bewährungshilfe und Weisungen darf nicht einzig unter dem Gesichtspunkt der Einhaltung der Anordnungen durch den Verurteilten geprüft worden, sondern muss auch dem Schutz der öffentlichen Sicherheit Rechnung tragen. Kann die Anordnung diesen objektiven Zweck nicht erreichen, ist sie als nicht durchführbar im Sinne von Art. 95 Abs. 3 StGB zu betrachten. In diesem Fall sind die in Art. 95 Abs. 4 und 5 StGB vorgesehenen Anordnungen zu treffen (E. 4). |