Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (État le 22 novembre 2022)


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Art. 109

Pre­scrip­tion

 

L’ac­tion pénale et la peine se pre­scriv­ent par trois ans.

BGE

92 IV 122 () from 27. Oktober 1966
Regeste: Art. 98 StGB. Ob die Straftat eines Jugendlichen als Verbrechen, Vergehen oder Übertretung zu würdigen ist und wann sie verjährt, beurteilt sich nach den Bestimmungen des allgemeinen Strafrechts.

96 I 24 () from 18. März 1970
Regeste: Kantonales Strafrecht und Strafprozessrecht. Art. 4 BV. Bedeutung der Bestimmung, wonach niemand gerichtlich verfolgt werden darf "ausser in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen" (Erw. 2). Nulla poena sine lege: - Strafnormen als zulässiger Inhalt von Verordnungen (Erw. 4a). - Zuständigkeit der luzernischen Gemeinden zum Erlass von Strafbestimmungen, insbesondere auf dem Gebiete der Lärmbekämpfung, mit der sich auch § 46 des luzern. EGzStGB befasst (Erw. 4b-d). Ein kantonales Strafgesetz, das für seinen Bereich die allgemeinen Bestimmungen des eidg. StGB als anwendbar erklärt, verweist damit, wie ohne Willkür angenommen werden kann, nicht auf die beim Erlass des kantonalen Gesetzes bestehenden, sondern auf die jeweils geltenden Bestimmungen des StGB (Erw. 6).

100 IV 180 () from 21. Juni 1974
Regeste: Art. 317 StGB. Der auf den täuschenden Gebrauch der falschen Urkunde gerichtete Wille ist wesentlicher Bestandteil des Vorsatzes.

102 IV 198 () from 27. August 1976
Regeste: BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965/24. Juni 1970) über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Strafbestimmungen; Verfolgungsverjährung; Art. 64 StGB. 1. Auch während der Geltungsdauer des BRB vom 26. Juni 1972 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken blieb die Erschleichung einer Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland strafbar gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Erw. 2a). 2. Der BB vom 23. März 1961 ist ein sog. Zeitgesetz (Erw. 2b). 3. Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965); Begriff des schweren Falles vorsätzlicher Verletzung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses (Erw. 3a). 4. Für einen schweren Fall einer vorsätzlichen Straftat gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965) verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (Erw. 3b). 5. Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 vorletzter Abs. StGB) ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 5).

103 IV 65 () from 20. April 1977
Regeste: 1. Art. 18 Abs. 2 StGB. Eventualvorsatz ist auch dann gegeben, wenn dem Täter der als möglich vorausgesehene Erfolg an sich unerwünscht ist, er aber des primär erstrebten Erfolges wegen dennoch handelt (Erw. I 2). 2. Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1, Art. 126 StGB. Abgrenzung der einfachen Körperverletzung von der Tätlichkeit (Erw. II 2c).

104 IV 266 () from 30. November 1978
Regeste: Art. 11 VStrR. Verjährung im Verwaltungsstrafrecht. Soweit Art. 11 VStrR oder das einzelne Verwaltungsgesetz keine Sondernormen über die Verjährung aufstellt, bleiben die Verjährungsbestimmungen des StGB anwendbar (E. 2). Die neue Verjährungsordnung gilt auch für Taten, die vor dem Inkrafttreten des VStrR verübt worden sind (E. 1).

108 IB 254 () from 18. August 1982
Regeste: Führerausweisentzug und Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG; Verjährung. Die Verjährungsbestimmungen der Art. 109 und 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB können bei Entzug des Führerausweises und bei der Verwarnung nach Art. 16 Abs. 2 SVG nicht analog angewandt werden. Unterliegen diese Administrativmassnahmen einer Verjährungsfrist? (Frage offen gelassen).

108 IV 133 () from 16. September 1982
Regeste: Art. 47 BankG. Verletzung des Bankgeheimnisses. 1. Die Anzeige eines Offizialdeliktes kann nicht wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sein (E. 3a). 2. Unter welchen Voraussetzungen ist die Geheimhaltungspflicht der Bank wegen Rechtsmissbrauchs des Geheimnisherrn aufgehoben? (E. 3b). 3. Art. 51 Abs. 3 BankG gilt für die Verfolgungsverjährung sämtlicher im BankG geregelten Übertretungstatbestände (E. 4).

117 IV 67 () from 19. Februar 1991
Regeste: Widerhandlungen gegen das Lebensmittelgesetz. 1. Art. 53 LMG. Als Übertretungen von geringer Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommen angesichts der darin angedrohten Höchststrafe von 50 Franken Busse nur ausgesprochene Bagatellfälle in Betracht (E. 1). 2. Art. 11 ff., 16 LMG. Die Zulässigkeit eines Strafverfahrens und einer Verurteilung wegen Inverkehrbringens gesundheitsschädlicher Lebensmittel setzt weder die Erstattung einer Strafanzeige durch die gemäss Art. 16 LMG zuständige Behörde noch die vorgängige Durchführung des in Art. 11 ff. LMG geregelten Verfahrens voraus (E. 2). 3. Art. 38 LMG. Die Gesundheitsschädlichkeit eines Stoffes bestimmt sich nach den Gesetzen der Natur und nicht nach behördlichen Vorschriften. Der Umstand, dass in der zur Zeit der Taten geltenden Verordnung für die vom Täter in Verkehr gebrachten Feigen keine Grenzwerte in bezug auf die gesundheitsschädlichen Aflatoxine genannt wurden, weil beim Erlass jener Verordnung ein Aflatoxin-Problem bei Feigen noch nicht bekannt war, betrifft nicht die Frage der Gesundheitsschädlichkeit, sondern die Frage der Schuld des Täters (E. 3).

118 IA 305 () from 9. Juli 1992
Regeste: Gewaltentrennung; persönliche Freiheit; Art. 4 und Art. 22ter BV; "nulla poena sine lege"; abstrakte Normenkontrolle der st. gallischen Waffenverordnung vom 5. Februar 1991. 1. Beschwerdeergänzung im zweiten Schriftenwechsel nach Art. 93 Abs. 3 OG (E. 1c). 2. Gewaltentrennungs- und Stimmrechtsbeschwerde (E. 1d). 3. Umfang der Prüfung kantonaler Bestimmungen durch den Verfassungsrichter bei einer abstrakten Normenkontrolle (E. 1f). 4. Bundesrechtliche Anforderungen an die Gesetzesdelegation (E. 2). Die in Art. 2 des st. gallischen Waffengesetzes vom 4. Januar 1972 zugunsten des Regierungsrates vorgesehene Übertragung der Befugnis, den Waffenbesitz und das Waffentragen zu regeln, hält den verfassungsrechtlichen Anforderungen stand (E. 3) und bildet eine hinreichende gesetzliche Grundlage, um die persönliche Freiheit, soweit sie durch die angefochtenen Bestimmungen überhaupt berührt wird, einzuschränken (E. 4). 5. Ausnahmen von der Pflicht, einen Waffentragschein zu besitzen (E. 5). 6. Es verstösst nicht an sich gegen die Eigentumsgarantie, verbotene Gegenstände einzuziehen oder durch den Betroffenen vernichten zu lassen, solange der Vollzug im Einzelfall den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt (E. 6). 7. Die Strafbestimmungen der angefochtenen Waffenverordnung stützen sich auf ein Gesetz im formellen Sinne, welches Strafart und -mass hinreichend konkretisiert (E. 7).

119 IB 311 () from 11. Oktober 1993
Regeste: Art. 129 Abs. 1 BdBSt; Art. 4 BV; Art. 6 EMRK; Hinterziehung der direkten Bundessteuer: Anwendbarkeit der EMRK; Grundsatz ne bis in idem; Verjährung der Strafverfolgung; angemessene Verfahrensdauer; öffentliche Verhandlung; persönliche Anhörung. 1. Das Verfahren wegen Hinterziehung der direkten Bundessteuer (Art. 129 Abs. 1 BdBSt) fällt unter Art. 6 EMRK (E. 2). 2. Grundsatz ne bis in idem: - wenn bereits ein Verfahren wegen Steuerbetrug (Art. 130bis BdBSt) durchgeführt (und eingestellt) worden ist (E. 3b und c); - wenn der Steuerpflichtige bereits wegen Hinterziehung der kantonalen Steuern bestraft worden ist (E. 3d). 3. Enthält Art. 134 BdBSt hinsichtlich der Verjährung der Strafverfolgung für Hinterziehung eine Lücke (E. 4a)? Grundsätze, die beim Fehlen einer ausdrücklichen Regelung heranzuziehen sind (E. 4b, c). 4. Angemessene Verfahrensdauer: - Beginn der Frist (E. 5a). - Angemessene Dauer (E. 5b-d). 5. Öffentliche Verhandlung im Verfahren vor der Rekurskommission. Verzicht des Steuerpflichtigen auf öffentliche Verhandlung? (E. 6b-e). 6. Persönliche (mündliche) Anhörung: - im Verfahren vor der Rekurskommission (E. 7b); - nicht im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde, die erstinstanzlich Steuerbussen auszufällen hat (E. 7c).

121 IV 64 () from 6. April 1995
Regeste: Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 StGB; absolute Verfolgungsverjährung. Die Verfolgungsverjährung hört schon mit der Ausfällung und nicht erst mit der Zustellung des verurteilenden Entscheides zu laufen auf (E. 2). Art. 269 BStP; Verletzung eidgenössischen Rechts. Die Weisungen des EJPD über die Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr sind nicht eidgenössisches Recht; deren Verletzung kann daher nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3).

121 IV 261 () from 6. November 1995
Regeste: Art. 172ter Abs. 1 StGB; geringfügige Vermögensdelikte, geringer Vermögenswert. Bei Sachen mit einem Marktwert beziehungsweise einem objektiv bestimmbaren Wert ist allein dieser entscheidend (E. 2c; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Grenze für den geringen Vermögenswert im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.-- (E. 2d).

123 IV 29 () from 10. Januar 1997
Regeste: Art. 102 Ziff. 8 BV und Art. 10 BV; Art. 1, 2, 4 und 11 der Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige; Art. 1 StGB; Art. 269 BStP. Der Kassationshof prüft im Verfahren der Nichtigkeitsbeschwerde vorfrageweise, ob die Bestimmungen einer selbständigen Verordnung des Bundesrates den Anforderungen an eine verfassungsunmittelbare Polizeiverordnung genügen und somit rechtsbeständig sind (E. 2). Das Verbot des Tragens und Mitführens von Schusswaffen in der öffentlichkeit durch jugoslawische Staatsangehörige und die Androhung von Gefängnis alternativ zu Busse für dessen Missachtung genügten jedenfalls im April 1994 (Tatzeit) diesen Anforderungen (E. 3 und 4).

124 IV 205 () from 20. Mai 1998
Regeste: Art. 75 Ziff. 2 StGB; Unterbrechung der Vollstreckungsverjährung.Die Vollstreckungsverjährung einer Busse wird durch die Mahnung unterbrochen (E. 7b). Art. 49 Ziff. 1 bis 3 StGB; Umwandlung der Busse in Haft.Vor der Einleitung des Umwandlungsverfahrens muss nicht in jedem Fall die Betreibung vollständig durchgeführt worden sein. Die Behörde darf beim Entscheid namentlich berücksichtigen, dass der Eintritt der absoluten Verjährung für die Vollstreckung droht (E. 8c). Art. 49 Ziff. 3 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. mit Art. 31 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs fällt ausser Betracht, wenn der Gebüsste unter Berücksichtigung seiner anderen finanziellen Verpflichtungen bis zum Beginn des Vollzugs der Umwandlungsstrafe zur Zahlung der Busse in der Lage ist (E. 9b).

135 IV 196 (6B_186/2009) from 16. Juli 2009
Regeste: Art. 97 Abs. 3 und Art. 104 StGB; Verfolgungsverjährung bei Übertretungen. Auch bei Übertretungen tritt die Verfolgungsverjährung nach einem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr ein (E. 2).

136 IV 117 (6B_202/2010) from 31. Mai 2010
Regeste: Art. 144 Abs. 3, aArt. 70 und Art. 97 StGB; Begriff des grossen Schadens, Bestimmung der Verjährungsfrist beim grossen Schaden. Ein Schaden in der Höhe von mindestens Fr. 10'000.- gilt als gross im Sinne von Art. 144 Abs. 3 StGB (E. 4.3.1). Sieht der qualifizierte Tatbestand eine fakultative Strafschärfung vor, ist für die Bestimmung der Verjährungsfrist nicht auf den Grundtatbestand abzustellen. Verjährungsrechtlich relevant ist vielmehr die angedrohte Höchststrafe (E. 4.3.3).

139 IV 1 (6B_584/2011) from 11. Oktober 2012
Regeste: a Art. 150bis StGB; Herstellen und Inverkehrbringen von Materialien zur unbefugten Entschlüsselung codierter Angebote. Der Betrieb eines Kartenfreigabesystems (cardsharing), das seinen Benutzern ermöglicht, Fernsehprogramme zu entschlüsseln, ohne mit dem Sendeunternehmen ein Abonnement abgeschlossen zu haben, fällt für sich gesehen nicht unter den Tatbestand von Art. 150bis StGB (E. 2).

140 II 384 (2C_776/2013) from 27. Mai 2014
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 106 BV; Art. 14, 22, 40, 41, 51 und 55 ff. SBG; Art. 49a Abs. 3 lit. b KG; Art. 4 Abs. 3 DSG; Rechtmässigkeit und Berechnung der gegen eine Casinobetreiberin ausgesprochenen Verwaltungssanktion wegen Missachtung der Sorgfaltspflichten. Die verwaltungsrechtliche Sanktion nach Art. 51 SBG fällt zwar in den Anwendungsbereich der strafrechtlichen Verfahrensgarantien von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, doch wurden diese hier nicht verletzt, da die Erhebung der Unterlagen bzw. die Anhörung der Auskunftspersonen im konzessionsrechtlichen Aufsichtsverfahren nicht mit einer missbräuchlich bzw. unverhältnismässig ausgeübten Form von Zwang ("improper compulsion") im Sinne der Rechtsprechung des EGMR verbunden war (E. 3). Die Sanktionsmöglichkeit verjährt analog der Regelung in Art. 49a Abs. 3 lit. b KG, wenn das zu sanktionierende Verhalten bei Eröffnung der Untersuchung seit länger als fünf Jahren bereits beendet war (E. 4). Die geldwäschereirechtlich erhobenen Informationen dürfen bzw. müssen im Zusammenhang mit der Überwachung des Spielverhaltens berücksichtigt werden; das Datenschutzrecht steht dem nicht entgegen (E. 5). Berechnungsmethode des für die Sanktionshöhe relevanten Nettogewinns unter Berücksichtigung der progressiv ausgestalteten Spielbankenabgabe (E. 6). Die Annahme, die Pflichtverletzung der Betreiberin habe als mittelschwer zu gelten, ist aufgrund der gesamten Umstände des Falles (Dauer der Pflichtverletzung usw.) gerechtfertigt (E. 7).

141 IV 305 (6B_978/2014) from 23. Juni 2015
Regeste: Illegaler Abbruch eines schützenswerten Einfamilienhauses; Verjährung der Einziehung bei Übertretungen; Berechnung der Ersatzforderung; Art. 26 und 36 Abs. 3 BV; Art. 97 Abs. 3, Art. 70 f. und 109 StGB. Verjährung der Einziehung bei Übertretungen (E. 1). Anwendung des Brutto- oder Nettoprinzips bei der Festlegung einer Ersatzforderung (Zusammenfassung und Bestätigung der Rechtsprechung; E. 6.3.3). Kognition des Bundesgerichts bei Ersatzforderungen in Anwendung kantonalen Rechts (E. 6.4). Der Beschwerdeführer liess das Einfamilienhaus im Wissen um die verweigerte Entlassung des Objekts aus dem kommunalen Inventar der schützenswerten Kulturobjekte abreissen, um darauf eine gewinnbringende Überbauung vornehmen zu können. Nicht als willkürlich oder unverhältnismässig zu beanstanden ist unter diesen Umständen, wenn die Kosten des Abbruchs, d.h. der eigentlichen Straftat, und der Wert des abgebrochenen Gebäudes bei der Berechnung der Ersatzforderung nicht zum Abzug zugelassen werden. Unerheblich war, dass im Zeitpunkt des Einziehungsentscheids noch nicht mit letzter Sicherheit feststand, ob das Immobilienprojekt mit der höheren Ausnutzung überhaupt verwirklicht werden kann (E. 6.5). Ermittlung des Verkehrswerts des unüberbauten Grundstücks nach der Lageklassenmethode (E. 6.6).

142 IV 11 (6B_608/2015) from 15. Januar 2016
Regeste: Art. 354 Abs. 3 StPO; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafbefehl; Verjährung. Ein Strafbefehl, gegen welchen Einsprache erhoben wurde, ist kein erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB, nach dessen Ausfällung die Verjährung nicht mehr eintritt (E. 1.2.2).

146 IV 68 (6B_31/2019) from 12. Dezember 2019
Regeste: Art. 102 StGB, Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO; Strafbarkeit von Unternehmen, Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung. Zulässigkeit der Einstellung des Strafverfahrens infolge Verjährung trotz umstrittener Rechtslage (E. 2.1 und 2.2). Rechtsnatur von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm und Verjährung der Strafbarkeit von Unternehmen im Sinne von Art. 102 StGB (E. 2.3 und 2.4).

 

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