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Art. 351
b. Tâches 1 L’Office fédéral de la police transmet les informations relevant de la police criminelle aux fins de poursuivre des infractions ou d’assurer l’exécution de peines et de mesures. 2 Il peut transmettre les informations relevant de la police criminelle aux fins de prévenir des infractions si, au vu d’éléments concrets, il est très probable qu’un crime ou un délit sera commis. 3 Il peut transmettre des informations destinées à rechercher des personnes disparues ou à identifier des inconnus. 4 En vue de prévenir ou d’élucider des infractions, l’Office fédéral de la police peut recevoir des informations provenant de particuliers ou donner des informations à des particuliers, si cela est dans l’intérêt de la personne concernée et si celle-ci y a consenti ou que les circonstances permettent de présumer un tel consentement. BGE
86 IV 132 () from 28. Juni 1960
Regeste: Art. 264 BStP; Art. 351 StGB. 1. Gesuchsberechtigung des Antragstellers (Erw. 1 lit. a) und des Anzeigers (Erw. 1 lit. b). 2. Halten sich die Strafbehörden eines Kantons zur Verfolgung eines Offizialdeliktes für örtlich unzuständig, so haben sie mit den Behörden des für zuständig erachteten Kantons in Verbindung zu treten. Lehnen auch diese die Zuständigkeit ab, so ist nach Art. 264 BStP von Amtes wegen die Anklagekammerdes Bundesgerichtes um Bestimmung des Gerichtsstandes anzugehen (Erw. 2).
87 IV 144 () from 17. Oktober 1961
Regeste: Art. 264 BStP. Im Verfahren zur Bestimmung des Gerichtsstandes finden hinsichtlich der Gerichtskosten die Bestimmungen des Organisationsgesetzes, insbesondere Art. 153 und 156, Anwendung.
89 IV 175 () from 6. August 1963
Regeste: Art. 351 StGB. Bezeichnung des Gerichtsstandes, wenn ein behauptetes Vergehen auf Antrag verfolgt wird, ein solcher jedoch nur im ersuchenden, nicht aber im ersuchten Kanton gestellt wurde.
89 IV 178 () from 11. September 1963
Regeste: 1. Art. 29 Abs. 2 OG. Ein Redaktor ist nicht befugt, einen Mitbeschuldigten vor der Anklagekammer zu vertreten (Erw. 1). 2. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Bei Antragsdelikten tritt die Anklagekammer auf das Gerichtsstandsgesuch des Beschuldigten ein, selbst wenn im Kanton, den er für zuständig hält, nicht ein dem dort geltenden Prozessrecht entsprechender Strafantrag gestellt worden ist. Es steht ihr jedoch nicht zu, diesen Kanton trotz Fehlens des Strafantrages zur Verfolgung zu verpflichten (Erw. 2). 3. Art. 347 Abs. 1 StGB. Gerichtsstand der Presse. Wo wirwird die Druckschrift herausgegeben (Erw. 3)?
91 IV 54 () from 24. Februar 1965
Regeste: Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Die Anklagekammer hat vorfrageweise zu prüfen, wie die Gegenstand der Untersuchung bildenden Tatbestände einstweilen zu würdigen seien. Sie ist in dieser Prüfung frei. Ihr Entscheid ist jedoch für die kantonalen Behörden nur hinsichtlich des Gerichtsstandes verbindlich.
92 IV 156 () from 29. August 1966
Regeste: 1. Art. 351 StGB, Art. 264 BStP. Ist die Tat nur auf Antrag strafbar, so kann der Antragsteller die Anklagekammer auch anrufen, wenn kein Gerichtsstandskonflikt vorliegt (Erw. 1). 2. Art. 348 Abs. 1 geht den Bestimmungen des Art. 346 Abs. 1 StGB nach; er gilt nur, wenn kein Erfolgsort in der Schweiz liegt, der Täter aber dennoch dem schweizerischen Gesetz unterworfen ist (Erw. 2). 3. Art. 220 StGB. Gerichtsstand bei Vorenthalten von Unmündigen (Erw. 3).
94 IV 44 () from 1. Februar 1968
Regeste: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. 1. Ein Kanton, der sich um die Abklärung der Zuständigkeit bemüht, darf bei der Festsetzung des Gerichtsstandes nicht benachteiligt werden. 2. Ebensowenig darf die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. 3. Eine Abweichung von den gesetzlichen Gerichtsstandsbestimmungen ist nur von Fall zu Fall möglich.
107 IV 77 () from 7. April 1981
Regeste: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB. Vorläufige Abweisung des Gesuchs um Gerichtsstandsfestsetzung, wenn es an den für den Entscheid darüber notwendigen Grundlagen gebricht. Pflicht eines jeden beteiligten Kantons, die sein Gebiet betreffenden Tatsachen soweit zu erforschen, als es für den Entscheid der Anklagekammer des Bundesgerichts nötig ist.
107 IV 158 () from 21. Juli 1981
Regeste: Art. 58 und Art. 351 StGB. Zuständigkeit zur Einziehung. Übernimmt ein Kanton die Verfolgung und Beurteilung der vom Angeschuldigten in einem andern Kanton verübten strafbaren Handlungen, so ist er auch zum Entscheid darüber zuständig, ob die von diesem Kanton beim Angeschuldigten beschlagnahmten, im Zusammenhang mit dessen strafbaren Handlungen stehenden Gegenstände und Vermögenswerte einzuziehen sind.
111 IV 45 () from 18. Februar 1985
Regeste: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nur angerufen werden, solange der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen verfolgt wird; das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer Instanz abgeschlossen ist. (In casu hatte die Kriminalkammer des Kantons Thurgau beschlossen, den Fall auszusetzen und die Staatsanwaltschaft zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einzuladen.)
116 IV 88 () from 19. Februar 1990
Regeste: Art. 351 StGB; aussergewöhnliche Untersuchungskosten. 1. Die Anklagekammer entscheidet auch Streitigkeiten über die Tragung der bis zur Bestimmung des Gerichtsstandes entstandenen Untersuchungskosten (E. 1). 2. In analoger Anwendung von Art. 354 Abs. 1 StGB hat der schliesslich als zuständig erklärte Kanton aussergewöhnliche Untersuchungskosten dem bisher mit den Ermittlungen befassten Kanton zu ersetzen (E. 2).
116 IV 175 () from 24. September 1990
Regeste: Art. 351 StGB; Art. 264 BStP; Inhalt des Gesuches. Anforderungen in bezug auf den Inhalt des Gesuches um Bestimmung des Gerichtsstandes.
118 IA 336 () from 17. September 1992
Regeste: Interkantonale Rechtshilfe in Strafsachen; Zuständigkeit zur Beurteilung eines Schadenersatzbegehrens wegen ungerechtfertigter oder unverschuldeter Untersuchungshaft. Art. 352 Abs. 1 und Art. 355 Abs. 2 StGB. 1. Werden strafprozessuale Zwangsmassnahmen aufgrund eines interkantonalen Rechtshilfeersuchens vollzogen, so ist derjenige Kanton, welcher für die Anordnung der Zwangsmassnahmen verantwortlich ist (d.h. in der Regel der ersuchende Kanton), berechtigt und verpflichtet, über eine allfällige Entschädigung zu entscheiden und diese gegebenenfalls zu bezahlen (E. 1). 2. Ist es zwar fraglich, aber nicht offensichtlich unzutreffend, dass der ersuchende Kanton zur Anordnung der Untersuchungshaft zuständig ist, so sind weder der Haftbefehl noch das darauf gestützte Rechtshilfebegehren nichtig (E. 2).
121 IV 224 () from 29. Juni 1995
Regeste: Art. 350 und 351 StGB, Art. 263 BStP; Festsetzung des Gerichtsstandes bei Massenprozessen. Anforderungen an den Inhalt des Gesuches um Bestimmung eines von der gesetzlichen Regelung abweichenden Gerichtsstandes (E. 1). Aus triftigen Gründen kann ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Ist zu befürchten, dass es angesichts einer grossen Zahl von Angeschuldigten zu unerwünschten Massenprozessen kommen könnte, rechtfertigt es sich, vom gesetzlichen Gerichtsstand abzuweichen und die Verfahren nach dem Wohnsitz der Angeschuldigten zu trennen (E. 3).
122 IV 162 () from 2. April 1996
Regeste: Art. 3, 6, 346, 348 StGB. Schweizerische Gerichtsbarkeit; Bestimmung des Gerichtsstandes für Auslandstat. Legitimation des Anzeigers/Geschädigten; Kognition der Anklagekammer (E. 1). Die Bestimmung des Gerichtsstandes gemäss Art. 346 ff. StGB setzt voraus, dass die schweizerische Strafgerichtsbarkeit nach den Art. 3 bis 7 StGB jedenfalls nicht offensichtlich auszuschliessen ist. Der endgültige Entscheid über die Frage der schweizerischen Strafgerichtsbarkeit bleibt vorbehalten und unterliegt nach Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts (E. 2). Erachtet sich ein Kanton als nicht zuständig, so hat er mit dem als zuständig in Betracht fallenden Kanton einen Meinungsaustausch durchzuführen (E. 3). Kommt bei einer in Frage stehenden Mitwirkung Mittäterschaft zumindest in Frage, so ist für die Bestimmung des Gerichtsstandes von dieser schwereren Teilnahmeform auszugehen (E. 4b). Die schweizerische Gerichtsbarkeit für einen Schweizer, der an einem im Ausland verübten Betrug mitgewirkt hat und sich in der Schweiz aufhält, bestimmt sich nach Art. 6 StGB (E. 4c); der Gerichtsstand ergibt sich in diesem Fall aus Art. 348 StGB (E. 4d). Gerichtsstand bei Urkundenfälschung (E. 5). Kostenfolgen für die kantonale Behörde (E. 8b).
122 IV 250 () from 10. Juli 1996
Regeste: Art. 350 Ziff. 1 StGB; Art. 263 BStP. Gerichtsstand bei Antragsdelikten, Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und Privatstrafklageverfahren. Entscheidungsbefugnis der Anklagekammer bei Gesuch des Beschuldigten (E. 1 und 3g). Die bundesrechtlichen Gerichtsstandsbestimmungen gelten ausnahmslos auch für die nur auf Antrag strafbaren und in einem Privatstrafklageverfahren zu verfolgenden (Ehrverletzungs-)Delikte (E. 3b). Wird der Gerichtsstand von dem für die Verfolgung und Beurteilung des Antragsdeliktes an sich zuständigen Kanton zufolge Zusammentreffens mehrerer Handlungen bzw. Prävention oder eines Entscheides der Anklagekammer in einen anderen Kanton verschoben, hat dieser Kanton den an sich am richtigen Ort form- und fristgerecht eingereichten Strafantrag grundsätzlich anzuerkennen und den Fall im aktuellen Stadium zu übernehmen (Änderung der Rechtsprechung; E. 3e).
123 IV 23 () from 10. Februar 1997
Regeste: Art. 350 StGB und Art. 351 StGB, Art. 263 BStP; Festsetzung des Gerichtsstandes. Triftige Gründe, aus denen ausnahmsweise vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden kann, liegen vor, wenn in einem Kanton ein offensichtliches Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit liegt. Wenn mehr als zwei Drittel einer grösseren Anzahl von vergleichbaren Straftaten auf einen einzigen Kanton entfallen, ist dies in der Regel der Fall. Diese Vermutung gilt jedoch nicht absolut, sondern muss ihrerseits einer Überprüfung vor allem nach prozessökonomischen Gesichtspunkten standhalten. Wenn die Untersuchung am Ort des gesetzlichen Gerichtsstandes sozusagen beendet ist, rechtfertigt sich in der Regel ein Abweichen von diesem Gerichtsstand nicht mehr.
133 IV 235 () from 11. Juni 2007
Regeste: Art. 260ter und 340bis Abs. 1 StGB; Bundesgerichtsbarkeit für Verbrechen, die von einer kriminellen Organisation ausgehen. Der Zuständigkeitsvorschrift über die Bundesgerichtsbarkeit (Art. 340bis Abs. 1 StGB) und dem Tatbestand der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) liegt der identische Begriff der Verbrecherorganisation zu Grunde (E. 4.1-4.3). Die Strafverfolgungsbehörden des Bundes sind zuständig, wenn ein konkreter Verdacht besteht, dass das Verbrechen von einer solchen Organisation ausgeht (E. 4.4-4.5). Die Anklageschrift braucht sich über die Voraussetzungen der Bundesgerichtsbarkeit nicht zu äussern (E. 6). Die Strafkammer des Bundesstrafgerichts darf die Bundesgerichtsbarkeit nach Anklageerhebung nur aus besonders triftigen Gründen verneinen (E. 7.1). Wird Anklage gegen mehrere Personen als Mittäter oder Teilnehmer oder wegen zusammenhängender Delikte geführt, drängt sich eine gemeinsame Beurteilung der Anklage auf (E. 7.2-8). |