Code pénal suisse

du 21 décembre 1937 (État le 22 novembre 2022)


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Art. 68

4. Pub­lic­a­tion du juge­ment

 

1 Si l’in­térêt pub­lic, l’in­térêt du lésé ou l’in­térêt de la per­sonne ha­bili­tée à port­er plainte l’ex­i­gent, le juge or­donne la pub­lic­a­tion du juge­ment aux frais du con­dam­né.

2 Si l’in­térêt pub­lic, l’in­térêt de l’ac­cusé ac­quit­té ou l’in­térêt de la per­sonne libérée de toute in­culp­a­tion l’ex­i­gent, le juge or­donne la publi­cation du juge­ment d’ac­quitte­ment ou de la dé­cision de libéra­tion de la pour­suite pénale aux frais de l’État ou du dénon­ci­ateur.

3 La pub­lic­a­tion dans l’in­térêt du lésé, de la per­sonne ha­bil­itée à port­er plainte, de l’ac­cusé ac­quit­té ou de la per­sonne libérée de toute in­culp­a­tion n’a lieu qu’à leur re­quête.

4 Le juge fixe les mod­al­ités de la pub­lic­a­tion.

BGE

83 IV 111 () from 5. April 1957
Regeste: Art. 268 Abs.2 BStP. Wird ein in der Schweiz zu einer Gesamtstrafe Verurteilter vom Ausland nur unter Vorbehalt bestimmter Delikte zum Strafvollzug ausgeliefert und deshalb die auf die Auslieferungsdelikte entfallende Quote der Gesamtstrafe nachträglich ausgeschieden, so kann die Frage, ob eine solche Aufteilung der Gesamtstrafe Bundesrecht verletze, zum Gegenstand einer Nichtigkeitsbeschwerde gemacht werden. Das gilt gleicherweise für Entscheide über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung erstandener Untersuchungshaft.

85 IV 130 () from 5. Juni 1959
Regeste: 1. Art. 221 StGB. Begriff der Gemeingefahr (Abs. 1) und der wissentlichen Gefährdung von Menschen (Abs. 2); Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes (Erw. 1 und 2). 2. Mittäterschaft setzt nicht Beteiligung an der Ausführungshandlung voraus (Erw. 3). 3. Art. 68 Ziff. 1 StGB. Begeht der Mittäter, der einen anderen zur Tat anstiftet, zwei strafbare Handlungen, die realiter miteinander konkurrieren? (Erw. 4). 4. Art. 24 Abs. 2 StGB. Akzessorietät der Anstiftung (Erw. 5).

87 IV 45 () from 10. Mai 1961
Regeste: Die kantonale Strafbehörde, die erfährt, dass der Beschuldigte noch in einem oder in mehreren andern Kantonen ein Offizialdelikt begangen hat, ist verpflichtet, von Amtes wegen mit den Behörden des oder der andern Kantone zur Regelung der interkantonalen Gerichtsstandsfrage in Verbindung zu treten.

88 IV 56 () from 5. Juni 1962
Regeste: Art. 42 Ziff. 1 StGB. Bei der zahlenmässigen Feststellung der verbüssten Vorstrafen sind Zusatzstrafen den Grundstrafen zuzurechnen und fallen daher nicht selbständig in Betracht. Drei verbüsste Freiheitsstrafen sind nicht zahlreiche im Sinne des Gesetzes.

89 IV 85 () from 10. Mai 1963
Regeste: 1. Zwischen Art. 182 Ziff. 2 Abs. 1 und 187 StGB besteht unechte Gesetzeskonkurrenz (Erw. 2). 2. Art. 187 Abs. 2 StGB. Der Täter muss die Frau bewusstlos oder widerstandsunfähig gemacht haben, bevor er sie geschlechtlich missbraucht. Subjektive Voraussetzungen (Erw. 3).

91 IV 57 () from 5. April 1965
Regeste: 1. Art. 68 Ziff. 1 StGB, 247 Abs. 1 und 2 BStP. Die Möglichkeit, mehrere strafbare Handlungen eines Beschuldigten in getrennten Verfahren zu verfolgen und zu beurteilen, darf nicht dazu benutzt werden, das materielle Recht zu umgehen. 2. Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Gemeint sind Verbrechen und Vergehen überhaupt, nicht bloss Strafhandlungen wie die zur Beurteilung stehenden, für welche der bedingte Strafvollzug gewährt wird. In erster Linie massgebend für den Entscheid über den bedingten Strafvollzug ist immer die Spezialprävention; Gründe der allgemeinen Abschreckung können lediglich mitbestimmend sein. Das gilt auch für Fälle von Fahren in angetrunkenem Zustand.

91 IV 64 () from 9. August 1965
Regeste: 1. Der Begriff des fortgesetzten Delikts setzt nicht voraus, dass alle Einzelhandlungen, die auf denselben Willensentschluss zurückgehen, unter die gleiche Strafbestimmung fallen; es genügt, dass sie den gleichen gesetzlichen Tatbestand erfüllen oder Begehungsformen desselben Verbrechens oder Vergehens darstellen (Erw. 1a). 2. Art. 191 Ziff. 1 und 2 StGB. Zwischen Unzuchtshandlungen im Sinne dieser Bestimmungen kann Fortsetzungszusammenhang bestehen (Erw. 1 b und c). 3. Art. 13 Abs. 1 StGB. Der Umstand, dass der Beschuldigte die Tat in angetrunkenem Zustand begangen hat, ist noch kein Grund, ihn psychiatrisch begutachten zu lassen (Erw. 2).

91 IV 211 () from 2. November 1965
Regeste: Art. 90 SVG, Art. 117 und 125 StGB. Durch die Strafe wegen fahrlässiger Tötung oder Körperverletzung wird die Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit und die konkrete Gefährdung der getöteten oder verletzten Personen mitabgegolten.Neben Art. 117 und 125 StGB ist daher Art. 90 SVG nur anwendbar, wenn ausser den getöteten oder verletzten Personen eine weitere konkret gefährdet worden ist.

93 I 460 () from 27. Oktober 1967
Regeste: Ordnungsverletzung, Busse (Art. 104 ff. ZG). 1. Zuständigkeit des Bundesgerichts (Art. 99 Ziff. VIII OG): Eine Verfügung, mit welcher ein Täter zu mehreren Ordnungsbussen in einem Fr. 100 übersteigenden Gesamtbetrage verurteilt wird, unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht übernimmt auch die Beurteilung einer konnexen Beschwerde gegen eine Verfügung, die einem anderen Täter eine einzige, Fr. 100 nicht übersteigende Busse auferlegt (Erw. 2). 2. Ordnungsverletzung bei der Ausfuhr von Waren im schweizerischitalienischen Zwischenauslandsverkehr (Erw. 3). 3. Der Täter kann auch dann gebüsst werden, wenn ihn kein Verschulden trifft (Erw. 4). 4. Ist die Schuldlosigkeit oder die Schwere des Verschuldens bei der Bemessung der Ordnungsbusse zu berücksichtigen? (Erw. 5). 5. Gefährdung der schweizerischen Zollinteressen. Bemessung der Busse nach dem Grad dieser Gefährdung. Überschreitung des der Verwaltung eingeräumten Ermessens? (Erw. 6).

93 IV 7 () from 23. Februar 1967
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 1. Schwerste Tat im Sinne des Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB kann nur die mit der schwersten Strafe bedrohte, nicht die nach den Umständen des konkreten Falles verschuldensmässig am schwersten wiegende Tat sein. 2. Hat ein Jugendlicher sich teils vor und teils nach Erreichung des achtzehnten Altersjahrs strafbar gemacht, so ist Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sinngemäss anzuwenden. Deshalb muss für die Jugendverfehlung die Strafdrohung für Jugendliche (Einschliessung), nicht diejenige für Erwachsene gemäss den besonderen Bestimmungen des StGB massgebend sein. Damit ist die spätere Tat die schwerste Tat (Erw. 2 a).

93 IV 49 () from 19. Mai 1967
Regeste: 1. Art. 275 Abs. 5 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde. Ausnahme von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel (Erw. I). 2. Art. 288 und 317/24 StGB. Aktive Bestechung und Anstiftung zu Beamtenurkundenfälschung stehen in Idealkonkurrenz (Erw. II 2). 3. Art. 110 Ziff. 5, 317 StGB. Urkunde. Dienstrapporte von Beamten können jedenfalls dann Urkunden sein, wenn sie nicht bloss zum internen Gebrauch in der Verwaltung bestimmt sind (Erw. III 2 a). 4. Art. 24 StGB. Anstiftung ist nur dann nicht mehr möglich, wenn der Angestiftete auch ohne Aufforderung zur Tat entschlossen ist (Erw. III 2 c). 5. Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Strafschärfung. Tragweite der Einsatzstrafe (Erw. III 3 a). 6. Art. 63 StGB. Strafzumessung. Der Richter braucht nicht sämtliche strafmindernden und -erhöhenden Umstände bis in die letzten Einzelheiten erschöpfend aufzuzählen (Erw. III 3 c).

94 I 82 () from 15. März 1968
Regeste: Fiskalische Belastung des Tabaks, Preisschutz, Ordnungsbusse (Art. 127 Abs. 1 lit. d, Art. 146 AHVG; Art. 94 der Verordnung des Bundesrates betreffend die fiskalische Belastung des Tabaks vom 30. Dezember 1947/4. Juni 1962/6. Oktober 1967). 1. Art. 94 Abs. 1 der Tabaksteuerverordnung, welcher die auf den Packungen der Tabakfabrikate angegebenen Kleinhandelspreise grundsätzlich als verbindlich erklärt, ist durch Art. 127 Abs. 1 lit. d AHVG gedeckt und daher gültig (Erw. 2). 2. Ordnungsbusse (Art. 146 AHVG) wegen Überschreitung der in Art. 94 Abs. 4 lit. a der Tabaksteuerverordnung festgelegten Höchstgrenze des Rabatts. Hat der Täter die Ordnung an mehreren aufeinander folgenden Tagen verletzt, so darf ihm für jeden Tag eine Busse auferlegt werden. Bemessung der Bussen (Erw. 3).

94 IV 49 () from 11. Juli 1968
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 1, 68 Ziff. 2, 363 Abs. 4 StGB. Der Vollzug einer Zusatzstrafe, die zusammen mit der Grundstrafe ein Jahr übersteigt, kann selbst dann nicht bedingt aufgeschoben werden, wenn die Grundstrafe im Strafregister bereits gelöscht worden ist.

94 IV 65 () from 3. Mai 1968
Regeste: Art. 68 Ziff. 1, Art. 137 Ziff. 2, Art. 148 Abs. 2 StGB. Der Dieb, der gestohlene Sachen unter Verschweigung ihrer Herkunft verkauft, ist auch dann sowohl wegen Diebstahls als auch wegen Betruges zu bestrafen, wenn er die Verbrechen gewerbsmässig begangen hat.

94 IV 81 () from 3. Mai 1968
Regeste: 1. 1. Art. 96 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 2 SVG. Nach beiden Bestimmungen ist strafbar, wer ein nach Art. 16 VVV provisorisch immatrikuliertes Motorfahrzeug nach Ablauf der im Fahrzeugausweis angegebenen Gültigkeitsdauer führt (Erw. 1). 2. Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG. Diese Bestimmung darf nicht dazu dienen, gesetzliche Strafdrohungen zu entwerten oder abzuschwächen (Erw. 2).

95 IV 32 () from 2. April 1969
Regeste: Trennung der Verfahren und des interkantonalen Gerichtsstandes. 1. Die bundesrechtlichen Bestimmungen über die interkantonale Zuständigkeit gehen kantonalen Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit vor (Erw. 1). 2. Art. 68 und 350 Ziff. 1 StGB geben dem Beschuldigten nicht Anspruch, für alle Handlungen durch ein und denselben Richter und in einem einzigen Verfahren beurteilt zu werden (Erw. 2). 3. Art. 263 BStP. Trennung des interkantonalen Gerichtsstandes in einem Fall, wo der Beschuldigte in einem Kanton wegen eines Vergehens verfolgt wird, während in einem andern Kanton bereits ein Strafmandat wegen einer Übertretung gegen ihn vorliegt (Erw. 3). 4. Art. 156 Abs. 2 OG. Erweist sich das Gesuch einer kantonalen Behörde um Bestimmung des Gerichtsstandes als missbräuchlich, so können die Kosten dem Kanton auferlegt werden (Erw. 4).

97 IV 5 () from 1. Februar 1971
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 StGB. Widerruf des bedingten Strafvollzuges. Der Richter ist an die gesetzlichen Voraussetzungen gebunden und hat bei deren Vorliegen die Strafe vollziehen zu lassen. Das Bundesrecht gibt keinen Anspruch darauf, dass im Widerrufsverfahren auch Umstände zu berücksichtigen wären, die zu einer bedingten Entlassung gemäss Art. 38 StGB führen könnten. Der Verurteilte, der den Widerruf mehrerer Strafen gewärtigen muss, hat keinen Anspruch darauf, dass der Widerruf einzelner Strafen nur erfolge, wenn er alle Strafen miteinander verbüssen kann.

97 IV 31 () from 9. März 1971
Regeste: Art. 254 StGB, Unterdrückung von Urkunden; Verhältnis zu Art. 57 - Abs. 1 Satz 2 PVG. Die beiden Tatbestände stehen inbezug auf Postsendungen mit Urkundencharakter nicht in Idealkonkurrenz, sondern in unechter Gesetzeskonkurrenz.

97 IV 52 () from 22. März 1971
Regeste: Art. 96 und 97 ZG, Art. 129 ZV. Bestimmung des Gerichtsstandes in Zollstrafsachen. 1. Zuständigkeit der Anklagekammer (Erw. 1). 2. Der Gerichtsstand zur Verfolgung und Beurteilung von Zollvergehen wird dadurch, dass diese mit strafbaren Handlungen anderer Art zusammentreffen, nicht beeinflusst (Erw. 2). 3. Frage offen gelassen, ob die Anklagekammer in Zollstrafsachen vom Gerichtsstand des Begehungsortes nach Ermessen abweichen darf (Erw. 3).

101 IB 154 () from 4. Juli 1975
Regeste: Art. 1 und 38 Ziff. 4 StGB. 1. Die Ausfüllung von Gesetzeslücken durch den Richter ist zugunsten des Angeklagten oder Verurteilten zulässig. 2. Wird ein bedingt Entlassener für Straftaten, die er teils innerhalb und teils ausserhalb der Probezeit begangen hat, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Monaten als Gesamtstrafe verurteilt, so muss die zuständige Behörde vor einer auf Art. 38 Ziff. 4 Abs. 1 Satz 1 StGB gestützten Rückversetzung den Entscheid des urteilenden Richters darüber einholen, ob auf die während der Probezeit verübte Tat ein Strafanteil von über 3 Monaten entfällt.

101 IV 177 () from 21. Juni 1975
Regeste: Verbotener Nachrichtendienst. 1. Zuständigkeit. Einrichten und Betreiben eines verbotenen Nachrichtendienstes; Zweck des Verbotes. Mittäterschaft, fortgesetzte Delikte (Erw. I). 2. Militärischer Nachrichtendienst zum Nachteil fremder Staaten (Art. 301 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) und der Schweiz (Art. 274 Ziff. 1 StGB); politischer Nachrichtendienst gegen die Schweiz und ihre Einwohner (Art. 272 StGB); wirtschaftlicher Nachrichtendienst, Verhältnis zwischen Art. 273 Abs. 1 und 2 StGB. Schwere Fälle verbotenen Nachrichtendienstes. Verletzung von Geschäftsgeheimnissen, Verhältnis zwischen Art. 162 und 273 StGB (Erw. II/1-5). 3. Urkundendelikte (Art. 251-253 StGB), Wahlfälschungen (Art. 282 Ziff. 1 StGB) und Widerhandlungen gegen das TVG (Art. 42 Abs. 1 lit. a) und gegen das ANAG (Art. 23 Abs. 1), die zur Tarnung eines verbotenen Nachrichtendienstes oder bei dessen Betreiben begangen wurden (Erw. II/6 und 7). 4. Betrug (Art. 148 StGB): Unrechtmässige Bereicherung als unerwünschte Nebenfolge eines verbotenen Nachrichtendienstes (Erw. II/8)? 5. Strafzumessung (Art. 63 und 68 StGB). Anrechnung der Untersuchungshaft (Art. 69 StGB). Landesverweisung (Art. 55 StGB). Einziehung von Gegenständen (Art. 58 StGB) und Verfall von Zuwendungen (Art. 59 StGB), die zur Begehung strafbarer Handlungen bestimmt waren oder diese fördern sollten (Erw. III).

102 IV 74 () from 14. Mai 1976
Regeste: 1. Art. 13 Abs. 1 und 44 StGB und 277 BStP. Begeht ein Drogensüchtiger Straftaten, so muss sich der kantonale Richter ausdrücklich dazu äussern, ob eine Untersuchung des Täters hinsichtlich seiner Zurechnungsfähigkeit und der Massnahmebedürftigkeit erforderlich ist (Erw. 1). 2. Begriff des fortgesetzten Deliktes. Das fortgesetzte Delikt setzt Gleichartigkeit der einzelnen Delikte voraus; dazu gehört auch, dass es nach Ort und Zeit eine gewisse Einheit bildet (Erw. 2).

102 IV 198 () from 27. August 1976
Regeste: BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965/24. Juni 1970) über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland; Strafbestimmungen; Verfolgungsverjährung; Art. 64 StGB. 1. Auch während der Geltungsdauer des BRB vom 26. Juni 1972 betreffend Verbot der Anlage ausländischer Gelder in inländischen Grundstücken blieb die Erschleichung einer Bewilligung zum Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland strafbar gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Erw. 2a). 2. Der BB vom 23. März 1961 ist ein sog. Zeitgesetz (Erw. 2b). 3. Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965); Begriff des schweren Falles vorsätzlicher Verletzung der Bestimmungen des Bundesbeschlusses (Erw. 3a). 4. Für einen schweren Fall einer vorsätzlichen Straftat gemäss Art. 14 des BB vom 23. März 1961 (Fassung vom 30. September 1965) verjährt die Strafverfolgung in fünf Jahren (Erw. 3b). 5. Der Strafmilderungsgrund des Ablaufs verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 vorletzter Abs. StGB) ist nur gegeben, wenn im Zeitpunkt der Urteilsfällung die Strafverfolgung der ordentlichen Verjährung nahe ist (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. 5).

102 IV 239 () from 23. September 1976
Regeste: Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe. 1. Kommt der zweite Richter zum Schluss, dass der erste Richter keine höhere Strafe ausgesprochen hätte, wenn er alle vor dem ersten Urteil begangenen Taten gekannt hätte, kann er auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe verzichten und nur eine Strafe für die nach dem ersten Urteil verübten Taten aussprechen. 2. Art. 68 Ziff. 2 StGB gibt dem Verurteilen keinen Anspruch darauf, mit einer Gesamtstrafe belegt oder von ein und demselben Richter beurteilt zu werden.

102 IV 242 () from 5. November 1976
Regeste: 1. Art. 68 StGB. Ist jemand für eine Tat mit Freiheitsstrafe, für eine andere Tat mit Busse zu bestrafen, so sind beide Strafen zu verhängen (Bestätigung der Rechtsprechung) (Erw. II 5). 2. Zusatzstrafe; Art. 68 Ziff. 2, 350 Ziff. 2 StGB. a) Bevor eine Zusatzstrafe ausgefällt wird, ist die Rechtskraft der ersten Verurteilung abzuwarten. Doch darf in einem entscheidungsreifen Fall sofort geurteilt werden, wobei eine selbständige Strafe auszusprechen ist; zu dieser ist im anderen Verfahren eine Zusatzstrafe nach Art. 68 Ziff. 2 auszufällen; unterbleibt dies, so kann der Verurteilte Art. 350 Ziff. 2 StGB anrufen (Erw. II 4a). b) Für eine Straftat, die nach Fällung, aber vor der Rechtskraft eines Urteils in einer anderen Strafsache begangen wird, ist weder eine Zusatz- noch eine Gesamtstrafe zu verhängen (Erw. II 4b).

103 IA 1 () from 25. Januar 1977
Regeste: Art. 4 BV; unentgeltlicher Rechtsbeistand im Strafverfahren. Unhaltbare Auslegung einer kantonalrechtlichen Bestimmung betreffend die Beiordnung eines Offizialverteidigers (E. 1). Unmittelbar aus Art. 4 BV ergibt sich - unbekümmert um die Frage der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Straffalles - im allgemeinen schon dann ein Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung, wenn der Angeklagte mit einer Strafe zu rechnen hat, für welche wegen ihrer Höhe die Gewährung des bedingten Vollzuges ausgeschlossen ist (E. 2).

104 IB 21 () from 17. März 1978
Regeste: Art. 38 Ziff. 4 StGB: Rückversetzung. Wenn die zuständige Behörde den Richter anfragt, ob der Teil einer Gesamtstrafe, welcher eine oder mehrere während der Probezeit begangene strafbare Handlungen ahndet, drei Monate Freiheitsentzug übersteigt, dann muss sie überprüfen, ob die ihr durch das Gericht, das die Verurteilung ausgesprochen hat, gegebene Antwort den Anforderungen entspricht, die die Rechtsprechung an sie stellt (BGE 101 Ib 154 ff.) (Erw. 1 und 2).

105 IV 81 () from 5. Juni 1979
Regeste: Art. 68 Ziff. 2 StGB. Nach dieser Bestimmung sind in die Gesamtbewertung die mit der Grundstrafe belegten Taten auch dann einzubeziehen, wenn sie ohne die rechtskräftige Beurteilung im Zeitpunkt einer späteren Zusatzstrafe absolut verjährt wären.

105 IV 157 () from 2. Mai 1979
Regeste: Gerichtstandsbestimmung; Art. 350 Ziff. 1 StGB. Wird jemand wegen eines Kollektivdelikts verfolgt, so gelten die vollendeten und die versuchten Straftaten, die im Kollektivdelikt aufgehen, im Sinne von Art. 350 Ziff. 1 StGB als mit der gleichen Strafe bedroht.

105 IV 242 () from 23. Oktober 1979
Regeste: Art. 110 Ziff. 5 und 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Der Tatbestand des Gebrauchs einer von einem Dritten hergestellten falschen Urkunde ist erfüllt, wenn der Täter mit Wissen und Willen eine objektiv falsche Urkunde zur Täuschung eines andern verwendet; es ist unerheblich, ob der Hersteller der Urkunde die subjektiven Tatbestandselemente der Urkundenfälschung erfüllt (Erw. 2 a-c). Art. 68 Ziff. 1, 148 und 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB. Es besteht ldealkonkurrenz zwischen dem Gebrauch einer von einem Dritten hergestellten Urkunde und dem Betrug (Erw. 3).

105 IV 294 () from 11. Dezember 1979
Regeste: 1. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 StGB. Die Probezeit einer bedingt aufgeschobenen Zusatzstrafe läuft von deren Ausfällung an (Erw. 1). 2. Art. 41 Ziff. 3 Abs. 2 StGB. Die in der Probezeit begangenen Betrüge und Urkundenfälschungen, auf die ein Strafanteil von sechs Monaten Gefängnis entfällt, sind nicht als leichter Fall zu bewerten (Erw. 2).

108 IB 258 () from 30. August 1982
Regeste: Strassenverkehr - Führerausweisentzug (Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG, Art. 33 Abs. 2 VZV). Werden durch eine Handlung mehrere in Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG enthaltene Entzugsgründe gesetzt, sind bei der Bestimmung der Gesamtentzugsdauer die Konkurrenzbestimmungen des Strafrechts (Art. 68 StGB) analog anwendbar.

108 IV 41 () from 17. Mai 1982
Regeste: Art. 70 und 273 StGB. 1. Zur Bestimmung der Verjährungsfrist sind bei der Einreihung einer strafbaren Handlung in eine der drei Deliktskategorien (Art. 70 StGB) die Schärfungs- und Milderungsgründe des besondern Teils des StGB zu berücksichtigen (E. 2). 2. Der "schwere Fall" i.S. von Art. 273 StGB ist ein bei der Feststellung der angedrohten Höchststrafe in Betracht fallendes Qualifikationsmerkmal, dessen Vorliegen in objektiver Weise unter Vernachlässigung aller den konkreten Fall berührender subjektiver Elemente zu prüfen ist (E. 2). 3. Ein schwerer Fall des wirtschaftlichen Nachrichtendienstes liegt vor, wenn der Verrat wirtschaftlicher Geheimnisse wegen ihrer grossen Bedeutung bzw. wegen ihres erheblichen industriellen Werts die nationale Sicherheit im wirtschaftlichen Bereich in bedeutendem Ausmass mitgefährdet (E. 3).

108 IV 148 () from 18. Oktober 1982
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Ob die verbüsste mehr als drei Monate dauernde Freiheitsstrafe auf eine oder mehrere Verurteilungen zurückgeht, ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist die Verbüssung in einem Zuge.

109 IV 68 () from 2. August 1983
Regeste: Art. 41 Ziff. 1 StGB. Bedingter Strafvollzug für Zusatzstrafe. Die Gewährung des bedingten Strafvollzugs ist ausgeschlossen, wenn die Strafdauer der früher verhängten Grundstrafe(n) und der neuen Zusatzstrafe insgesamt 18 Monate übersteigt. Besondere Problematik, wenn die "Zusatzstrafe" Teil einer neuen Gesamtstrafe ist, mit welcher auch nach der früheren Verurteilung begangene Delikte geahndet werden.

109 IV 84 () from 21. September 1983
Regeste: Fortgesetztes Delikt. Gesetzliche Grundlage der durch die Rechtsprechung entwickelten Rechtsfigur. Praktische Auswirkungen.

109 IV 87 () from 5. Oktober 1983
Regeste: Art. 68 Ziff. 2, 41 Ziff. 3 StGB. Im Sinne von Art. 68 Ziff. 2 StGB liegt eine Verurteilung wegen einer anderen Tat nicht erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils vor, sondern schon mit der Urteilsfällung, unter der Voraussetzung, dass das Urteil später rechtskräftig wird. Für nach der Urteilsfällung begangene Delikte kommt dabei eine Zusatzstrafe nicht in Betracht (E. 2a). Bei der Beurteilung dieser Delikte ist über den Widerruf des für die frühere Strafe gewährten bedingten Strafvollzugs zu entscheiden (E. 2b).

109 IV 90 () from 19. Dezember 1983
Regeste: Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe zu ausländischer Grundstrafe. 1. Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Falle einer im Ausland ergangenen Grundstrafe (E. 2b). 2. Die Zusatzstrafe zu einer ausländischen Grundstrafe ist in Anwendung der Strafzumessungsregeln des schweizerischen Rechts zu bestimmen (E. 2c und d).

110 IV 11 () from 1. Mai 1984
Regeste: Art. 67 Ziff. 1 StGB, Strafzumessung bei Rückfall. Zu erhöhen ist die Dauer jener Strafe, die für die den Rückfall begründenden Handlungen auszusprechen ist, nicht die Dauer der bereits ganz oder teilweise verbüssten Strafe.

110 IV 99 () from 26. Oktober 1984
Regeste: Verkauf und Konsum von Betäubungsmitteln, Art. 19 und 19a BetmG. Der Täter, der Drogen verkauft und selber konsumiert hat, ist sowohl nach Art. 19 als auch gemäss Art. 19a BetmG zu verurteilen. Beim Entscheid darüber, ob Ziff. 1 oder Ziff. 2 (schwerer Fall) von Art. 19 BetmG anwendbar ist, darf nur die vom Täter verkaufte, nicht auch die von ihm selber konsumierte Betäubungsmittelmenge berücksichtigt werden.

111 IV 45 () from 18. Februar 1985
Regeste: Art. 264 BStP, Art. 351 StGB; Bestimmung des Gerichtsstandes. Die Anklagekammer des Bundesgerichtes kann nur angerufen werden, solange der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen verfolgt wird; das ist erst dann nicht mehr der Fall, wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer Instanz abgeschlossen ist. (In casu hatte die Kriminalkammer des Kantons Thurgau beschlossen, den Fall auszusetzen und die Staatsanwaltschaft zur Einholung eines psychiatrischen Gutachtens einzuladen.)

111 IV 51 () from 17. April 1985
Regeste: 1. Art. 144, 25 StGB; Hehlerei und Gehilfenschaft zur Vortat. Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei am Beutegut besteht Realkonkurrenz (E. 1). 2. Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens. Wer in einem Handgemenge (allenfalls behindert durch Tränengas) versucht, eine Waffe durch Ladebewegung schiessfertig zu machen, schafft eine nahe Todesgefahr für in unmittelbarer Nähe weilende Menschen; ein Gelingen der Ladebewegung bzw. der Schussabgabe ist nicht notwendig (E. 2).

112 IV 94 () from 30. Oktober 1986
Regeste: Art. 18 Abs. 2 lit. d und Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV. Das freiwillige Halten und das Parkieren ist im Verkehrsraum untersagt, der durch die für die Beurteilung des Vortrittsrechts massgebende Schnittfläche der Fahrbahnen und deren Erweiterung um 5 m gebildet wird. Das Verbot gilt im Bereich einer T-förmigen Einmündung auch für die der Einmündung gegenüberliegende geschlossene Seite der durchlaufenden Strasse (E. 2). Art. 37 Abs. 2 SVG. Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung (E. 3).

112 IV 109 () from 2. September 1986
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG. Schwerer Fall bei wiederholtem Verkauf von verschiedenartigen Betäubungsmitteln. Kann die verkaufte Menge verschiedenartiger Betäubungsmittel die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen, liegt ein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vor, auch wenn in bezug auf die einzelnen Betäubungsmittelarten die vom Bundesgericht festgelegten Grenzwerte nicht erreicht sind (E. 2a). Die durch mehrere Geschäfte umgesetzten Betäubungsmittelmengen sind bei der Beurteilung des schweren Falles auch dann zusammenzuzählen, wenn zwischen den einzelnen Handlungen nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht (E. 2b). Der aus einem Grund bereits verschärfte Strafrahmen kann aus einem andern nicht noch weiter verschärft werden. Das hindert den Richter aber nicht, den zweiten Qualifikationsgrund im Rahmen von Art. 63 StGB straferhöhend zu berücksichtigen (E. 2c).

113 IA 12 () from 11. Februar 1987
Regeste: Art. 4 BV; § 10 Abs. 3 lit. a StPO/BS, Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger. Es verstösst gegen Art. 4 BV, wenn der Anspruch eines Angeschuldigten auf Beigabe eines Offizialverteidigers verneint wird, obgleich im betreffenden Fall die Voraussetzungen dieses Anspruchs nach dem Wortlaut des massgebenden kantonalen Rechts (§ 10 Abs. 3 lit. a StPO/BS) erfüllt sind. Eine Auslegung dieser Vorschrift gegen ihren Wortlaut lässt sich mit sachlichen Gründen nicht vertreten (E. 3).

113 IB 53 () from 5. Mai 1987
Regeste: Führerausweisentzug; analoge Anwendung von Art. 68 StGB auf Administrativmassnahmen. 1. Auf das Verfahren vor den kantonalen Instanzen kommt nicht das VwVG, sondern das kant. Verfahrensrecht zur Anwendung (E. 2). 2. Art. 68 Ziff. 2 StGB ist bei der Festsetzung der Dauer von Führerausweisentzügen analog anzuwenden; eine "Zusatzmassnahme" ist anzuordnen, wenn die neue Verkehrsregelverletzung vor der erstinstanzlichen Entzugsverfügung begangen und allfällige Beschwerden später von der Rechtsmittelinstanz abgewiesen wurden. Sind die massgeblichen Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung teilweise vor bzw. nach einem früheren erstinstanzlichen Ausweisentzug begangen worden, so kommt nur eine "Gesamtmassnahme" in Betracht; für die Verkehrsregelverletzung, welche zeitlich nach der früheren Massnahmeverfügung liegt, darf dabei die geltende Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden (E. 3).

114 IV 164 () from 30. September 1988
Regeste: Art. 19 Ziff. 2 BetmG. Schwerer Fall bei wiederholter Tat. Wird durch mehrere Handlungen insgesamt eine Betäubungsmittelmenge umgesetzt, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann, ist ein schwerer Fall auch dann gegeben, wenn zwischen den einzelnen Geschäften nicht Fortsetzungs-, sondern Wiederholungszusammenhang besteht. Dabei handelt es sich allerdings, anders als bei fortgesetzter Begehung, nicht um einen schweren Fall im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG, sondern um einen in der beispielhaften Aufzählung in Art. 19 Ziff. 2 BetmG nicht ausdrücklich geregelten schweren Fall (Präzisierung der Rechtsprechung).

115 IV 17 () from 2. Februar 1989
Regeste: 1. Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; schwere Körperverletzung. Eine erhebliche, aber nur vorübergehende Entstellung des Gesichtes stellt noch keine schwere Körperverletzung i.S. von Art. 122 Ziff. 1 Abs. 2 StGB dar. Demgegenüber kann eine Schnittwunde vom Mundwinkel bis zum Ohransatz, die gut verheilt, aber weiterhin deutlich sichtbar ist und die den Geschädigten mimisch bleibend beeinträchtigt, als schwere Körperverletzung betrachtet werden. Das subjektive Empfinden des Geschädigten ist nicht entscheidend (E. I). 2. Art. 68 Ziff. 2 StGB; retrospektive Realkonkurrenz. a) Art. 68 Ziff. 2 StGB gilt auch im Fall einer im Ausland ausgesprochenen Grundstrafe, wenn sie Taten betrifft, die nicht in den räumlichen Geltungsbereich des StGB fallen (E. II/5a). b) Grundsätze für die Bemessung einer Gesamtstrafe, die auszusprechen ist, wenn die zu beurteilenden Taten teils vor und teils nach einer früheren Verurteilung begangen worden sind (E. II/5b; Bestätigung von BGE 69 IV 59 E. 4).

116 IB 151 () from 8. Oktober 1990
Regeste: Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Berechnung der Rückfallsfrist. Auch wenn der frühere Führerausweisentzug nicht nur wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand, sondern zusätzlich wegen anderer Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsordnung verhängt worden war, beginnt die fünfjährige Rückfallsfrist des Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG erst mit dem Ablauf der analog zu Art. 68 StGB bemessenen (Gesamt-)Massnahme zu laufen.

116 IV 14 () from 8. Februar 1990
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB: retrospektive und gewöhnliche Realkonkurrenz. - Hat der Richter nebst neuen Straftaten mehrere strafbare Handlungen zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen anderer Taten zu mehreren Freiheitsstrafen verurteilt worden ist, hat er eine Gesamtstrafe auszusprechen (E. 2b). - Grundsätze für die Bemessung dieser Gesamtstrafe (E. 2c ff.).

116 IV 121 () from 27. April 1990
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 StGB; Anwendbarkeit dieser Bestimmung beim gewerbsmässigen und beim fortgesetzten Delikt. 1. Die Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB hat bei einem Schuldspruch wegen gewerbsmässiger Deliktsbegehung grundsätzlich ausser Betracht zu bleiben. Voraussetzungen einer Abweichung von diesem Prinzip (E. 2b aa). 2. Der generelle Ausschluss von Art. 68 Ziff. 1 StGB beim fortgesetzten Delikt lässt sich nicht begründen; er kann zu einem Verstoss gegen das Schuldprinzip führen (Änderung der Rechtsprechung). Notwendigkeit der Überprüfung der Rechtsprechung zum fortgesetzten Delikt auch ausserhalb des Strafzumessungsbereichs (E. 2b cc).

116 IV 300 () from 22. November 1990
Regeste: Art. 11, Art. 63 ff., Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1 StGB; Strafzumessung bei verminderter Zurechnungsfähigkeit und Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, darunter Mord. 1. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe erweitern den ordentlichen Strafrahmen und bilden zugleich Straferhöhungs- und -minderungsgründe (E. 2a). 2. Der Richter muss Strafschärfungs- und -milderungsgründe mindestens straferhöhend bzw. -mindernd berücksichtigen, wobei sich diese in ihrer zweiten Bedeutung kompensieren können (E. 2a). Vorgehen bei der Bemessung der Strafe nach Art. 68 Ziff. 1 StGB (E. 2b, 2c/aa und dd). 3. Das Höchstmass der Strafe und der Strafart gemäss Art. 68 Ziff. 1 StGB richtet sich nach der abstrakt angedrohten Strafe (E. 2c/bb und cc). 4. Bei Konkurrenz eines in verminderter Zurechnungsfähigkeit begangenen Mordes mit einer weiteren Straftat kann aus diesen Gründen auf lebenslängliches Zuchthaus erkannt werden.

116 IV 319 () from 14. September 1990
Regeste: Art. 148 Abs. 2 Gewerbsmässiger Betrug. Begriff der Gewerbsmässigkeit (Änderung der Rechtsprechung). Gewerbsmässigkeit ist bei berufsmässigem Handeln gegeben. Der Täter handelt berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Diese abstrakte Umschreibung, die für alle Straftaten gegen das Vermögen gilt, hat nur Richtlinienfunktion. Eine Konkretisierung der Umschreibung ist angesichts der unterschiedlichen Phänomene und der unterschiedlich hohen Mindeststrafen bei den verschiedenen Delikten nur für die einzelnen Tatbestände oder für einzelne Gruppen gleichartiger Tatbestände möglich. Eine quasi nebenberufliche deliktische Tätigkeit kann als Voraussetzung für Gewerbsmässigkeit genügen. Auch in diesem Fall kann die erforderliche soziale Gefährlichkeit gegeben sein. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf eingerichtet hat, durch deliktische Handlungen relativ regelmässige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies der Fall sei, ist aufgrund der gesamten Umstände zu entscheiden. Dazu gehören die Anzahl bzw. die Häufigkeit der während eines bestimmten Zeitraums bereits verübten Taten, die Entwicklung eines bestimmten Systems bzw. einer bestimmten Methode, der Aufbau einer Organisation, die Vornahme von Investitionen usw. Der Richter hat bei der Entscheidung der Frage, ob in einem konkreten Fall Gewerbsmässigkeit gegeben sei, auch die Höhe der angedrohten Mindeststrafe mitzuberücksichtigen.

116 IV 335 () from 7. Dezember 1990
Regeste: Art. 137 Ziff. 1bis StGB. Gewerbsmässiger Diebstahl. Gewerbsmässigkeit im Sinne der neuen Rechtsprechung im konkreten Fall verneint.

117 IV 112 () from 23. April 1991
Regeste: 1. Art. 63 StGB; Strafzumessung (E. 1, E. 2). a) Tat- und Täterkomponenten, die bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sind. b) Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts. c) Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung. d) Fall einer ungenügenden Begründung. 2. Art. 41, Art. 55 StGB; Landesverweisung, bedingter Vollzug. a) Der Umstand, dass ein mit einer Schweizerin verheirateter Ausländer Straftaten verübte, genügt für sich allein nicht, seine Assimilierung in der Schweiz zu verneinen (E. 3a). b) Der bedingte Vollzug der Landesverweisung kann nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit des probeweisen Aufschubs der Nebenstrafe bei der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug gemäss Art. 55 Abs. 2 StGB verweigert werden (E. 3b). c) Anforderung an die Begründung der Landesverweisung und der Verweigerung des bedingten Vollzugs (E. 3a und b).

117 IV 332 () from 7. Juni 1991
Regeste: Art. 23 des Bundesbeschlusses vom 23. März 1961/21. März 1973 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewB) und Art. 253 StGB (Erschleichung einer falschen Beurkundung). Wer im Rahmen eines Grundstückverkaufs eine Widerhandlung im Sinne von Art. 23 aBewB begeht und damit einzig die Umgehung des Bewilligungsbeschlusses beabsichtigt bzw. in Kauf nimmt, ist lediglich nach Art. 23 aBewB und nicht (auch) nach Art. 253 StGB zu bestrafen.

117 IV 401 () from 20. Dezember 1991
Regeste: Art. 269, 275 Abs. 5 und 277ter BStP; Konnexität der staatsrechtlichen Beschwerde mit der Nichtigkeitsbeschwerde, kassatorische Natur. Die Aufhebung des angefochtenen Entscheids im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde führt nicht notwendig zur Gegenstandslosigkeit der parallel dazu eingereichten Nichtigkeitsbeschwerde (E. 2). Art. 63 StGB. Strafzumessung; einheitliche Anwendung des Bundesrechts. Sehr harte, im Hinblick auf den äusserst weiten gesetzlichen Strafrahmen ungenügend begründete Strafe (E. 4).

117 IV 408 () from 8. März 1991
Regeste: Art. 71 Abs. 2 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; fortgesetztes Delikt. Ob und unter welchen Bedingungen eine Mehrzahl strafbarer Handlungen jeweils zu einer entsprechenden rechtlichen Einheit zusammenzufassen ist, ist in den Sachbereichen, in denen das fortgesetzte Delikt bisher Anwendung gefunden hat (Strafschärfung, Verjährung, Strafantragsfrist, ne bis in idem), gesondert zu beurteilen. Verzicht auf die Rechtsfigur des fortgesetzten Delikts (E. 2d). Verschiedene strafbare Handlungen sind gemäss Art. 71 Abs. 2 StGB dann als eine Einheit (bei der die Verjährung für sämtliche Teilhandlungen erst mit der letzten Tat zu laufen beginnt) anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden. Unter welchen genauen Voraussetzungen dies der Fall ist, kann nicht abschliessend in einer abstrakten Formel umschrieben werden (E. 2f).

118 IV 119 () from 9. Juli 1992
Regeste: Art. 63 und 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei Konkurrenz. Anforderungen an die Begründung der Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz.

118 IV 269 () from 3. Juni 1992
Regeste: Art. 84 Ziff. 1 und Ziff. 2 ZSG; Art. 63 ZSV; Zivilschutzverweigerung, ne bis in idem. Art. 68 Ziff. 2 StGB; Zusatzstrafe. 1. Grundlage und Inhalt des Grundsatzes ne bis in idem (E. 2). 2. Wurde eine Nichtbefolgung eines Aufgebotes zu Zivilschutzdienst als schwerer Fall qualifiziert und eine Strafe von einem Monat Gefängnis ausgesprochen, unter Berücksichtigung der generellen Verweigerung des Schutzdienstes und damit auch der künftigen Nichtbefolgungen von Aufgeboten, verstösst eine neuerliche Verurteilung und Bestrafung wegen Nichtbefolgung eines Aufgebots zu Zivilschutzdienst gegen das Doppelbestrafungsverbot (E. 4). 3. Ist bei der ersten Bestrafung die generelle Verweigerung des Zivilschutzdienstes abschliessend berücksichtigt worden, dürfte auch nur eine Zusatzstrafe der Grösse Null ausgesprochen werden (E. 5).

118 IV 309 () from 17. Juni 1992
Regeste: Art. 25 StGB. Gehilfenschaft eines Beamten. Die generelle Pflicht eines jeden Beamten, den Strafverfolgungsbehörden die Straftaten anzuzeigen, von denen er bei Ausübung seines Amtes Kenntnis erhalten hat, begründet nicht in jedem Fall eine Garantenstellung. Der Beamte, dessen Aufgabe nicht speziell darin besteht, mit der Polizei zusammenzuarbeiten, macht sich nicht der Gehilfenschaft zu Betrug schuldig, auch wenn der Betrüger seine deliktische Tätigkeit zum Nachteil Dritter fortsetzen kann, weil der Beamte ihn nicht angezeigt hat (E. 1). Art. 316 StGB. Annahme von Geschenken. Verjährung. Diese Tat impliziert nicht ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten des Täters. Die Verfolgungsverjährung beginnt daher jeweils mit jeder Entgegennahme eines Vorteils zu laufen, auch wenn der Täter während mehreren Jahren Geschenke angenommen hat (E. 2).

118 IV 319 () from 10. Juli 1992
Regeste: 1. Art. 28 Abs. 1 StGB. Fortbestehen von höchstpersönlichen Rechten des Verletzten nach dem Tode. Die Feststellung des physischen Todes betrifft eine Tatfrage, die Bestimmung des Augenblicks, in dem die mit der Person verbundenen Rechte wegfallen, ist dagegen Rechtsfrage. Der Tote bleibt unter dem strafrechtlichen Gesichtspunkt noch während einer gewissen Zeit seit dem Eintritt des physischen Todes, normalerweise bis zur Bestattung, Inhaber von höchstpersönlichen Rechten (E. 2). 2. Art. 179quater Abs. 1, Art. 186 StGB; Art. 28 StGB, Strafantragsrecht der Angehörigen in bezug auf Straftaten, die nach dem Ableben des Verletzten begangen worden sind. Der soeben Verstorbene kann noch Opfer von strafbaren Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich und von Hausfriedensbruch sein; die Angehörigen sind insoweit zum Strafantrag berechtigt (E. 3). 3. Art. 24, Art. 25 und Art. 58 StGB. Verantwortlichkeit von Medienunternehmungen oder von Dritten, die Journalisten beschäftigen oder deren Berichte und Recherchen veröffentlichen. Begeht ein Journalist im Rahmen seiner Recherchen strafbare Handlungen, so sollte sich die Strafuntersuchung, wenigstens zu Beginn, gegen alle Personen, insbesondere Arbeitgeber oder Herausgeber, richten, die sich der Mittäterschaft, Anstiftung oder Gehilfenschaft zu den Straftaten schuldig gemacht haben könnten, und sollten überdies gegenüber den involvierten Medienunternehmungen die Voraussetzungen einer Einziehung geprüft werden (E. 4).

119 IV 199 () from 28. Mai 1993
Regeste: Art. 71 Abs. 2 StGB; Art. 173 ff. StGB; Beginn der Verjährung bei Ehrdelikten. Mehrere strafbare Handlungen sind gemäss dieser Bestimmung dann als Einheit anzusehen, wenn sie gleichartig und gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten bilden. Ehrverletzungen fehlt in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit; vielmehr stellt jede für sich einen Einzelakt dar, weshalb hinsichtlich der Verjährung grundsätzlich keine Einheit anzunehmen ist (Konkretisierung der Rechtsprechung).

119 IV 280 () from 30. August 1993
Regeste: Art. 66, 66bis Abs. 1 StGB; Strafmilderung. Ist die Täterin durch die unmittelbaren Folgen ihrer Tat schwer betroffen und erscheint ein Verzicht auf Strafe nicht als angemessen, so ist die Strafe zu mildern (E. 1a). Schwere Betroffenheit einer Mutter von vier minderjährigen Kindern, die durch ein fehlerhaftes Überholmanöver den Tod ihres Ehemannes verschuldet hat (E. 2b). Art. 66bis, 68 Ziff. 1 und Art. 117 StGB; Art. 90 Ziff. 2 SVG. Art. 66bis StGB ist auch bei Idealkonkurrenz von fahrlässiger Tötung und einem SVG-Vergehen anwendbar (E. 2c).

120 IB 54 () from 29. April 1994
Regeste: Art. 17 SVG, Art. 68 StGB; analoge Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB auf den Führerausweisentzug. Wurde wegen eines Verkehrsdelikts der Führerausweis rechtskräftig entzogen, so darf die dafür ausgesprochene Entzugsdauer nicht mehr geändert werden, wenn in analoger Anwendung von Art. 68 Ziff. 2 StGB für ein vor dieser Verfügung begangenes Verkehrsdelikt eine Zusatzmassnahme ausgesprochen werden muss; Grundsätze für die Bemessung der zusätzlichen Dauer des Führerausweisentzuges.

120 IV 136 () from 10. Mai 1994
Regeste: Art. 286 StGB; Hinderung einer Amtshandlung. Die Hinderung einer Amtshandlung ist ein Erfolgsdelikt und setzt voraus, dass der Täter ohne Gewaltanwendung oder Drohung einer Behörde oder einem Beamten die Vornahme einer Amtshandlung erschwert (E. 2a). Mittäterschaft. Wer die Tat eines andern bloss will, sie billigt, ist nicht Mittäter; zusätzlich muss er bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung des Delikts tatsächlich mitwirken (E. 2b). Unterlassung. Durch Unterlassen kann ein Erfolgsdelikt nur begangen werden, wenn der Täter schuldhaft eine Handlung unterlässt, zu der er rechtlich verpflichtet ist; es gibt keine allgemeine Pflicht, jemanden am Delinquieren zu hindern (E. 2b). Art. 63 StGB; Strafzumessung; Begründungspflicht; übermässig harte Strafe. Die Urteilsbegründung muss die ausgefällte Strafe rechtfertigen. Wenn bei der Lektüre des angefochtenen Entscheids die Strafe übertrieben hart erscheint, ist entweder die Begründung mangelhaft oder die Strafe übermässig hart, welche Frage der Kassationshof nicht notwendigerweise entscheiden muss (E. 3a). Der Richter hat der Wertskala der geschützten Rechtsgüter Rechnung zu tragen. Einen grossen Unterschied in der Strafhöhe zweier Mittäter, denen im wesentlichen die gleichen Delikte vorgeworfen werden, muss er begründen (E. 3b).

120 IV 194 () from 17. Juni 1994
Regeste: Art. 187, 191 StGB; Konkurrenz zwischen sexuellen Handlungen mit Kindern und Schändung. Wird ein Kind zu sexuellen Handlungen missbraucht, bezüglich welcher es altersbedingt nicht urteilsfähig ist, so ist zwischen den Art. 187 und 191 StGB Idealkonkurrenz anzunehmen (E. 2b).

120 IV 208 () from 21. Juli 1994
Regeste: 1. Opportunitätsprinzip. Eine Verletzung des kantonalen Opportunitätsprinzips kann nicht mit der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (E. 1b/bb). 2. Vervielfältigen und Weiterverbreiten eines urheberrechtlich geschützten Werks nach altem und neuem Recht (Art. 50 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. Art. 42 Ziff. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 aURG; Art. 67 Abs. 1 lit. e und f i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. a und b nURG); Erschöpfungsgrundsatz (Art. 12 Abs. 1 nURG); Eigengebrauch (Art. 22 aURG; Art. 19 Abs. 1 nURG). Wer ein ihm anonym zugestelltes Exemplar einer noch nicht genehmigten Lizentiatsarbeit als Repräsentant einer darin kritisierten Organisation mit Wissen und Willen ohne die Einwilligung der Urheberin vervielfältigt und die Kopien weiteren, in der Arbeit ebenfalls behandelten Institutionen zukommen lässt, macht sich der vorsätzlichen Urheberrechtsverletzung schuldig (E. 2 und 4). 3. Wahrung berechtigter Interessen. Interessenkonflikte zwischen Urhebern einerseits und andern am urheberrechtlich geschützten Werk interessierten Personen andererseits sind in der Regel im URG abschliessend geregelt, weshalb der Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen nur ausnahmsweise in Betracht kommt (E. 3). 4. Rechtsirrtum (Art. 20 StGB); zureichende Gründe verneint (E. 5). 5. Strafzumessung (Art. 48, 63, 68 StGB) (E. 6). 6. Strafregistereintrag (Art. 9 Ziff. 2 V über das Strafregister). In der Regel sind Bussen wegen Übertretungen nicht einzutragen (E. 7).

121 I 54 () from 24. März 1995
Regeste: Art. 4 BV, Art. 133bis Abs. 1 lit. a BdBSt; Anspruch auf einen begründeten Entscheid, Anforderungen an die Bemessung der Zusatzstrafe. Ist gemäss Art. 133bis Abs. 1 lit. a BdBSt eine Zusatzstrafe auszufällen, so hat der Richter die Grundsätze von Art. 68 Ziff. 1 StGB anzuwenden und anzugeben, welche Strafe er jeweils für eine der beiden Straftaten ausspricht, damit das Bundesgericht gegebenenfalls weiss, welche Strafe er wegen des Vergehens gegen die direkte Bundessteuer verhängt hat, welches allein Gegenstand einer eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde sein kann (E. 2).

121 II 22 () from 11. Januar 1995
Regeste: Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 16 Abs. 2 und 3 SVG; Rechtsnatur des Führerausweisentzugs zu Warnzwecken, Öffentlichkeit des Verfahrens. Der Entzug des Führerausweises zu Warnzwecken ist ein Entscheid über die Stichhaltigkeit einer strafrechtlichen Anklage im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Der Betroffene hat daher Anspruch auf eine öffentliche mündliche Verhandlung.

121 IV 49 () from 20. März 1995
Regeste: 1. Vollendeter Versuch; Strafmilderung (Art. 22, 63, 65 StGB). Tritt der tatbestandsmässige Erfolg nicht ein, so ist die Strafe jedenfalls zu mindern. Das Mass der zulässigen Reduktion hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolges und von den tatsächlichen Folgen der Tat ab (E. 1). 2. Begründung des Strafmasses. Auffallende Diskrepanz zwischen der Strafe für eine versuchte vorsätzliche Tötung und ihrer Begründung (Art. 63 ff. und 111 StGB, Art. 277 und 277ter BStP). Die ausgefällte Strafe muss aufgrund der Urteilsbegründung plausibel erscheinen. Dies ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn die Strafe angesichts der im Urteil festgestellten Tatsachen und der diese bewertenden Erwägungen auffallend hoch oder milde ist. Ob im Falle einer solchen Diskrepanz die Strafe im Ergebnis unvertretbar oder ihre Begründung mangelhaft sei, ist oft nicht zweifelsfrei erkennbar. Daher weist der Kassationshof die Sache in der Regel lediglich zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, ohne diese ausdrücklich anzuweisen, dass sie eine bestimmte andere Strafe ausspreche (E. 2a). Auffallende Diskrepanz zwischen dem Strafmass und der Begründung im konkreten Fall unter anderem einer versuchten vorsätzlichen Tötung angesichts der relevanten Gesichtspunkte bejaht (E. 2b-h).

121 IV 97 () from 22. Mai 1995
Regeste: Art. 63 und 68 Ziff. 2 StGB, Art. 4 Abs. 1 und 3 VStGB 1, Art. 1 Abs. 1 VStGB 3; Strafzumessung, Berücksichtigung der Grenze von 6 Monaten für die Halbgefangenschaft, Zusatzstrafe. Bei der Strafzumessung sind die Auswirkungen der Strafe auf das Berufsleben des Täters zu berücksichtigen (E. 2c). Ist gegenüber einem 58jährigen Täter, der trotz einer Vorstrafe Arbeit gefunden hat und sich in einer gefestigten beruflichen Stellung befindet, zu einer Grundstrafe von 18 Monaten Gefängnis (bedingt) und einer ersten unbedingten Zusatzstrafe von 4 Monaten Gefängnis eine zweite unbedingte Zusatzstrafe auszusprechen, so ist der beruflichen Integration Rechnung zu tragen und - soweit schuldangemessen - eine Strafe zu verhängen, die in Halbgefangenschaft vollzogen werden kann (E. 2d/bb).

122 II 180 () from 10. April 1996
Regeste: Art. 68 Ziff. 1 und 70 StGB; Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG; Art. 30 Abs. 2 und 33 Abs. 2 VZV; Entzug des Führerausweises. Berücksichtigung des Ablaufs langer Zeit seit der Verkehrsregelverletzung bei der Bemessung der Entzugsdauer (E. 5a; Bestätigung der Rechtsprechung). Analoge Anwendung von Art. 68 Ziff. 1 StGB, wenn die Rekursinstanz nach vorgängiger Aufhebung von erstinstanzlichen Entscheiden mehrere Widerhandlungen, die einen Führerausweisentzug mit sich bringen können, beurteilen muss (E. 5b/aa). Hat der Betroffene während der Hängigkeit eines Entzugsverfahrens wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand erneut ein Fahrzeug in angetrunkenem Zustand geführt, gelangt nicht Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG zur Anwendung; ein solcher Umstand kann jedoch bei der Bemessung der Dauer der (Gesamt-)Massnahme berücksichtigt werden (E. 5b/bb).

122 IV 211 () from 26. Juni 1996
Regeste: Art. 305bis StGB; Art. 19 BetmG; Art. 68 StGB; Geldwäscherei, Geldwechsel, Finanzierung des Drogenhandels, Konkurrenz. 1. Der Umtausch von aus verbrecherischem Betäubungsmittelhandel herrührenden Geldscheinen in andere (grössere) Geldscheine ist Geldwäscherei (E. 2c). 2. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit beurteilt sich bei Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB) und bei Betäubungsmittelhandel (Art. 19 Ziff. 2 lit. c BetmG) nach den gleichen Kriterien (E. 2d). 3. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände sind klar gegeneinander abzugrenzen (E. 3; Änderung der in BGE 115 IV 256 begründeten Rechtsprechung). a) Der Finanzierungstatbestand (Art. 19 Ziff. 1 Abs. 7 BetmG) richtet sich auf einen zukünftigen, noch nicht realisierten Betäubungsmittelhandel (E. 3b/bb). b) Geldwäschereihandlungen haben das Resultat des Betäubungsmittelhandels zum Gegenstand, nämlich die Verbrechensbeute (E. 3b/bb). 4. Der Vortäter kann sein eigener Geldwäscher sein (E. 3c; Bestätigung der Rechtsprechung). 5. Geldwäscherei und Betäubungsmitteltatbestände stehen in echter Konkurrenz im Sinne von Art. 68 Ziff. 1 StGB (E. 4).

122 IV 241 () from 27. September 1996
Regeste: Art. 63 StGB; unhaltbar milde Strafe. Trotz nachfolgender Eheschliessung zwischen dem Opfer und dem Täter und trotz gewisser entlastender Umstände ist eine - bedingt vollziehbare - Gefängnisstrafe von 70 Tagen für versuchte Vergewaltigung, sexuelle Nötigung und Diebstahl unhaltbar milde; sie stellt einen Missbrauch des dem kantonalen Richter zustehenden Ermessens dar (E. 1).

123 I 268 () from 5. November 1997
Regeste: Persönliche Freiheit, Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK, Art. 5 Ziff. 3 EMRK (Untersuchungshaft, Fortsetzungsgefahr, Haftdauer). Anforderungen an den Nachweis von Wiederholungsgefahr bei schweren Gewaltdelikten (E. 2, Präzisierung der Rechtsprechung). Grundsätze für die verfassungsrechtliche Überprüfung der Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft (E. 3).

123 IV 49 () from 20. Februar 1997
Regeste: Art. 63 StGB; Strafzumessung. Bemessung der Strafe für sexuelle Handlungen mit Kindern. Fall, in dem eine Gefängnisstrafe von fünf Monaten gegenüber einem in mittlerem Grade vermindert zurechnungsfähigen Täter als unhaltbar milde erachtet worden ist (E. 2).

123 IV 113 () from 20. Juni 1997
Regeste: Art. 21 Abs. 1 StGB, 139 Ziff. 2 StGB, 144 Abs. 1 und 172ter StGB sowie 68 Ziff. 1 StGB; versuchter und vollendeter gewerbsmässiger Diebstahl und mehrfache Sachbeschädigung (Einbruchdiebstahl), geringfügige Vermögensdelikte, geringer Schaden, Konkurrenz. Der Versuch geht im vollendeten gewerbsmässigen Delikt auf (E. 2c und d; Bestätigung der Rechtsprechung). Die Grenze des geringen Schadens im Sinne von Art. 172ter Abs. 1 StGB beträgt Fr. 300.-- (E. 3d). Art. 172ter Abs. 1 StGB gilt für Bagatelldelinquenz (E. 3d und f), nicht bei Sachbeschädigungen des gewerbsmässigen Einbruchdiebstahls (E. 3g). Bei Einbruchdiebstahl stehen Sachbeschädigung und Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB in echter Konkurrenz (E. 3h; Bestätigung der Rechtsprechung). Art. 100 StGB und 100bis StGB; Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, Erziehbarkeit zur Arbeit. Die Arbeitserziehung soll eine Fehlentwicklung junger Erwachsener berichtigen und künftigen Straftaten vorbeugen. Im Vordergrund steht die berufliche Ausbildung. Die Massnahme erfordert ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft (E. 4c).

123 V 150 () from 27. Mai 1997
Regeste: Art. 30 Abs. 1 lit. e AVIG, Art. 104 lit. a OG. Die Verwaltungspraxis, wonach der Versicherte bei unwahren Angaben betreffend Nachweis persönlicher Arbeitsbemühungen in der Regel an der oberen Grenze schweren Verschuldens in der Anspruchsberechtigung eingestellt wird, ist als Ermessensmissbrauch zu qualifizieren.

124 II 39 () from 19. November 1997
Regeste: Art. 17 SVG, Art. 68 Ziff. 2 StGB; Führerausweisentzug, retrospektive Konkurrenz. Art. 68 Ziff. 2StGB kommt nicht zur Anwendung, wenn die neu zu beurteilende Tat begangen wurde, nachdem dem Täter die Verurteilung wegen einer andern Tat zu einer Freiheitsstrafe beziehungsweise einer Massnahme erstinstanzlich bereits eröffnet worden war (E. 3c).

124 IV 53 () from 27. Januar 1998
Regeste: Art. 122 StGB und Art. 129 StGB; Abgrenzung zwischen schwerer Körperverletzung und Gefährdung des Lebens. Eine lebensgefährliche Verletzung im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StGB ist nur gegeben, wenn die Verletzung, die das Opfer erlitten hat, zur Lebensgefahr führt. Die Strafbarkeit einer Lebensgefährdung, die nicht auf eine Verletzung zurückzuführen ist, beurteilt sich nach den Voraussetzungen von Art. 129 StGB (E. 2; Änderung der Rechtsprechung). Wer sein Opfer lebensgefährlich würgt, ohne ihm jedoch schwerwiegende Verletzungen beizufügen, macht sich nicht der schweren Körperverletzung schuldig, sondern - wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - der Gefährdung des Lebens.

124 IV 59 () from 20. Februar 1998
Regeste: Art. 70 ff. StGB, art. 146 Abs. 2 StGB, Art. 148 Abs. 2 aStGB; Verfolgungsverjährung, gewerbsmässiger Betrug. Die einzelnen strafbaren Handlungen eines gewerbsmässigen Betruges bilden keine verjährungsrechtliche Einheit. Der vom Gesetz hergestellte Zusammenhang zwischen diesen und dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit betrifft die Strafzumessung.

124 IV 145 () from 11. Mai 1998
Regeste: Art. 269 BStP und Art. 277ter BStP; Anklageprinzip, Tragweite des Rückweisungsentscheids. Ob ein bestimmter Sachverhalt (hier: die Gefährdung des Lebens von zwei Personen) von der Anklage erfasst ist, ist keine Frage des Bundesrechts. Deshalb hat im Falle der Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde die Vorinstanz über diese Frage zu befinden und gegebenenfalls, soweit es das kantonale Recht zulässt, eine Ergänzung der Anklage anzuordnen (E. 1). Art. 68 Ziff. 1 StGB und Art. 129 StGB; Gefährdung des Lebens; gleichartige Idealkonkurrenz. Wer durch eine Handlung das Leben von zwei Personen gefährdet, verletzt zwei selbständige Rechtsgüter (gleichartige Idealkonkurrenz) (E. 2).

125 IV 104 () from 21. April 1999
Regeste: (Siehe Regeste in BGE 125 IV 90)

126 I 172 () from 29. Juni 2000
Regeste: Art. 31 Abs. 4 BV, Art. 5 Ziff. 4 EMRK; grundrechtliche Anforderungen an das Haftprüfungsverfahren beim freiheitsentziehenden vorzeitigen Massnahmenvollzug. Rechtsnatur des vorzeitigen (vorläufigen) stationären Massnahmenvollzuges. Für den freiheitsentziehenden vorzeitigen Sanktionenvollzug vor Erlass eines rechtskräftigen Strafurteils gelten die grundrechtlichen Verfahrensregeln des strafprozessualen Freiheitsentzuges (E. 3a-b). Anforderungen an die kontradiktorische Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens (E. 3c-e). Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK; zulässige Dauer des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzuges. Besondere Problematik der Prüfung der zeitlichen Verhältnismässigkeit einer vorläufigen freiheitsentziehenden Massnahme (E. 5).

128 I 177 () from 26. Juni 2002
Regeste: Art. 87 Abs. 2 OG, Art. 268 Ziff. 1 und 275 Abs. 5 BStP. Die gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Zwischenentscheid gerichtete staatsrechtliche Beschwerde ist im Sinne von Art. 87 OG zulässig, falls dagegen zugleich eine nach Art. 268 BStP zulässige eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde erhoben worden ist (E. 1). Art. 9 BV; willkürliche Anwendung kantonalen Rechts; Strafverfahren; Feststellung des Sachverhalts. Der Genfer Kassationshof verfällt in Willkür, wenn er den vom Genfer Geschworenengericht festgestellten Sachverhalt ergänzt (E. 2).

128 IV 3 () from 22. Januar 2002
Regeste: Art. 41 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB; Täuschung richterlichen Vertrauens; Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Der Widerrufsgrund der Vertrauenstäuschung kann selbst bei Begehung zahlreicher Übertretungen durch den Verurteilten nur zur Anwendung gelangen, wenn sich die Bewährungsprognose während der Probezeit so sehr verschlechtert hat, dass der Vollzug der Strafe als die voraussichtlich wirksamere Sanktion erscheint (E. 4e).

129 IV 6 () from 25. September 2002
Regeste: Art. 181 StGB (Nötigung); Art. 32-34 StGB (Rechtfertigungsgründe); Wahrnehmung berechtigter Interessen; Art. 20 StGB (Verbotsirrtum); Art. 48 Ziff. 2, Art. 63 StGB (Strafzumessung). Blockadeaktionen von "Greenpeace"-Aktivisten gegen die Kernkraftwerke Beznau, Gösgen und Leibstadt. Objektiver und subjektiver Tatbestand der Nötigung (E. 2). Prüfung der Rechtfertigungsgründe der Wahrnehmung berechtigter Interessen, der Notstandshilfe, der Putativnotwehr und der Gesetzespflicht (E. 3). Rechtswidrigkeit der Nötigung (E. 3.4-3.7). Voraussetzung für den Rechtfertigungsgrund der Wahrnehmung berechtigter Interessen ist grundsätzlich, dass zuvor der Rechtsweg mit legalen Mitteln beschritten und ausgeschöpft worden ist. Die inkriminierte Handlung muss ein zum Erreichen des angestrebten berechtigten Ziels notwendiges und angemessenes Mittel darstellen und offenkundig weniger schwer wiegen als die Interessen, die der Täter zu wahren sucht. Dies gilt auch, wenn vermeintliche Missstände öffentlich gemacht werden sollen (E. 3.3). Verbotsirrtum (E. 4). Substanziierungsanforderungen der Nichtigkeitsbeschwerde (E. 5). Strafzumessung (E. 6).

129 IV 22 () from 26. November 2002
Regeste: Art. 185 Ziff. 2 StGB; qualifizierte Geiselnahme. Wird die Drohung, der Geisel einen der in Art. 185 Ziff. 2 StGB aufgezählten Nachteile zuzufügen, direkt und ausschliesslich an einen Dritten, der genötigt werden soll, gerichtet, so ist diese Bestimmung ebenfalls anwendbar, sofern der so auf diesen Dritten ausgeübte Druck erheblich grösser als der vom Grundtatbestand erfasste ist und der Täter mindestens mit Eventualvorsatz beabsichtigte, einen solchen Druck auszuüben (E. 2). Art. 68 Ziff. 1 Abs. 1, 147 und 156 StGB; Konkurrenz zwischen betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage und Erpressung. Die Erpressung umfasst den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, wenn sich aus den konkreten Umständen ergibt, dass die beiden Widerhandlungen derart eng verbunden sind, dass das Verhalten, das durch Art. 147 StGB erfasst wird, nur der Unterstützung der Erpressung dient bzw. zu deren Verwirklichung notwendig ist (E. 4). Der Umstand, dass im vorliegenden Fall keine Konkurrenz zwischen den beiden Widerhandlungen besteht, kann auf die Strafzumessung nur einen geringfügigen Einfluss haben (E. 5). Art. 11, 63 und 66 StGB; Strafreduktion bei verminderter Zurechnungsfähigkeit. Es verletzt Bundesrecht, wenn die kantonale Instanz, ohne dies zu begründen, die einem Angeklagten auferlegte Strafe nur um 40% reduziert, obwohl sie von einer in mittlerem Masse verminderten Zurechnungsfähigkeit ausgeht (E. 6.2). Art. 49 OR; Genugtuung. Genugtuungssummen, die dem Opfer einer Geiselnahme und dessen Angehörigen zuzusprechen sind (E. 7).

129 IV 53 () from 3. Dezember 2002
Regeste: Art. 146 StGB (Betrug), Art. 251 StGB (Urkundenfälschung); Art. 68 StGB (Gesetzeskonkurrenz). Tatbestandsmässigkeit der Urkundenfälschung (E. 2). Zwischen den Straftatbeständen der Urkundenfälschung und des Betruges besteht grundsätzlich echte Gesetzeskonkurrenz (Bestätigung der Rechtsprechung, E. 3).

129 IV 113 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 68 Ziff. 2 StGB; retrospektive Realkonkurrenz. Art. 68 Ziff. 2 StGB kommt nur in Betracht, wenn Delikte zu beurteilen sind, die der Täter begangen hat, bevor gegen ihn wegen anderer Straftaten eine Freiheitsstrafe gefällt wurde. Liegt in diesen Fällen dem Richter bereits ein rechtskräftiges Urteil für die zuerst abgeurteilten Taten vor, hat er dazu eine Zusatzstrafe auszusprechen; andernfalls kann er entweder ein rechtskräftiges Urteil abwarten und dann eine Zusatzstrafe verhängen oder ohne abzuwarten gleich ein selbständiges Urteil fällen (E. 1.3). Für die Frage, ob überhaupt und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe aussprechen muss, ist auf das Datum des Urteils im ersten Verfahren abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Klarstellung der Rechtsprechung; E. 1.4).

129 IV 262 () from 26. August 2003
Regeste: Art. 181 StGB; Nötigung durch "stalking" (zwanghafte Verfolgung einer Person). Stellt der Täter dem Opfer vielfach und über längere Dauer nach, ist mit der Zeit jede einzelne Belästigung geeignet, die Handlungsfreiheit des Opfers einzuschränken (E. 2.3-2.5). Widerrechtlichkeit der Einschränkung der Handlungsfreiheit (E. 2.6) sowie vollendete Nötigung (E. 2.7) vorliegend bejaht.

131 IV 83 () from 10. November 2004
Regeste: Widerhandlung gegen das Ergänzungsleistungsgesetz (Art. 16 Abs. 1 ELG und Art. 24 ELV); Verjährung (Art. 71 StGB). Der Tatbestand des Art. 16 Abs. 1 ELG ist kein Dauerdelikt (E. 2.1). Die Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV begründet keine Garantenpflicht (E. 2.1.3). Die Rechtsfigur der verjährungsrechtlichen Einheit wird aufgegeben (E. 2.4). Fallkonstellationen, in denen mehrere Tathandlungen nach wie vor verjährungsrechtlich eine Einheit bilden (E. 2.4.5).

132 I 21 () from 23. März 2006
Regeste: Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 1 und 3 BV; persönliche Freiheit, Sicherheitshaft. Zulässige Anträge (E. 1). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund nach Abschluss der Strafuntersuchung und erfolgter Anklage wegen Menschenhandels und Förderung der Prostitution (E. 2 und 3). Verhältnismässigkeit der strafprozessualen Haft (E. 4).

132 IV 102 () from 14. November 2006
Regeste: Art. 68 Ziff. 2 StGB; Strafzumessung bei retrospektiver Realkonkurrenz. Die Annahme einer hypothetischen lebenslänglichen Gesamtstrafe setzt voraus, dass entweder die Grundstrafe oder die Zusatzstrafe auf lebenslängliches Zuchthaus lauten (E. 9.2.3).

133 IV 150 (6B_46/2007) from 29. Mai 2007
Regeste: Art. 51 StGB; Anrechnung der Untersuchungshaft. Auf die Strafe ist auch die Untersuchungshaft anzurechnen, die in einem anderen Verfahren angeordnet worden ist. Zu entziehende Freiheit ist wenn immer möglich mit bereits entzogener Freiheit zu kompensieren (E. 5).

138 IV 113 (6B_180/2011) from 5. April 2012
Regeste: Art. 49 Abs. 2 StGB; retrospektive Konkurrenz; Kassation des Ersturteils. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (d.h. ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB aussprechen muss, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil) abzustellen. Demgegenüber ist für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3.4.2). Für die Beantwortung der ersten Frage (Anwendbarkeit des Asperationsprinzips) ist unerheblich, ob das Ersturteil oder ein Urteil der Rechtsmittelinstanz in Rechtskraft erwächst oder ob nach einer Kassation neu entschieden werden muss. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Neubeurteilung zuungunsten des Verurteilten für die gleiche Tat eine härtere Strafe verhängt wird als im Ersturteil (E. 3.4.3). Eine Gesamtstrafe gestützt auf Art. 46 Abs. 1 Satz 2 sowie Art. 62a Abs. 2 und Art. 89 Abs. 6 StGB kommt nicht in Betracht, wenn aufgrund einer erneuten Delinquenz in der Zeit zwischen dem Ersturteil und dem Vollzug der ersten Strafe zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen (E. 4).

141 IV 61 (6B_600/2014) from 23. Januar 2015
Regeste: Art. 112 und 49 StGB; Mord; Konkurrenz bei mehreren Mordtaten. Zusammenfassung der Kriterien zur Abgrenzung des Mordes von der vorsätzlichen Tötung (E. 4). Auf lebenslängliche Freiheitsstrafe kann bei Strafschärfung infolge Konkurrenz erkannt werden, wenn der Täter mehrere mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe bedrohte Straftaten begangen hat (E. 6).

144 IV 136 (2C_12/2017, 2C_13/2017) from 23. März 2018
Regeste: Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur EMRK; Art. 175 Abs. 2 und 182 Abs. 3 DBG; Art. 57bis Abs. 3 StHG; Art. 47, 48, 49 und 106 Abs. 3 StGB; Steuerhinterziehung; reformatio in peius bei Beschwerderückzug; Prinzip "ne bis in idem". Im Bereich der direkten Bundessteuer kann der kantonale Richter die Busse für Steuerhinterziehung einer reformatio in peius unterziehen (E. 5.3-5.5). Bei den kantonalen oder kommunalen Steuern steht es den Kantonen frei, eine solche Möglichkeit im Beschwerdeverfahren vorzusehen (E. 5.6-5.10). Der Rückzug einer Beschwerde führt im Prinzip zum Abschluss des Verfahrens. Der kantonale Richter kann jedoch trotz Beschwerderückzug die Busse wegen Steuerhinterziehung im Bereich der direkten Bundessteuer einer reformatio in peius unterziehen, wenn der getroffene Entscheid mit den anwendbaren Bestimmungen offensichtlich unvereinbar und seine Korrektur von erheblicher Bedeutung ist (E. 7.1; Bestätigung der Rechtsprechung). Autonomie des kantonalen Rechts in diesem Punkt in Bezug auf die kantonalen und kommunalen Steuern (E. 8). Erinnerung an die geltenden Regeln zur Festsetzung der Busse wegen Steuerhinterziehung; Nichtanwendbarkeit von Art. 49 StGB in diesem Bereich (E. 7.2). Keine Verletzung des Prinzips "ne bis in idem" im vorliegenden Fall im Zusammenhang mit einer früheren Verurteilung des Steuerpflichtigen wegen Steuerbetrug (E. 10).

 

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