Codice penale svizzero

del 21 dicembre 1937 (Stato 22 novembre 2022)


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Art. 241

Al­te­ra­zio­ne di mo­ne­te

 

1 Chiun­que al­te­ra mo­ne­te, car­ta­mo­ne­ta o bi­gliet­ti di ban­ca al fi­ne di met­ter­li in cir­co­la­zio­ne con l’ap­pa­ren­za di un va­lo­re su­pe­rio­re, è pu­ni­to con una pe­na de­ten­ti­va da sei me­si a cin­que an­ni.261

2 Nei ca­si di esi­gua gra­vi­tà la pe­na é una pe­na de­ten­ti­va si­no a tre an­ni o una pe­na pe­cu­nia­ria.

261 Nuo­vo te­sto di par­te del per. giu­sta il n. II 1 del­la LF del 19 giu. 2015 (Mo­di­fi­ca del­la di­sci­pli­na del­le san­zio­ni), in vi­go­re dal 1° gen. 2018 (RU 2016 1249; FF 2012 4181).

BGE

125 II 569 () from 2. Dezember 1999
Regeste: Art. 3 EAUe; Art. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus; Auslieferung; beidseitige Strafbarkeit; politisches Delikt. Die Voraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit ist erfüllt bezüglich Tatbeständen, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates, zur Begehung terroristischer Akte, zur Herbeiführung eines bewaffneten Aufstands und zur Propagierung des Bürgerkriegs betreffen, sowie allen damit zusammenhängenden Delikten (E. 5 und 6). Begriff des politischen Delikts, das eine Auslieferung ausschliesst (E. 9a und b). Verhältnis zwischen dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen und dem die Tragweite des politischen Delikts einschränkenden Europäischen Übereinkommen zur Bekämpfung des Terrorismus (E. 9c). Mit automatischen Schusswaffen verübte Attentate stellen im vorliegenden Fall mit Blick auf Art. 1 lit. e und 13 Abs. 1 lit. c des Europäischen Übereinkommens zur Bekämpfung des Terrorismus keine politischen Straftaten dar (E. 9d). Die Tatbestände, welche die Gründung einer bewaffneten Vereinigung zum Umsturz des Staates betreffen, sind insoweit absolute politische Delikte, für welche die Auslieferung grundsätzlich ausgeschlossen ist, als allein die Bildung einer solchen Vereinigung ohne weitere Vorbereitungsmass- nahmen unter Strafe gestellt wird (E. 9e/aa). Hingegen sind jene Tatbestände im Zusammenhang mit der Gründung einer bewaffneten Vereinigung, deren Begehung auch Taten voraussetzt, keine absoluten politischen Delikte (E. 9e/bb). Die Auslieferung ist im vorliegenden Fall für alle im Ersuchen genannten Delikte - auch für die nicht auslieferungsfähigen absoluten politischen Delikte - zu bewilligen, da sie für den Vollzug einer mehrfach ausgesprochenen lebenslänglichen Freiheitsstrafe verlangt wird, wobei mindestens eine dieser Verurteilungen für auslieferungsfähige Straftaten erfolgte (E. 10).

 

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