Code pénal suisse


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Art. 49

3. Con­cours

 

1 Si, en rais­on d’un ou de plusieurs act­es, l’auteur re­m­plit les con­di­tions de plusieurs peines de même genre, le juge le con­damne à la peine de l’in­frac­tion la plus grave et l’aug­mente dans une juste pro­por­tion. Il ne peut toute­fois ex­céder de plus de la moitié le max­im­um de la peine prévue pour cette in­frac­tion. Il est en outre lié par le max­im­um légal de chaque genre de peine.

2 Si le juge doit pro­non­cer une con­dam­na­tion pour une in­frac­tion que l’auteur a com­mise av­ant d’avoir été con­dam­né pour une autre in­frac­tion, il fixe la peine com­plé­mentaire de sorte que l’auteur ne soit pas puni plus sévère­ment que si les di­verses in­frac­tions avaient fait l’ob­jet d’un seul juge­ment.

3 Si l’auteur a com­mis une ou plusieurs in­frac­tions av­ant l’âge de 18 ans, le juge fixe la peine d’en­semble en ap­plic­a­tion des al. 1 et 2 de sorte qu’il ne soit pas plus sévère­ment puni que si les di­verses in­frac­tions avaient fait l’ob­jet de juge­ments dis­tincts.

BGE

147 IV 241 (6B_1308/2020) from 5. Mai 2021
Regeste: Art. 34 und 2 StGB; Strafzumessung, Wahl der Strafart, Geldstrafe, Übergangsrecht. Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4).

147 IV 253 (6B_378/2020) from 5. Mai 2021
Regeste: Art. 291 Abs. 1 StGB, Art. 119 Abs. 1 i.V.m. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG; Konkurrenz zwischen dem Verweisungsbruch und der Missachtung einer Ausgrenzung. Der Straftatbestand der Missachtung einer Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG schützt zur Hauptsache die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere auf dem Gebiet der Betäubungsmittel, während Art. 291 StGB den Vollzug von Ausweisungsentscheiden der Justiz- und Verwaltungsbehörden sicherstellen soll. Der Verweisungsbruch ist im Vergleich zum Straftatbestand der Missachtung einer geografischen Ausgrenzung wegen eines die öffentliche Sicherheit und Ordnung störenden oder gefährdenden Verhaltens des Betroffenen daher kein Spezial- oder konsumierender Tatbestand. Daraus folgt, dass Art. 291 Abs. 1 StGB in echter Konkurrenz mit Art. 119 Abs. 1 AIG zur Anwendung gelangt, wenn die Ausgrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG ausgesprochen wurde (E. 2).

148 IV 96 (6B_938/2020, 6B_942/2020) from 12. November 2021
Regeste: Art. 101 Abs. 1, 4 und 5 MWSTG; Art. 9 VStrR; Art. 49 StGB; Berechnung der Mehrwertsteuerbusse bei Tatmehrheit; Asperations- und Kumulationsprinzip. Der in Art. 9 VStrR verankerte Ausschluss des Asperationsprinzips für Bussen und Umwandlungsstrafen gilt - besondere Bestimmungen in den entsprechenden Verwaltungsgesetzen vorbehalten - auch bei Konkurrenz zwischen Widerhandlungen gegen verschiedene Verwaltungsgesetze sowie bei mehreren Widerhandlungen nach demselben Verwaltungsgesetz (E. 4.5.1). Im Anwendungsbereich des MWSTG ist das Asperationsprinzip - trotz des generellen Ausschlusses von Art. 9 VStrR in Art. 101 Abs. 1 MWSTG - auf die in Art. 101 Abs. 4 und 5 MWSTG geregelten Fälle beschränkt. Art. 101 Abs. 4 MWSTG erfasst im Zuständigkeitsbereich der EZV nur die Idealkonkurrenz ("eine Handlung"), während Art. 101 Abs. 5 MWSTG für den Zuständigkeitsbereich der ESTV auch die Realkonkurrenz regelt ("eine oder mehrere Handlungen"). Für im Zuständigkeitsbereich der EZV in Realkonkurrenz begangene Straftaten, d.h. durch Nichtanmeldung von Waren bei deren Einfuhr in die Schweiz zu unterschiedlichen Zeitpunkten bzw. an unterschiedlichen Orten, gilt daher das Kumulationsprinzip (E. 4.5.2-4.7).

148 IV 393 (6B_1450/2020) from 5. September 2022
Regeste: Art. 24, 139 und 160 StGB; Anstiftung, Hehlerei, Konkurrenz. Die Hehlerei, die von jemandem begangen worden ist, der vorgängig andere zu einem Vermögensdelikt angestiftet hat, stellt eine straflose Nachtat dar. Es besteht keine Konkurrenz zwischen der Anstiftung zum Vermögensdelikt und der nachfolgenden Hehlerei (Änderung der Rechtsprechung; E. 3).

149 IV 196 (6B_16/2022) from 26. Januar 2023
Regeste: Art. 94 und 130 StPO; Wiederherstellung einer aufgrund eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts versäumten Frist, wenn keine notwendige Verteidigung vorliegt. Die notwendige Verteidigung ist eine conditio sine qua non für die Ausnahme der Zurechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts an seinen Mandanten. Liegt kein Fall notwendiger Verteidigung vor, kommt eine ausnahmsweise Wiederherstellung der Einsprachefrist nicht in Betracht (E. 1).

149 IV 342 (6B_1445/2021) from 14. Juni 2023
Regeste: Art. 3 Abs. 2 JStG; Art. 66a ff. StGB; Landesverweisung von Übergangsstraftätern. Ein dem Erwachsenenstrafrecht unterstehendes Delikt eines jungen Straftäters kann eine Anlasstat für eine (nicht obligatorische) Landesverweisung darstellen, auch wenn dieser gleichzeitig für weitere Taten verurteilt wird, die er als Jugendlicher begangen hat (E. 2).

150 IV 213 (6B_17/2022) from 18. März 2024
Regeste: Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG; mengenmässig schwerer Fall bei wiederholter Tatbegehung. Zur Bestimmung des Vorliegens eines sogenannten mengenmässig schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sind die Betäubungsmittelmengen, die Gegenstand einzelner, gleichzeitig zu beurteilender Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz bilden, auch dann zu addieren, wenn die Widerhandlungen rechtlich selbständige Einzelhandlungen und kein zusammengehörendes Geschehen darstellen. Dieses Vorgehen entspricht der langjährigen Rechtsprechung, die das Bundesgericht noch unter altem, vor der Teilrevision 2006/2008 des Betäubungsmittelgesetzes in Kraft gewesenem Recht etabliert hat. Anlass, davon abzuweichen, besteht unter Geltung des aktuellen, mit besagter Teilrevision angepassten qualifizierten Tatbestands von Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht (E. 1.4-1.6).

150 IV 277 (7B_261/2023) from 18. März 2024
Regeste: Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB; elektronische Überwachung; Bemessung der Maximalstrafe bei teilbedingten Freiheitsstrafen. Für die Bemessung der Maximaldauer von 12 Monaten für den Vollzug einer Freiheitsstrafe in der Form der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB) ist der unbedingt vollziehbare Teil der ausgesprochenen teilbedingten Freiheitsstrafe massgebend (Änderung der Rechtsprechung; E. 2).

 

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