Codice penale svizzero


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Art. 2

2. Con­di­zio­ni di tem­po

 

1 È giu­di­ca­to se­con­do il pre­sen­te Co­di­ce chiun­que com­met­te un cri­mi­ne o un de­lit­to do­po che il Co­di­ce è en­tra­to in vi­go­re.

2 Il pre­sen­te Co­di­ce si ap­pli­ca an­che in ca­so di cri­mi­ni o de­lit­ti com­mes­si pri­ma del­la sua en­tra­ta in vi­go­re ma giu­di­ca­ti do­po, se più fa­vo­re­vo­le all’au­to­re.

BGE

147 IV 241 (6B_1308/2020) from 5. Mai 2021
Regeste: Art. 34 und 2 StGB; Strafzumessung, Wahl der Strafart, Geldstrafe, Übergangsrecht. Der Richter bestimmt bei der Aussprechung einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt er neben dem Verschulden des Täters, der Angemessenheit der Strafe, ihren Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention Rechnung (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 3). Der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach welchem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, verschärft das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe einschränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (E. 4).

147 IV 274 (6B_786/2020) from 11. Januar 2021
Regeste: a Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 30 Abs. 1 BV; Art. 70 VStrR; Art. 97 Abs. 3 StGB; Strafverfügung; Verjährungsunterbrechung. Bestätigung der Rechtsprechung, wonach eine Strafverfügung gemäss Art. 70 VStrR verjährungsrechtlich im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB als erstinstanzliches Urteil zu qualifizieren ist, mit deren Erlass die Verjährung nicht mehr eintritt. Die Rechtsprechung verstösst nicht gegen das Recht auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK (E. 1).

147 IV 471 (6B_536/2020) from 23. Juni 2021
Regeste: Art. 2 Abs. 2 StGB; Bestimmung des milderen Rechts bei drohender Übertretungsbusse einerseits und (bedingter) Geldstrafe andererseits. Bestätigung der rechtlichen Grundlagen (E. 4). Bussen und Geldstrafen sind keine gleichartigen Strafen. Bei einem übergangsrechtlichen Wechsel von einer Übertretung zu einem Vergehen oder umgekehrt stellt die Übertretungsbusse unabhängig von der Strafvollzugsmodalität und der Höhe des Betrags die mildere Sanktion dar als die Geldstrafe (E. 5).

148 IV 170 (6B_562/2021) from 7. April 2022
Regeste: a Art. 115 Abs. 1 StPO; Begriff des Geschädigten. Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung).

148 IV 298 (6B_120/2021) from 11. April 2022
Regeste: Anwendungsbereich von aArt. 260ter Ziff. 1 bzw. Art. 260ter Abs. 1 StGB, von Art. 2 Abs. 1 des "Al-Qaïda/IS-Gesetzes" vom 12. Dezember 2014 und von Art. 74 Abs. 4 NDG; Vereinbarkeit von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/ IS-Gesetzes mit dem Legalitätsprinzip und dem Bestimmtheitsgebot; objektiver und subjektiver Tatbestand. Anwendbarkeit des Al-Qaïda/IS-Gesetzes bejaht, da das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten in den zeitlichen Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt. Beim auf dem Dringlichkeitsweg erlassenen Al-Qaïda/IS-Gesetz handelt es sich um ein Gesetz im formellen Sinne, das dem in Art. 1 StGB verankerten Legalitätsprinzip gerecht wird. Offengelassen, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin auch unter aArt. 260ter StGB fällt (E. 6.4.1). Art. 74 Abs. 4 NDG geht Art. 2 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes nicht vor, solange noch kein bundesrätliches Verbot von Al-Qaïda und des Islamischen Staats (IS) im Sinne von Art. 74 Abs. 1 NDG erlassen wurde und das Al-Qaïda/IS-Gesetz noch in Kraft ist (E. 6.4.2). Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes ist mit dem in Art. 1 StGB verankerten Bestimmtheitsgebot vereinbar. Der Gesetzgeber wollte mit der Bestimmung alle Handlungen, die darauf abzielen, Al-Qaïda, den IS und verwandte Organisationen materiell oder personell zu unterstützen, unter Strafe stellen. Verlangt wird jedoch eine gewisse Tatnähe des Handelns zu den verbrecherischen Aktivitäten (E. 7.2). Die Beschwerdeführerin reiste mit ihrem Bruder aus ihrem radikalen Glauben heraus handelnd und im Wissen um die Gräueltaten des IS in das Gebiet des IS, wo sie während mehrerer Monate mit der finanziellen Unterstützung des IS lebte und als Mitglied der Gesellschaft am Leben des IS teilnahm, wobei sie die ihr nach den Regeln des IS als Frau zufallenden Aufgaben im Haus erfüllte. Darin liegt objektiv und subjektiv eine Unterstützung des IS im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 7.4 und 7.5).

148 IV 374 (6B_231/2022) from 1. Juni 2022
Regeste: Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Art. 36 Abs. 5 lit. a VRV; Rückwirkung neuen Rechts; lex mitior; Ausnahme vom Verbot des Rechtsüberholens auf Autobahnen "beim Fahren in parallelen Kolonnen" (sog. Rechtsvorbeifahren). Ob das neue im Vergleich zum alten Recht milder ist, beurteilt sich nicht abstrakt, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (E. 2.1). Das neue Recht lässt das sog. Rechtsvorbeifahren grosszügiger zu. Gestattet ist, rechts an anderen Fahrzeugen unter Wechsel des Fahrstreifens vorbeizufahren (sog. Vorfahren), wenn dies ohne Behinderung des übrigen Verkehrs möglich ist. Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen bleibt verboten. Zwar wurde die Möglichkeit geschaffen, ein solches Manöver mit Ordnungsbusse zu ahnden. Doch ist weiterhin eine Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 2 SVG auszusprechen, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Wird mit dem Rechtsüberholen eine erhöhte abstrakte Gefährdung geschaffen, dann wird dies auch nach der Revision der Verkehrsregelnverordnung als gleich strafwürdig bewertet. Entsprechend besteht für die Anwendung des Grundsatzes der "lex mitior" kein Raum. Das neue Recht ist mithin nicht per se milder als das bisherige (E. 2.3 und 3.1).

148 V 195 (8C_466/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG; Art. 54 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) nicht eingetreten, so erscheint es nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wenn die Unfallversicherung in ihrer rentenzusprechenden Verfügung von einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen hat (E. 5.5.3). Die Frage, ob ein Kürzungstatbestand gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG gegeben ist, betrifft - anders als etwa die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Adäquanz - einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entzogen bleibt (E. 6.3). Frage offengelassen, ob der vorfrageweisen Prüfung des Straftatbestandes die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen entgegenstünden (E. 6.5).

149 II 96 (1C_626/2021) from 3. November 2022
Regeste: Art. 16 Abs. 2 SVG; Art. 2 Abs. 2 StGB ;titi; Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV; Warnungsentzug des Führerausweises wegen Rechtsüberholens auf der Autobahn; Grundsatz der lex mitior; Beurteilung als Ordnungswidrigkeit. Beim Entscheid über die Anwendbarkeit von Art. 16 Abs. 2 SVG auf ein noch unter dem alten Recht erfolgtes Rechtsüberholmanöver durch Aus- schwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn ist der Grundsatz der lex mitior zu beachten und das neue Recht zu berücksichtigen, wenn dieses eine Ahndung des betreffenden Überholmanövers im Ordnungsbussenverfahren vorsieht (E. 4). Gemäss dem seit Anfang 2021 geltenden Anhang 1 Ziff. 314.3 OBV ist Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf der Autobahn in gewissen, wenig gravierenden Fällen neu als Ordnungswidrigkeit zu beurteilen (E. 5.4). Die bisherige Praxis des Bundesgerichts (E. 5.3) ist entsprechend anzupassen (E. 5.5). Die neue Bestimmung ist jedoch eng auszulegen und zurückhaltend anzuwenden. Eine Bewertung und Ahndung als Ordnungswidrigkeit kommt nur ausnahmsweise in Betracht (E. 5.5.2). Vorliegend verletzt der verfügte Warnungsentzug mit Blick auf den neuen Ordnungsbussentatbestand Art. 16 Abs. 2 SVG (E. 5.6 und 5.7).

149 IV 1 (6B_978/2020) from 16. November 2022
Regeste: Art. 23 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG (in den bis 31. Dezember 2020 und seit 1. Januar 2021 geltenden Fassungen); Art. 88 Abs. 1 FDV; unlautere Handlung durch Nichtbeachtung eines sog. Sterneintrags im Telefonverzeichnis; Ausnahmeklausel der bestehenden Geschäftsbeziehung. Die auf den 1. Januar 2021 in Kraft getretene Fassung von Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG stellt klar, dass eine durch Sterneintrag im Telefonverzeichnis vermerkte Ablehnung von Werbemitteilungen dann keine Sperrwirkung hat, wenn die kontaktierte Person in einer Geschäftsbeziehung zum Urheber der Werbemitteilung steht. Die vorherige Fassung sah diese Ausnahme zwar noch nicht ausdrücklich vor. Doch greift der Vorbehalt der bestehenden Geschäftsbeziehung auch bei Sachverhalten, die sich unter altem Recht ereignet haben (E. 1). Gerade angesichts des immer bedeutsameren Onlinehandels von Konsumgütern muss der Begriff der "Geschäftsbeziehung" unter anderem in zeitlicher Hinsicht eng genug ausgelegt werden, um dem Schutzzweck (Eindämmung von Auswüchsen im Telemarketing) zu genügen. Die Frage, wie lange eine nicht regelmässig erneuerte Geschäftsbeziehung aktuell bleibt, ist namentlich anhand einer allfälligen Vertragslaufzeit und der Natur des beworbenen Produkts zu beantworten (E. 4).

149 IV 240 (6B_782/2022) from 17. April 2023
Regeste: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB); Verfolgungsverjährung, tatbestandliche Handlungseinheit (Art. 98 lit. b StGB). Der in Art. 219 StGB definierte Straftatbestand setzt in der Regel voraus, dass der Täter wiederholt handelt oder seine Fürsorge- oder Erziehungspflicht nachhaltig verletzt, so dass die körperliche oder psychische Entwicklung der minderjährigen Person gefährdet ist (E. 2.2). Die verschiedenen Misshandlungen, die nach Art. 219 StGB strafbar sind, bilden eine tatbestandliche Handlungseinheit. Die Verjährung beginnt damit an dem Tag zu laufen, an dem die letzte Tätigkeit begangen wurde (Art. 98 lit. b StGB; E. 3).

149 IV 361 (6B_1495/2022) from 12. Mai 2023
Regeste: Verordnung (EU) 2018/1861; Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB; Eintrag der Landesverweisung in das Schengener Informationssystem (SIS); Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots und der lex mitior. Die Ausschreibung in das SIS-Register ist Teil des Vollzugs-, beziehungsweise Polizeirechts, weswegen die Notwendigkeit der Ausschreibung nach dem Recht, das zum Zeitpunkt der Anordnung der Landesverweisung durch das Strafgericht in Kraft ist, zu beurteilen ist. Die Grundsätze des strafrechtlichen Rückwirkungsverbots und der lex mitior finden keine Anwendung (E. 1).

150 IV 65 (7B_209/2022, 7B_210/2022) from 9. Februar 2024
Regeste: a Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes; Werbung für Propagandavideos; Organisation von Propagandaaktionen. Objektiver und subjektiver Tatbestand von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.2). Propagandistischer Charakter der fraglichen Videos (E. 5.5.1). Die Genehmigung der Veröffentlichung von Propagandavideos auf Social-Media-Kanälen und auf Internetplattformen ist als bewusste und objektiv erkennbare Weiterverbreitung verbotener Propaganda zu qualifizieren und fällt als solche unter die Generalklausel der "Förderung auf andere Weise" gemäss Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.2). Das Gleiche gilt für die Publikation eines schriftlichen Interviews auf einer Internetseite, in welchem auf ein Propagandavideo hingewiesen und dafür geworben wird (E. 5.5.3), sowie für das Verfassen eines Tweets mit der Verlinkung zu einem in eine weitere Sprache übersetzten Propagandavideo (E. 5.5.5). Die Organisation und das Auftreten in einer moderierenden Rolle im Rahmen eines Anlasses, wo ein Propagandavideo vorgeführt wird, ist ebenfalls tatbestandsmässig im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Al-Qaïda/IS-Gesetzes (E. 5.5.4).

 

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