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Art. 54
Autore duramente colpito Se l’autore è stato così duramente colpito dalle conseguenze dirette del suo atto che una pena risulterebbe inappropriata, l’autorità competente prescinde dal procedimento penale, dal rinvio a giudizio o dalla punizione. BGE
148 V 195 (8C_466/2021) from 1. März 2022
Regeste: Art. 17 Abs. 1, Art. 21 Abs. 1 und Art. 53 Abs. 2 ATSG; Art. 37 Abs. 3 UVG; Art. 54 StGB; Art. 90 Abs. 2 SVG; Leistungskürzung bei einem Unfall, der bei Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt wurde; Wiedererwägung; Revision. Ist die Staatsanwaltschaft auf eine Strafanzeige wegen Betroffenheit des Täters durch seine Tat (Art. 54 StGB) nicht eingetreten, so erscheint es nicht zweifellos unrichtig im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG, wenn die Unfallversicherung in ihrer rentenzusprechenden Verfügung von einer Leistungskürzung nach Art. 37 Abs. 3 UVG abgesehen hat (E. 5.5.3). Die Frage, ob ein Kürzungstatbestand gemäss Art. 37 Abs. 3 UVG gegeben ist, betrifft - anders als etwa die Frage der Arbeitsfähigkeit oder der Adäquanz - einen zeitlich abgeschlossenen Sachverhalt, der einer neuerlichen Überprüfung im Rahmen eines Revisionsverfahrens gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG entzogen bleibt (E. 6.3). Frage offengelassen, ob der vorfrageweisen Prüfung des Straftatbestandes die strafrechtlichen Verjährungsbestimmungen entgegenstünden (E. 6.5). |