Codice di diritto processuale civile svizzero
(Codice di procedura civile, CPC)


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Art. 385 Intesa tra le parti

Se du­ran­te il pro­ce­di­men­to ar­bi­tra­le le par­ti pon­go­no fi­ne al­la con­tro­ver­sia, il tri­bu­na­le ar­bi­tra­le, su ri­chie­sta, lo con­sta­ta sot­to for­ma di lo­do.

BGE

111 IA 72 () from 14. März 1985
Regeste: Ablehnung eines Schiedsrichters nach Fällung des Schiedsspruchs. Nichtigkeitsgrund (Art. 36 lit. a des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit). 1. Anschein von Befangenheit als Ablehnungsgrund (E. 2a). 2. Verwirkung des Rechts auf Ablehnung (E. 2b). 3. Ein Schiedsrichter hat die Pflicht, die Parteien über Tatsachen zu informieren, die ein Ablehnungsbegehren zu begründen vermögen (E. 2c). 4. Nach Fällung des Schiedsspruchs kann die Ablehnung nicht verlangt werden; hingegen kann die Partei, die infolge des Schweigens des Schiedsrichters erst während der Beschwerdefrist von einem Ablehnungsgrund Kenntnis erhalten hat, sich im Rahmen einer Nichtigkeitsbeschwerde wegen ordnungswidriger Zusammensetzung des Schiedsgerichts darauf berufen (E. 2d-e). 5. Die Unzulässigkeit eines nach Fällung des Schiedsspruchs gestellten Ablehnungsbegehrens entbindet die Behörde nicht von der Prüfung, ob das Begehren als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden kann (E. 3).

112 III 52 () from 9. April 1986
Regeste: Arrestierung eines Gemeinschaftskontos (compte joint), über das die Inhaber mit Einzelunterschrift verfügen können (Art. 271 Abs. 1 und 274 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG, Art. 1 VVAG). Falls bei einem Gemeinschaftskonto nicht klar ersichtlich ist, dass das Verhältnis unter den Inhabern, die über das Konto mit Einzelunterschrift verfügen können, auf Gesamteigentum beruht, ist die Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen nicht anzuwenden: Arrestobjekt ist in einem solchen Fall der Anspruch auf Auszahlung des ganzen Kontoguthabens, der jedem Inhaber gegenüber der Bank zusteht. Ist auch der Anspruch des Mitinhabers arrestiert worden, so hat dieser den Weg des Widerspruchsverfahrens im Sinne der Art. 106 ff. SchKG zu beschreiten; wo jedoch der Mitinhaber seinerseits tals Solidarschuldner betrieben wurde, hat die Durchführung eines solchen Verfahrens freilich keinen Sinn.

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