Codice penale militare

del 13 giugno 1927 (Stato 1° luglio 2021)


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Art. 2

2. Con­di­zio­ni di tem­po

 

1 È giu­di­ca­to se­con­do il pre­sen­te Co­di­ce chiun­que com­met­te un cri­mi­ne o un de­lit­to do­po che il Co­di­ce è en­tra­to in vi­go­re.

2 Il pre­sen­te Co­di­ce si ap­pli­ca an­che in ca­so di cri­mi­ni o de­lit­ti com­mes­si pri­ma del­la sua en­tra­ta in vi­go­re ma giu­di­ca­ti do­po, se più fa­vo­re­vo­le all’au­to­re.

BGE

97 I 143 () from 17. März 1971
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen der vor einem Militärgericht Angeklagte das Bundesgericht anrufen kann. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts (Erw. 1 und 2). Tragweite von Art. 2 Ziff. 4 MStG, wonach Dienstpflichtige ausserhalb des Dienstes "mit Bezug auf ihre militärische Stellung" dem Militärstrafrecht unterstehen. Anwendung dieser Bestimmung auf Ehrverletzungen, die einem Soldaten deshalb vorgeworfen werden, weil er kurz nach der Entlassung aus dem Wiederholungskurs einen Zeitungsartikel veröffentlicht und darin dienstliche Vorkommnisse sowie seinen Regimentskommandanten kritisiert hat (Erw. 2-4).

99 IA 97 () from 7. Februar 1973
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Gebrauch von Betäubungsmitteln. Nicht eine Dienstvorschrift, sondern das Gesetz (Art. 218, 219 MStG) bestimmt die Kompetenzausscheidung.

103 IA 350 () from 1. Juni 1977
Regeste: Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Voraussetzungen, unter denen ein Militärkrankenpfleger dem Militärstrafrecht untersteht (E. 2). Auslegung des in Art. 2 Ziff. 2 MStG verwendeten Begriffs der "Handlungen, die die Landesverteidigung betreffen" (E. 2a). Begriff der "Uniform" im Sinne von Art. 2 Ziff. 2 MStG (E. 2b).

116 IA 70 () from 8. März 1990
Regeste: Art. 83 lit. a OG; Kompetenzkonflikt nach Art. 223 MStG. Der militärische Untersuchungsrichter tritt seinen Dienst mit dem Anruf bzw. dem Aufgebot durch den zuständigen Kommandanten (oder die Direktion der Eidgenössischen Militärverwaltung) an. Begibt er sich daraufhin - in der Regel in Uniform - an den Ort der Einvernahme, so steht dies im Zusammenhang mit der von ihm zu erbringenden Militärdienstleistung, weshalb er für Verkehrsübertretungen während der Fahrt dorthin dem Militärstrafgesetz untersteht. Nur wenn jeder solcher Zusammenhang fehlt, sind Verkehrsübertretungen der dem Militärstrafrecht unterstehenden Personen durch die zivilen Behörden zu verfolgen und zu beurteilen.

 

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