Code de procédure pénale suisse
(Code de procédure pénale, CPP)

du 5 octobre 2007 (Etat le 1 juillet 2022)er


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Art. 133 Désignation du défenseur d’office

1 Le défen­seur d’of­fice est désigné par la dir­ec­tion de la procé­dure com­pétente au st­ade con­sidéré.

2 Lor­squ’elle nomme le défen­seur d’of­fice, la dir­ec­tion de la procé­dure prend en con­sidéra­tion les souhaits du prévenu dans la mesure du pos­sible.

BGE

138 I 217 (1C_131/2012) from 13. Juni 2012
Regeste: Art. 8 und 27 BV, Art. 133 Abs. 2 StPO; Beschränkung der Zahl der in eine offizielle Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger und diesbezügliche Wahlpraxis des Regierungsrats des Kantons Luzern. Eine auf der Parteizugehörigkeit basierende Wahl amtlicher Verteidiger verletzt das Diskriminierungsverbot (E. 3.3). Die Beschränkung der Zahl der in die Liste aufgenommenen amtlichen Verteidiger an sich verletzt weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Diskriminierungsverbot. Die amtliche Verteidigung fällt zudem nicht in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (E. 3.4).

139 IV 113 (1B_387/2012) from 24. Januar 2013
Regeste: Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK; Art. 113 Abs. 1, Art. 130, 132 Abs. 1 lit. a und Art. 133 Abs. 2 StPO; amtliche und notwendige Verteidigung; Vorschlagsrecht des Beschuldigten betreffend die Person des amtlichen Verteidigers; Verbot des Selbstbelastungszwangs. Zwischenentscheid (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG): Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil bejaht, wenn eine Verletzung des Vorschlagsrechts der beschuldigten Person nach Art. 133 Abs. 2 StPO zur Diskussion steht (E. 1.2). Bei notwendiger Verteidigung setzt die Bestellung eines Offizialverteidigers, dessen Kosten vom Staat (vorläufig) zu bevorschussen sind, keinen Nachweis der finanziellen Bedürftigkeit des Beschuldigten voraus. Dass die Vorinstanz das gesetzliche Vorschlagsrecht bei der Ernennung des Offizialverteidigers davon abhängig macht, dass der Beschuldigte der Staatsanwaltschaft seine finanziellen Verhältnisse offenlegt und der erbetene Verteidiger ihn dazu aktiv anhalten muss, hält vor dem Bundesrecht nicht stand (E. 4 und 5).

146 II 309 (2C_300/2019) from 31. Januar 2020
Regeste: Art. 7 Abs. 3 BGFA; Art. 21 LPAv/VD; Bedingungen für die Eintragung in das kantonale Register für Anwaltspraktikanten. Art. 7 Abs. 3 BGFA ist so auszulegen, dass für die Anmeldung zum Anwaltspraktikum ein Bachelorabschluss im Schweizer Recht erforderlich ist, unabhängig davon, ob die betroffene Person über einen entsprechenden Masterabschluss verfügt. Der fragliche Bachelorabschluss kann von einer Universität in einem Staat stammen, der mit der Schweiz ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen abgeschlossen hat. Der ausländische Bachelorabschluss muss jedoch mit jenem der Schweiz gleichwertig sein, damit gewährleistet ist, dass die betreffende Person über ausreichende Grundkenntnisse verfügt um die Tätigkeit als Anwaltspraktikant bzw. als Anwaltspraktikantin auszuüben (E. 4).

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