Code de procédure pénale suisse
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Art. 21 Juridiction d’appel
1 La juridiction d’appel statue sur:
2 Les membres de l’autorité de recours ne peuvent pas statuer dans la même affaire comme membres de la juridiction d’appel. 3 Les membres de la juridiction d’appel ne peuvent pas statuer en révision dans la même affaire. BGE
107 IA 15 () from 13. Mai 1981
Regeste: Kantonales Strafverfahren; Ausstandspflicht im Revisionsverfahren: Art. 4 und Art. 58 BV; Art. 16 Ziff. 6 der Tessiner Strafprozessordnung in Verbindung mit Art. 62 und Art. 63 des Tessiner Gerichtsorganisationsgesetzes. Die Tatsache allein, dass die Richter in einem Kanton, in dem das Strafkassationsgericht auch als Revisionsinstanz tätig ist, einmal oder mehrmals auf eine Kassationsbeschwerde des Verurteilten hin an einem Entscheid als Kassationsrichter mitgewirkt haben, verpflichtet diese nicht sich in Ausstand zu begeben, wenn der Verurteilte später ein Begehren um Revision des erstinstanzlichen Urteils stellt. Diese Tatsache bildet jedenfalls für sich allein auch keinen Ablehnungsgrund.
117 IA 491 () from 30. Oktober 1991
Regeste: Strafe für Zeugnisverweigerung. System der Zwangsmassnahmen gegen widerspenstige Zeugen; Prüfung der Verfassungsmässigkeit einer solchen Zwangsmassnahme im allgemeinen und jener nach dem freiburgischen Recht im besonderen (E. 1). Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Garantie des unabhängigen und unparteiischen Richters und der Öffentlichkeit der Verhandlung. Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Rüge der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, die vor der kantonalen Instanz nicht erhoben wurde (E. 2a). Man kann nicht verlangen, dass der Richter, der die Zeugnisverweigerung bestraft hat, notwendigerweise ein anderer ist als jener, der den Zeugen vorgeladen und ihn zur Aussage aufgefordert hat (E. 2b). Das Fehlen der Öffentlichkeit der Verhandlung vor der Anklagekammer des Kantonsgerichts Freiburg rechtfertigt die Gutheissung der Beschwerde (E. 2c).
141 IV 298 (6B_791/2014) from 7. Mai 2015
Regeste: Art. 119a BGG und Art. 410 ff. StPO; Revision eines Strafbefehls der Bundesanwaltschaft. Das Bundesgericht ist in analoger Anwendung von Art. 119a BGG für die Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Strafbefehle der Bundesanwaltschaft zuständig (E. 1).
146 IV 293 (6B_1412/2019) from 17. August 2020
Regeste: Art. 38a StBOG, aArt. 119a und Art. 132 Abs. 1 BGG; Zuständigkeit für Revisionsgesuche gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, Übergangsrecht. Für die Beurteilung von Revisionsgesuchen gegen Urteile der Strafkammer des Bundesstrafgerichts, die nach dem 1. Januar 2019 gestellt werden, ist die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zuständig (E. 2). |